Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.06.2014 – 9 L 1294/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0611.9L1294.14.F.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.128,09 € festgesetzt.

Gründe

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Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der Stelle eines Gruppenführers bzw. einer Gruppenführerin bei der Einsatzeinheit D 510 der Direktion Sonderdienste (D 500) beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Besoldungsgruppe A 11 HBesO, Stellenausschreibung vom 22. Januar 2014 (FS-Nr. 5564), mit der Beigeladenen einschließlich deren anschließender Beförderung zu untersagen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da zwar ein Anordnungsgrund, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.

2

Der Antragsteller hat aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG grundsätzlich Anspruch darauf, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die mit dem Bestenausleseprinzip vereinbar sind. Dessen Anwendung wird allerdings durch die Bestimmungen des HGlG insoweit modifiziert, wie das Polizeipräsidium als Ernennungsbehörde und Dienststelle nach § 3 Abs. 2 HGlG zur Förderung von Frauen nach Maßgabe der §§ 7-13 verpflichtet ist, insbesondere die noch bestehende Unterrepräsentanz von Frauen i. S. d. § 3 Abs. 3 HGlG zu verringern. Derartige Maßnahmen stellen nach § 3 Abs. 4 S. 3 HGlG keine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Dies setzt unter anderem für eine Auswahlentscheidung voraus, dass zwischen in etwa gleich gut qualifizierten Personen eine Auswahl zu treffen ist, wobei die Vorgaben zur Qualifikationsfeststellung § 10 Abs. 1 HGlG zu entnehmen sind (vgl. HessStGH B. v. 16.4.1997 – P. S. 1202 – ZBR 1997, 313, 318 f. = HGlG-ES E.I.1 Art. 1 HV Nr. 1; EuGH U. v. 28.3.2000 – Rs. C-158/97– NJW 2000, 1549 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 18 Rn. 38 –„Badeck u. a.“).

3

Der Antragsgegner durfte hier sowohl im Hinblick auf Gesamturteile der letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers bzw. der Beigeladenen wie im Hinblick auf die im Anforderungsprofil im Einzelnen genannten Merkmale von deren in etwa gleicher Qualifikation i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG ausgehen. Der Punkteabstand zwischen beiden lag zugunsten des Antragstellers etwa bei 0,5 Punkten bei einer Punkteskala von insgesamt möglichen 15 Punkten. Daraus durfte der Antragsgegner den Schluss ziehen, der Antragsteller sei nicht schon deshalb in einer Weise besser beurteilt, dass bereits deshalb seine Auswahl im Hinblick auf das Prinzip der Bestenauslese geboten war. Zwar hätte der Antragsgegner den Antragsteller auf der Grundlage der Gesamturteile der Beurteilungen bzw. der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils ohne die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs auswählen dürfen. Dazu war er jedoch im Hinblick auf das Bestenausleseprinzip nicht verpflichtet.

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In dieser Situation durfte sich der Antragsgegner zur Durchführung von Vorstellungsgesprächen unter anderem mit dem Antragsteller und der Beigeladenen entschließen, um auf dieser Grundlage eine abschließende Beurteilung der Qualifikationen und der sonstigen für bzw. gegen einen Bewerber, eine Bewerberin sprechenden Gründe vorzunehmen. § 9 Abs. 1 HGlG stellt das Instrument eines Vorstellungsgesprächs ausdrücklich zur Verfügung. Es handelt sich, wie § 3 Abs. 2 HGlG deutlich macht, auch um ein Instrument zur Frauenförderung, weil es den Betroffenen eine zusätzliche Chance zur Darstellung ihrer individuellen Qualifikationen verschafft, ohne das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu präjudizieren.

5

Auch das BVerfG geht in seiner Kammerrechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gehalten ist, seine Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten nur nach Aktenlage zu treffen, vielmehr die Auswahlentscheidung zusätzlich auf ein Vorstellungsgespräch gestützt werden kann (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11– NVwZ 2011, 1191 Rn. 12). Insoweit führt das BVerfG aus, hinsichtlich der Frage, welche weiteren Beurteilungsgrundlagen der Dienstherr neben dienstlichen Beurteilungen heranziehe wie etwa Prüfungen, Tests, Bewerbungsgespräche stehe ebenso in seinem Beurteilungsspielraum wie deren Gewichtung.

