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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.06.2014 – 5 K 434/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:0627.5K434.14.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Eiswürfel und Crushed Ice her, welches nahezu ausschließlich in Form von 2 kg-Beuteln im Lebensmitteleinzelhandel und an Tankstellen an Endverbraucher verkauft werden. Sie begehrt die Begrenzung der auf den Strompreis zu entrichtenden Umlagen für das Jahr 2013 nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz.
Sie stellte am 02.07.2012 einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsleistung für das Begrenzungsjahr 2013. Über das Online-Portal der Beklagten hatte die Klägerin zwischen dem 28.06.2012 und dem 02.07.2012, ausweislich des Verzeichnisses der elektronischen Akten Blatt 121 des Behördenvorganges, u. a. Dateien zu den Stromkosten, die Berechnung der Bruttowertschöpfung, den Jahresabschluss 2011, den Stromlieferungsvertrag und eine EEG-Erklärung hochgeladen. Am 02.07.2012 übersandte die Klägerin postalisch den Antrag und legte eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G über eine unabhängige Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG vor, die am 29.08.2012 ausgestellt worden war. Danach bescheinigte die WP-Gesellschaft, die Prüfung der von der Klägerin in der Anlage dargelegten Angaben durchgeführt zu haben. Bei den in der Anlage dargelegten Angaben nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG handele es sich um die von der Gesellschaft im Rahmen ihres Antrags nach § 40 EEG für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2011 auf der Grundlage des Jahresabschlusses nachzuweisenden Voraussetzungen, dass und inwieweit der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom mindestens 1 Gigawattstunde betragen habe, das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mindestens 14 Prozent betragen habe und die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht worden sei.
Zu dem Prüfungsurteil wurde ausgeführt, dass nach Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse die in der Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Ergänzend werde auf die in der Anlage aufgenommenen Ausführungen der Gesellschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes verwiesen. Die Bescheinigung sei allein der Vorlage beim Bundesamt bestimmt. Anlagen enthielt die Bescheinigung nicht.
Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2013 den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage mit der Begründung ab, die eingereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung erfülle die Voraussetzungen der §§ 40 ff EEG nicht, weil er keine konkreten Angaben enthalte. Der Antrag sei deshalb unvollständig und im Ergebnis verfristet.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legte am 01.02.2013 einen Bericht über die Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG vor, der am 02.07.2013 gefertigt worden war. Dieser ist weder vom Umfang noch vom Inhalt identisch mit dem, der der Behörde am 02.07.2013 postalisch und elektronisch durch die Klägerin zugänglich gemacht wurde.
Die Klägerin legte am 27.02.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2013 ein. An die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers werde durch das Gesetz keine Formerfordernisse gestellt. § 41 Abs. 2 EEG zähle gesondert auf, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 durch die Stromlieferungsverträge, die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen seien. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich gerade nicht, dass auch die weiteren Unterlagen mit der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers dauerhaft verbunden sein müssten. Vielmehr stelle das Attest des Wirtschaftsprüfers und dessen Verantwortlichkeit nach § 323 HGB sicher, dass der Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Bescheinigung die Unterlagen der Gesellschaft überprüft hat und die gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben angesehen habe. Die Erklärung habe dem IDW Prüfungsstandard EPS 970 n.F. entsprochen. Der Prüfungsstandard Ps 970 sei erst im September 2012 eingeführt worden und könne deshalb nicht gelten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Der Antrag sei abzulehnen, weil der Antrag auf Begrenzung bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht vollständig dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgelegen habe. Die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers sei nicht vollständig innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht worden. Die vorgelegte Bescheinigung enthalte keine Anlagen. Diese seien erst am 01.02.2013 vorgelegt worden. In dem vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Merkblatt werde auf Seite 33 hingewiesen, dass die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers hinsichtlich Aufbau, Struktur, Inhalt und Form so zu erstellen sei, dass sie einen Standard erreiche, welches mit den Richtlinien des Institutes der Wirtschaftsprüfer vergleichbar sei. Nach der IDW EPS 970 n. F. seien die geprüften Angaben als Anlage der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers beizufügen und mit dieser fest zu verbinden. Folglich sei die Bescheinigung ohne die Anlagen über die geprüften Angaben unvollständig. Weder im elektronischen Antragsverfahren noch auf dem Postweg seien die Anlagen vor Ablauf der Ausschlussfrist hochgeladen bzw. zugesandt worden.
Gegen den am 15.01.2014 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin, anwaltlich vertreten, am 12.02.2014 Klage erhoben.
Sie bezieht sich zur Begründung der Klage auf die im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid des Beklagten vom 31.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 (Az. …) wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die EEG-Umlage nach §§ 40 EEG der Klägerin zu begrenzen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Nach § 41 Abs. 2 EEG 2012 sei der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (WP-Bescheinigung) zu führen. Die Beweisführung über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 erfolgten also zweigleisig: sowohl über die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen als auch über die WP-Bescheinigung. Die Nachweisunterlagen müssten also kumulativ vorliegen.
Bei der WP-Bescheinigung handele es sich um eine Urkunde, die üblicherweise unter Beachtung des einschlägigen IDW Prüfungsstandard erstellt werde. Die Urkunde sei nach berufsrechtlichen Bestimmungen zu siegeln und zu binden. Auch vorliegend sei ein Muster nach dem IDW Prüfungsstandard verwandt worden. Das Muster bestehe aus einem Erklärungs- und Anlageteil. Im Erklärungsteil bestätige der Wirtschaftsprüfer, dass die in der Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Der Anlagenteil enthalte die Zahlenangaben, mit denen der Antragsteller das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. EEG 2012 belege.
Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der G Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 29.06.2012 enthalte nur den Erklärungsteil. Mangels beigefügter Anlage sei nicht klar, welche Zahlenwerte des Antragstellers ordnungsgemäß ermittelt worden sein sollten. Ohne die Anlage führe die WP-Bescheinigung daher keinen Beweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Nr.1 EEG 2012. Der Beweis wurde erst mit der angeblich am 02.07.2012 erstellten WP-Bescheinigung geführt, die aber erst am 01.02.2013 bei der Klägerin eingegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014, mit dem dieses den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung auf der Grundlage der Regelungen der §§ 40 ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der maßgeblichen Fassung.
Für die Antragstellung für den Begrenzungszeitraum des Jahres 2013 war der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen gemäß § 43 Abs. 1 EEG in der hier anzuwendenden Fassung vom 28.07.2011 (EEG-2012) grundsätzlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Da dieser Tag ein Samstag war, endete die Frist am 02.07.2013.
Mit der Antragstellung sind die Nachweise nach § 41 Absatz 2 EEG-2012 zu erbringen. Danach sind die Erfüllungen der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 EEG durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Für die Bescheinigung nach Satz 1 gelten § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Absatz 1, 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
In § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG ist als Voraussetzungen für die Begrenzung bestimmt, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betrage hat, c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde.
Durch den in § 41 Abs. 2 EEG enthaltenden Verweis auf § 41 Abs. 1 Nr.1 EEG ist nicht nur der Prüfungsgegenstand bestimmt, den die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der Grundlage des Jahresabschlusses zu prüfen hat, sondern ihr ist auch der (Mindest)Inhalt der über diese Prüfung zu erstellende Bescheinigung zu entnehmen. Der Gesetzgeber will sich nicht allein auf die Angaben des Antragstellers zu dem Stromverbrauch, dem Verhältnis der Stromkosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung und zur Umlage mit der EEG-Umlage verlassen, sondern verlangt insoweit eine Prüfung durch eine von dem Antragsteller persönlich und wirtschaftlich unabhängigen Institution. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG als Anforderungen, die ein Prüfer erfüllen muss, auf Normen des HGB verweist, die Anforderungen an die Unabhängigkeit, Sorgfalt, den Prüfungsumfang und die Haftung des Prüfers stellen. Diesen Anforderungen wird eine Bescheinigung nur dann gerecht, wenn sich aus ihr konkret ergibt, welche Angaben des Antragstellers zu den Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Nr.1 EEG überprüft wurden und welche Unterlagen oder Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers hierzu geprüft wurden. Auch muss sich zwingend aus der Bescheinigung ergeben, ob die Prüfung, wie von dem Gesetz gefordert, auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erfolgt ist. Nur unter diesen Voraussetzungen wird der Zweck der gesetzlichen Regelung erfüllt, eine unabhängige Institution die Angaben des Antragstellers zu den Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Nr.1 EEG überprüfen zu lassen. Deshalb hat der Hauptfachausschuss des Instituts für Wirtschaftsprüfer in dem Prüfungsstandard IDW EPS 970 n.F. zu Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, der 24.11.2010 verabschiedet wurde, empfohlen, die geprüften Angaben zu den Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Nr. 1 EEG als Anlage der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers beizufügen und fest mit dieser zu verbinden.
Die von der Klägerin am 29.06.2012 elektronisch und am 02.07.2012 postalisch eingereichte Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G vom 29.06.2012 genügt den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG nicht. Aus der Bescheinigung, so wie sie der Beklagten bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 02.07.2013 vorgelegt wurde, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch durch den Hinweis auf den der Bescheinigung beigefügten Anlagen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 41 Abs. Nr. 1 EEG in dem Jahr 2012 erfüllt hat. Obwohl die Bescheinigung hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu den Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. EEG auf Anlagen verweist, fehlen diese sowohl bei der elektronisch hochgeladenen Version als auch bei der am 02.07.2012 postalisch übermittelten Version. In der Bescheinigung selbst fehlen individuelle Feststellungen gänzlich. Seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden keine Feststellungen zu dem Strombezug, dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung zu dem selbst verbrauchten Strom oder der Belastung mit der EEG-Umlage getroffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ersten Absatz der Bescheinigung. Hier wird lediglich der Gesetzeswortlaut des § 41 EEG zitiert, ohne die in Satz 2 aufgeworfene Frage „dass und inwieweit“ durch Ankreuzen des Kästchens oder durch Angabe des Stromverbrauchs oder Angabe des Prozentsatzes zu beantworten. Dementsprechend geht auch das Prüfungsurteil ins Leere.
Aus dem Umstand, dass in dem Ausdruck der elektronischen Akte, die die Beklagte im Gerichtsverfahren vorgelegt hat, die erforderlichen Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. EEG vorhanden sind, ergibt sich nicht, dass diese Unterlagen Gegenstand des Testats geworden sind. Eine körperliche Verbindung wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht vorgenommen, was das Original, welches postalisch übersandt wurde, bestätigt. Ein Verzeichnis der Anlagen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde ebenfalls nicht gefertigt. Im elektronischen Antragsverfahren lädt der Antragsteller die Unterlagen hoch. Dieser lädt auch die WP-Bescheinigung hoch. Unter welcher Dateibezeichnung er dies tut, steht ihm frei, weil das System die Inhalte der Dateien nicht erkennt. Deshalb bildet der Ausdruck der elektronischen Akte auch in Verbindung mit dem DMS-Auszug Seite 121 (des Behördenvorgangs) keine Chronologie des Vorganges ab und kann deshalb nicht als Nachweis dienen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Unterlagen, die die Klägerin eingereicht hat, kannte.
Soweit die Klägerin am 01.02.2013 eine am 02.07.2013 erstellte WP-Bescheinigung vorgelegt hat, die den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG genügt, konnte diese gemäß § 43 EEG nicht mehr berücksichtigt werden. Insoweit ist bestimmt, dass der Antrag nach § 40 EEG in Verbindung mit § 41 oder 42 EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen ist. Zu den Antragsunterlagen gehört auch die WP-Bescheinigung. Da es sich bei der Frist nach § 43 EEG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, können Dokumente, die nach Ablauf der Frist eingehen, nicht berücksichtigt werden. Auf Nachsicht kann sich die Klägerin nicht berufen. In den Merkblättern des Bundesamtes sind die Anforderungen an die WP-Bescheinigung ausreichend beschrieben. Die Entscheidung, den Auftrag zur Prüfung erst drei Tage vor Ablauf der Frist zu erteilen, hat die Klägerin zu vertreten, ebenso die Auswahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.