Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.06.2014 – 5 K 3102/12.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:0617.5K3102.12.F.0A
Tenor
Eine Entscheidung über das gegen die Richterin am VG G. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 6. Juni 2013 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit ihrer am 13. September 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin Auskunft über bei der Polizei gespeicherte personenbezogene Daten begehrt und zugleich eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Kammer hat durch Beschluss vom 11. April 2013 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin, Richterin am VG G., zur Entscheidung übertragen. Durch Beschluss vom 17. April 2013 hat die Einzelrichterin eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Durch Verfügung ebenfalls vom 17. April 2013 ist durch die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. Juni 2013. 8… Uhr, bestimmt und sind die Beteiligten geladen worden. Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist diese Ladung nebst Ausfertigungen der Beschlüsse über die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin und im Nebenverfahren auf Prozesskostenhilfebewilligung am 20. April 2013 durch die H mit Zustellungsurkunde zugestellt worden (vgl. Bl. 43a d.A.). Mit am 24. April 2013 eingegangenem Schriftsatz (vgl. 22 der Nebenakten PKH) hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die Ablehnung einer Prozesskostenhilfebewilligung Beschwerde eingelegt, der am 24. April 2013 nicht abgeholfen worden ist. Aufgrund Mitteilung des Vorsitzenden des ... Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2013 an den Bevollmächtigten der Klägerin, dass mit einer Entscheidung über die Beschwerde keinesfalls vor dem 7. Juni 2013 zu rechnen sei, hat dieser mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 (Bl. 51 d.A.) um Prüfung gebeten, ob „die Verhandlung nicht auszusetzen“ sei. Die Einzelrichterin hat durch Verfügung vom 10. Mai 2013 eine Aussetzung abgelehnt, da keiner der in § 94 VwGO genannten Gründe vorliege (vgl. Bl. 58 da.A.).
Am 6. Juni 2013 ging um 20.10 Uhr (vgl. Bl. 54 d.A.) per Telefax das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom selben Tag gegen die Richterin am VG G. ein, das der abgelehnten Richterin am darauffolgenden Tag der mündlichen Verhandlung um 9.51 Uhr vorgelegt wurde (Vermerk auf Bl. 52 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war das klageabweisende Urteil aber ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 60 f. d.A.) bereits verkündet.
Gegen das ihm am 12. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit am 12. Juli 2013 eingegangenem Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, zu dessen Begründung er mit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 12. August 2013 unter anderem die Mitwirkung der abgelehnten Richterin rügt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 29. April 2014 – 8 D 1119/13 – die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung zurückgewiesen und durch Verfügung vom selben Tag „die Akten zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag … zurückgesandt“.
II.
Eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwehrt, da der Mangel in der Besetzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2013 nicht mehr geheilt werden kann. Bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung handelt es sich um keine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne von § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, so dass es bei dem Handlungsverbot für die abgelehnte Richterin verbleibt. Auf deren Kenntnis vom Ablehnungsgesuch kommt es dabei nicht an (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. – 2014, § 47 Rn. 2; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. November 1997 – 3 Ws 921/97–, NJW 1998, 1238). Zwar spricht einiges dafür, dass das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig zu verwerfen oder zumindest als unbegründet abzulehnen gewesen wäre, doch ist eine solche – unanfechtbare – Entscheidung mangels rechtzeitiger Kenntnis der Einzelrichterin von ihrer Ablehnung nicht ergangen und ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie nunmehr – nach Verkündung des Urteils vom 7. Juni 2013 in der gerügten Besetzung – noch ergehen könnte. Wäre eine Nachholung möglich, so müsste sie gesetzlich klar erkennbar vorgesehen sein. Die sich daraus ergebenden Folgen unterliegen der Beurteilung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 124 Rn. 59), denn sie können mit ordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden (vgl. Vollkommer, a.a.O. Rn. 6 und § 46 Rdnr. 18a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. – 2004, § 47 Rn. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 1997 – 1Z BR 140/97 -, juris Rn. 20).
Hinweis:
Diese Entscheidung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.