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Der Antragsgegner hat sich innerhalb dieses ihm auch von Verfassungs wegen zustehenden Spielraums gehalten. Daher war er berechtigt, im Hinblick auf die im wesentlichen gleiche „Papierqualifikation“ des Antragstellers im Verhältnis zur Beigeladenen dieser im Hinblick auf deren aus Sicht der Ernennungsbehörde deutlich besseres Abschneiden im Vorstellungsgespräch den Vorzug zu geben. Die dazu im Auswahlvermerk angestellten Erwägungen sind in sich nachvollziehbar und begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

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Dem steht nicht entgegen, wie der Antragsteller meint, dass die Bewertung der Qualifikation der Antragstellerin schon deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil sich der - aus Sicht des Antragstellers vorgebliche - Qualifikationsvorsprung im Vorstellungsgespräch schon in den Leistungsbeurteilungen habe zeigen müssen. Dies verkennt, dass Beurteilungen und Vorstellungsgespräche unterschiedliche Instrumente sind, die wegen ihres unterschiedlichen Verfahrens der Erkenntnisgewinnung auch zu unterschiedlichen Resultaten führen können, sodass letztlich eine Gesamtwertung erforderlich wird. Diese Vorgehensweise ist im Prinzip nicht anders als der Vergleich mündlicher und schriftlicher Prüfungsleistungen, die oft unterschiedlich ausfallen, damit aber lediglich unterschiedliche Stärken und Schwächen der Betroffenen wiederspiegeln. Es besteht kein anerkannter Beurteilungsgrundsatz, dass die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs lediglich die Ergebnisse einer auf einen längeren Zeitraum bezogenen Leistungsbeurteilung bestätigen könnten, andernfalls die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs als falsch einstufen wären. Ebenso wenig gilt der umgekehrte Grundsatz, dass die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs grundsätzlich aussagekräftiger wären als die einer dienstlichen Beurteilung. Das BVerfG hat die Frage, wie die Ergebnisse der verschiedenen Instrumente und Verfahren zur Qualifikationsbeurteilung miteinander in Bezug zu setzen sind, daher dem Beurteilungsspielraum zugeordnet (ebenso bereits für das Aufstiegsverfahren BVerwG U. v. 22.9.1988 – 2 C 35.86– E 80, 224, 228).

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs damit nicht zum alleinigen Kriterium der Auswahlentscheidung unter Ersetzung aller sonstigen Aspekte geworden. Der Auswahlvermerk dokumentiert vielmehr sehr sorgfältig die für den Antragsteller sprechenden Umstände aufgrund der etwas besseren Beurteilungslage und bezieht sie in dieser klaren Form in die Auswahlerwägungen ein. Die anschließende Berücksichtigung der Vorstellungsgespräche ist erst auf dieser Grundlage erfolgt und dient lediglich der Abrundung einer Entscheidung, für die das Bestenausleseprinzip allein keine zwingende rechtliche Vorgabe enthielt, weil der Qualifikationsabstand der Beigeladenen nach ihrer Beurteilungslage nicht so deutlich war, dass ihr die in etwa gleiche Qualifikation hätte abgesprochen werden müssen. Es ist keine Frage des Bestenausleseprinzips im engeren Sinn, wenn die Auswahlentscheidung mit der etwas besseren Qualifikation einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers begründet wird. Durch derartige Erwägungen wird vielmehr lediglich das Qualifikationspatt aufgelöst. Davon abgesehen steht die Gewichtung der Ergebnisse von Beurteilungen und Vorstellungsgesprächen im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, wie das BVerfG ausgeführt hat.

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Die Vorstellungsgespräche sind ordnungsgemäß dokumentiert worden und genügen damit den Anforderungen, die aus Sicht einer späteren gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit zu stellen sind (vgl. zum Dokumentationsgebot BVerfG a.a.O.).

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Da der Antragsteller unterliegt, hat der gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen § 154 Abs. 1 VwGO).

11

Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 GKG (6,5facher Betrag des Monatsgehalts des Antragstellers aus dem Beförderungsamt ohne familienbezogene Bestandteile, davon 3/8 wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung).