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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.07.2014 – 7 K 2473/12.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0702.7K2473.12.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Kreditinstitut, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Beitragsleistung zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute für das Jahr 2011. Auf der Grundlage der Meldung der Klägerin vom 27. August 2011, aus der sich die Einzelheiten des Jahresabschlusses der Klägerin vom 30. Dezember 2010 ergaben, setzte die Beklagte durch Bescheid vom 2. November 2011 den von der Klägerin zu leistenden Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds für das Beitragsjahr 2011 auf 1.485.068,07 Euro fest. Der rechnerische Jahresbeitrag betrage zwar 29.701.361,33 Euro; da jedoch sowohl die Zumutbarkeitsgrenze gemäß § 3 Abs. 1 RStruktFV als auch die Belastungsobergrenze gemäß § 3 Abs. 4 RStruktFV in Höhe von 0,00 Euro festzusetzen waren, werde lediglich der Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 2 RStruktFV in der genannten Höhe festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids vom 2. November 2011 Bezug genommen.

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Die Klägerin erhob am 23. November 2011 Widerspruch. Sie machte geltend, dass der Mindestbeitrag oberhalb der von der Verordnung vorgegebenen Belastungsgrenze liege. Nach § 3 Abs. 4 RStruktFV dürften die in einem Beitrag insgesamt erhobenen Beiträge die Belastungsobergrenze nicht übersteigen. Im Hinblick auf die Höhe der Obergrenze im Falle der Klägerin (0,00 Euro) sei folglich kein Jahresbeitrag zu erheben.

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Da die Beklagte durch Bescheid vom 22. November 2011 gegenüber der Klägerin Mahnkosten in Höhe von 51,22 Euro festsetzte, erhob die Klägerin am 6. Dezember 2011 auch gegen diese Festsetzung Widerspruch.

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Mit Schreiben vom 5. März 2012 zeigte die Klägerin Änderungen zu ihrer Meldung vom 27. August 2011 an. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2012 mit, sie beabsichtige, unter Zugrundelegung der Korrekturmeldung den Jahresbeitrag auf 1.632.448,95 Euro zu erhöhen, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. April 2012 wandte diese sich nach wie vor gegen die Beitragserhebung. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2012 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück und setzte zugleich unter Änderung des Bescheids vom 2. November 2011 den Jahresbeitrag der Klägerin für das Jahr 2011 auf 1.632.448,95 Euro fest. In der Begründung berief sie sich auf die Erwägung, dass aufgrund der Regelungen in der RStruktFV in jedem Fall ein Beitrag zu leisten sei, der auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Korrekturen ihrer Meldung in der aus dem Tenor sich ergebenden Höhe festzusetzen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21. Juni 2012 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 20. Juli 2012 Klage erhoben. Sie stellt die rechnerischen Grundlagen für die Ermittlung des Jahresbeitrages 2011 und seine Berechnung nicht in Frage, vertieft aber ihre bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragene Auffassung, dass angesichts der Belastungsobergrenze von 0,00 Euro für das Jahr 2011 auch kein Mindestbeitrag habe erhoben werden dürfen. Wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf die Schrift-sätze vom 24. August 2012 und vom 17. Dezember 2012 sowie die späteren Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

den Jahresbeitragsbescheid 2011 der Beklagten und ihren Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid; wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung angeregt, die Sprungrevision zuzulassen, und der Einlegung der Sprungrevision durch die jeweils andere Seite ausdrücklich zugestimmt.

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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Rechtspflicht der Klägerin, einen Jahresbeitrag zu dem Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute zu leisten, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 RStruktFG v. 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777), in Verbindung mit den Bestimmungen der aufgrund von § 12 Abs. 10 RStruktFG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags erlassenen Restrukturierungsverordnung. Dies hat die Beklagte ebenso wie die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beitragspflicht im Jahr 2011 durch die Klägerin im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend dargelegt; darauf wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), da die Kammer diesen Ausführungen folgt. Dem Grunde nach ist die Klägerin ihrer grundsätzlichen Rechtspflicht zur Beitragsleistung auch nicht entgegengetreten. Ebenso wenig hat sie die Grundlagen der Berechnung des Jahresbeitrags sowie dessen Ermittlung durch die Beklagte in Frage gestellt. Anhaltspunkte für Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

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Streitig ist allein, ob die Beklagte als Jahresbeitrag den sogenannten Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 2 RStruktFV festsetzen durfte oder – wie die Klägerin meint – hier stattdessen von der Festsetzung eines Beitrags insgesamt hätte absehen müssen, da auch der Jahresbeitrag in Höhe des Mindestbeitrags sowohl die nach § 3 Abs. 1 RStruktFV für die Klägerin ermittelte Zumutbarkeitsgrenze als auch die nach § 3 Abs. 4 RStruktFV ermittelte Belastungsobergrenze übersteigt, was ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Insoweit hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid – nach Auffassung der Kammer zutreffend – dargelegt, dass grundsätzlich im Fall des Überschreitens der Belastungsobergrenze und der Zumutbarkeitsgrenze und folglich auch im Fall der Klägerin der Mindestbeitrag zu erheben war. Dies ergebe sich aus der Systematik der in § 3 RStruktFV getroffenen Regelungen. Dem schließt sich die Kammer an.

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Zunächst kann auch insoweit auf die nach Ansicht der Kammer überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

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Nach Auffassung der Kammer legt schon der Wortlaut der in § 3 RStruktFV getroffenen Regelungen die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachte Auslegung nahe. Danach wird zwar in § 3 Abs. 1 RStruktFV eine Zumutbarkeitsgrenze für die Erhebung des nach § 1 Abs. 2 RStruktFV zu berechnenden Jahresbeitrags festgelegt, und zwar in Höhe von höchstens 20 % des aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands aus abgeführten Gewinnen und abzüglich bestimmter anderer Rechengrößen, wie sie sich aus dem nach § 1 Abs. 3 RStruktFV maßgeblichen Jahresabschluss ergeben. Unabhängig davon legt § 3 Abs. 2 RStruktFV fest, dass die Kreditinstitute mindestens einen Jahresbeitrag in Höhe von 5 % des nach § 1 Abs. 1 RStruktFV berechneten Jahresbeitrags zu leisten haben, auch wenn diese Beitragshöhe über der Zumutbarkeitsgrenze nach Abs. 1 liegt. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von der Zumutbarkeitsgrenze in jedem Fall für jedes Kreditinstitut ein Beitrag zu erheben ist, und zwar in Höhe des Mindestbeitrags. Dies bringt die Verordnung bereits unmissverständlich durch die Bezeichnung als „Mindestbeitrag“ zum Ausdruck, aus der sich ohne weiteres ergibt, dass dieser Beitrag in jedem Fall erhoben wird.

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Aus § 3 Abs. 3 RStruktFV ergibt sich weiterhin, dass diese Begünstigung gegenüber der regulären Beitragszahlung sich nur in den Jahren auswirken soll, in denen die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird; denn nach Abs. 3 ist die rechnerische Differenz zwischen dem festgesetzten (Mindest-)Beitrag und dem nach Abs. 1 Satz 1 ermittelten Jahresbeitrag in den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben und dem Jahresbeitrag hinzuzurechnen. Auch hierfür wird wiederum eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.

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Auf der durch diese Regelungen gebildeten rechtlichen Grundlage für mögliche Gestaltungen der Beitragserhebung unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze sieht im Anschluss daran § 3 Abs. 4 RStruktFV vor, dass die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen Beiträge, bestehend aus dem Jahresbeitrag, ggf. erhobenen Nacherhebungsbeiträgen und den ggf. erhobenen Sonderbeiträgen, den Betrag der in diesem Absatz näher definierten Belastungsobergrenze nicht überschreiten dürfen (Hervorhebung nur hier).

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Aus dieser Gesamtregelung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht, dass immer dann, wenn – wie im Fall der Klägerin für die Beitragspflicht im Jahr 2011 – die Belastungsobergrenze nach § 3 Abs. 4 RStruktFV auf 0,00 Euro festzusetzen ist, auch der Mindestbeitrag nicht erhoben werden dürfte. Die Belastungsobergrenze erlangt rechtlich vielmehr erst dann Bedeutung, wenn im Beitragsjahr von demselben Beitragsschuldner mehrere Beiträge erhoben werden. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, aus dem Wortlaut der Regelungen.

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Das auf dieser Grundlage gewonnene Auslegungsergebnis wird aber auch bei Berücksichtigung der Begründung der in der Verordnung getroffenen Regelungen durch den Verordnungsgeber bestätigt. In ihrer Begründung zu § 3 RStruktFV führt die Bundesregierung ausdrücklich aus, dass mit den Regelungen in § 3 RStruktFV insgesamt den rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden soll, die das Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit der Erhebung einer Sonderabgabe entwickelt hat, wie sie auch der Beitrag zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute darstellt. § 3 enthält insoweit ausweislich der Begründung Zumutbarkeitsgrenzen für die Erhebung der Jahresbeiträge allgemein (Abs. 1) sowie eine Belastungsobergrenze für die kumulierte Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen in einem Kalenderjahr (BT-Drucks. 17/4977 vom 2.3.2011, S. 9 – zu § 3; Hervorhebung nur hier); letzteres bezieht sich auf § 3 Abs. 4 RStruktVF. Im folgenden Absatz der Begründung führt die Bundesregierung aus, dass im § 3 Abs. 4 RStruktFV die Belastungsobergrenze für die „ Kumulation von Jahres – und Sonderbeiträgen“ festgelegt werde (wiederum Hervorhebung nur hier). Schließlich wird ausgeführt, dass die Belastungsobergrenze für die „Gesamtbelastung der Institute“ mit Beiträgen für den Fonds eingeführt werde (BT-Drucks. 17/4977, S. 10). Aus diesen Ausführungen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Regelung in § 3 Abs. 4 RStruktFV ausschließlich sich auf diejenigen Fälle bezieht, in denen nicht nur ein Jahresbeitrag, sondern in einem Jahr mehrere Beiträge von einem Institut zu leisten sind. Es handelt sich mithin um eine Zumutbarkeitsregelung für eine kumulierte Beitragserhebung, die die dadurch bewirkte Gesamtbelastung des Instituts auf ein zumutbares Maß reduzieren soll, die jedoch nach ihrer aus der Begründung durch den Verordnungsgeber ersichtlichen Zweckbestimmung in Fällen, in denen nur ein (regulärer oder Mindest-)Jahresbeitrag erhoben wird, keine Anwendung findet. § 3 Abs. 4 RStruktFV erweist sich nach alledem als spezielle Reglung für die Fälle der Erhebung mehrerer unterschiedlicher Beitragsarten in ein- und demselben Kalenderjahr, die im Normalfall der Erhebung nur eines Jahresbeitrags nicht gilt.

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Diese Auslegung entspricht dem mit der Gesamtregelung des Restrukturierungsfonds verfolgten Zweck. Die Regelungen sollen zum einen dazu führen, dass die Kreditinstitute gleichmäßig zur Stabilisierung des Bankensektors herangezogen werden, der der Restrukturierungsfonds dienen soll. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass grundsätzlich alle Kreditinstitute an der Finanzierung des Fonds beteiligt werden, auch solche, die keine besondere Ertragsstärke aufweisen. Denn auch diese Kreditinstitute sind im Finanzsektor vernetzt und profitieren folglich von der Stabilisierung des Bankensystems, die der Regelung eines aufsichtsrechtlichen Restrukturierungsverfahrens zugrunde liegen (so die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs eines Restukturierungsgesetzes, BT-Drucks. 17/3024, S. 75 – zu § 12). Dem entspricht es, die Regelungen zum Mindestbeitrag weit und diejenigen zu Ausnahmen vom Mindestbeitrag zweckentsprechend eng auszulegen, damit die Verordnungsbestimmungen eine ihrem Zweck entsprechende Wirkung entfalten können. Zum anderen kann auch nur auf diese Weise gewährleistet werden, dass alle Kreditinstitute in gleicher Weise und nach gleichen Maßstäben zur Beitragsleistung herangezogen werden und insoweit die Erhebung der Sonderabgabe auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, was im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die gemeinsame Finanzierungsverantwortung aller der Beitragspflicht unterworfenen Kreditinstitute nur dann der Fall ist, wenn eine gleichmäßige Anwendungspraxis sichergestellt ist und Beiträge von möglichst vielen Instituten zu leisten sind. Durch die Auslegung der Verordnungsbestimmungen darf diese Zweckbestimmung nicht vereitelt werden. Dies spricht ebenfalls dafür, § 3 Abs. 4 RStruktFV als Ausnahmebestimmung in der oben dargelegten, Ausnahmen von der Beitragspflicht begrenzenden, Weise zu verstehen.

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Sowohl aus Wortlaut wie aus Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2, 4 RStruktFV als auch aus den Materialien ergeben sich mithin hinreichende Belege dafür, dass die Belastungsobergrenze nach § 3 Abs. 4 RStruktFV in Fällen der „normalen“ Beitragserhebung mit nur einem Jahresbeitrag – wie hier – rechtlich ohne Bedeutung bleibt mit der weiteren Folge, dass die Klägerin sich auf diese Vorschrift nicht berufen kann, um von einer Beitragsleistung für das Jahr 2011 insgesamt verschont zu bleiben.

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Soweit die Klägerin sich gegen von der Beklagten angeführte Beispielberechnungen wendet und mit ihren Einwänden ihre eigene, zu einem anderen Verständnis der Bestimmungen führende Rechtsauffassung begründen will, sieht die Kammer darin keine ausschlaggebenden Erwägungen gegen das von ihr vertretene Normverständnis. Etwaigen Ungereimtheiten im Hinblick auf Sinn und Zweck der Verordnung wie auch der gesetzlichen Regelung würde im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen Rechnung zu tragen sein und auch getragen werden können; dies kann jedoch das hier gefundene Ergebnis auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln nicht in Frage stellen.

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Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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Die Sprungrevision war im Hinblick auf die nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es handelt sich ausschließlich um die Rechtsfrage der Auslegung des § 3 Abs. 4 RStruktFV, die nicht nur für den hier entschiedenen Fall, sondern für eine unbestimmte Vielzahl gleichgelagerter Fälle in künftigen Jahren von Bedeutung ist.