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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.07.2014 – 7 K 4000/13.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0702.7K4000.13.F.0A

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind als Anlagenberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt. Sie wenden sich gegen die Speicherung personenbezogener Daten in der aufgrund von § 34d WpHG bei der Beklagten eingerichteten Datenbank.

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Die Kläger baten die Beklagte jeweils schriftlich um Auskunft über die zu ihrer Person aufgrund von § 34d WpHG gespeicherten Daten und beantragten gleichzeitig die Löschung dieser Daten, da ihrer Auffassung nach die Speicherung der Daten einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte bewirke. Die Beklagte erteilte jeweils den Klägern gegenüber die erbetene Auskunft und teilte die entsprechenden Daten mit; die beantragte Löschung der Daten lehnte sie jedoch ab, und zwar in Bezug auf die Kläger zu 1., 2. und 4. durch Bescheide vom 12. März 2013, in Bezug auf den Kläger zu 3. durch Bescheid vom 22. April 2013 und in Bezug auf den Kläger zu 5. durch Bescheid vom 28. Mai 2013. Aus den den Klägern erteilten Auskünften ergibt sich, dass bezüglich der Kläger jeweils deren Name und Vorname, das Datum der Geburt, der Geburtsort, der Beginn der Tätigkeit und ihre jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank bei der Beklagten gespeichert werden.

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Die Kläger erhoben jeweils Widerspruch gegen die Ablehnung der beantragten Löschung der Daten. Die Beklagte wies die Widersprüche gegenüber jedem Kläger durch gleichlautende Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2013 zurück. In den Widerspruchsbescheiden begründete sie im Einzelnen die rechtliche Zulässigkeit der Speicherung der Daten in der Datenbank gemäß § 34d Abs. 5 WpHG. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Löschung dieser Daten zu. Dies führte die Beklagte im Einzelnen unter Heranziehung der datenschutzrechtlichen Vorschriften jeweils näher aus; insoweit wird auf die Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsbescheide Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit die Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden rechtlichen Vorschriften beriefen, teilte die Beklagte diese Auffassung nicht. Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot seien nicht zu erkennen; dies begründete die Beklagte im Einzelnen.

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Die Kläger haben unabhängig voneinander jeweils am 17. Oktober 2013 Klage erhoben, die sie unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren begründen. Sie rügen insbesondere Verletzungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und des Gleichheitsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschriftsätze sowie den diese Ausführungen nochmals vertiefenden Schriftsatz vom 29. Januar 2014 Bezug genommen.

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Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 2. Dezember 2013, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, haben die Kläger mitgeteilt, dass sie ihre Klagen unter Einbeziehung der Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2013 als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und das Verfahren fortsetzen wollen.

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Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 12. März 2013, 22. April 2013 und 28. Mai 2013 sowie ihre Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die auf die Kläger bezogenen Daten in der Datenbank gemäß § 34d Abs. 5 WpHG, insbesondere Familienname und Vorname, Tag der Geburt, Ort der Geburt, Tag des Beginns der Tätigkeit, zu löschen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden, aus denen sich ergebe, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten nicht erfüllt seien. Die zugrundeliegende gesetzliche Regelung sei auch nicht als verfassungswidrig zu erachten.

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Durch Beschluss vom 2. Juli 2014 hat die Kammer die einzelnen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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Die die einzelnen Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten, jeweils zwei geheftete Vorgänge, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zunächst als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), sodann – nach fristgerechter Einbeziehung der Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2013 in das Verwaltungsstreitverfahren – als reguläre Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger können sich nicht auf einen Anspruch auf Löschung der jeweils zu ihrer Person gespeicherten Daten in der Datenbank der Beklagten berufen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind nicht erfüllt. Das hat die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden im Einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt; darauf kann Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Rügen haben die Kläger insoweit in diesem Verfahren nicht erhoben.

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Ein Löschungsanspruch folgt entgegen der Rechtsauffassung der Kläger auch nicht aus der etwaigen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen, die die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten der Kläger in der von der Beklagten geführten Datenbank vorsehen. Nach Auffassung der Kammer ist § 34d Abs. 5 WpHG, wonach die Bundesanstalt über die nach § 34d Abs. 1 – 3 WpHG anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach § 34d Abs. 1 WpHG und die Anordnungen nach § 34d Abs. 4 WpHG eine interne Datenbank führt, in Verbindung mit den Bestimmungen der auf der Grundlage von § 34d Abs. 6 WpHG erlassenen Rechtsverordnung – WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21.12.2011 – BGBl. I S. 3116, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2390 –, die die näheren Einzelheiten hierzu regelt, nicht als verfassungswidrig anzusehen. Die von den Klägern begehrte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erübrigt sich folglich. Vielmehr kann auf der Grundlage der genannten Vorschriften eine Sachentscheidung dergestalt ergehen, dass die Klagen mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs abzuweisen sind.

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Die formellen verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die genannten Vorschriften erweisen sich zur Überzeugung der Kammer nicht als tragfähig.

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Das gilt zum einen hinsichtlich des Einwands, dass der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Regelungen über die Datenspeicherung habe treffen müssen. Zwar ergeben sich die näheren Einzelheiten zu den Daten, die in der nach § 34d Abs. 5 WpHG zu führenden Datenbank gespeichert werden, im Wesentlichen nicht schon unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift, sondern erst aus § 9 Abs. 2 i.V.m. § 8 der (oben genannten) WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung. Dennoch hat der Gesetzgeber in § 34d Abs. 5 WpHG ausdrücklich geregelt, dass „über die nach den Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach Absatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4“ eine interne Datenbank zu führen ist, und das Bundesministerium der Finanzen ebenso ausdrücklich ermächtigt, die näheren Anforderungen an den Inhalt, die Art, die Sprache und den Umfang und die Form der Anzeigen nach § 34d Abs. 1, 2 oder 3 WpHG sowie den Inhalt der Datenbank nach § 34d Abs. 5 WpHG und die Dauer der Speicherung der Einträge einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt, die Beklagte, übertragen kann (§ 34d Abs. 6 WpHG). Dies genügt den Anforderungen, die sich aus der sogenannten Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben, wonach der Gesetzgeber selbst die wesentlichen, die Grundrechte von betroffenen Personen berührenden Fragen zu regeln hat und im Falle einer Verordnungsermächtigung dem Verordnungsgeber hinreichend vorgeben muss, in welcher Weise er von seiner Ermächtigung Gebrauch machen darf.

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Nach Auffassung der Kammer hat der Gesetzgeber damit in hinreichender Weise die für den Grundrechtsschutz wesentlichen Regelungen in § 34d WpHG selbst getroffen. Denn die Datenerhebung für die Datenbank nach § 34d Abs. 5 WpHG sowie die Speicherung der erhobenen Daten in dieser Datenbank setzen an der Anzeigepflicht der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 34d Abs. 1 – 3 WpHG sowie an der Anzeigepflicht bezüglich Beschwerden gemäß § 34d Abs. 4 WpHG an. Diese Anzeigepflichten sind sowohl inhaltlich wie auch ihrem Umfang nach hinreichend im Gesetz selbst konkretisiert, sodass keinerlei Zweifel darüber bestehen kann, was der Gesetzgeber in der Datenbank nach § 34d Abs. 5 WpHG gespeichert wissen wollte. Dies setzt zugleich einen hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsrahmen für den Verordnungsgeber, der in § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung dies lediglich noch in Bezug auf die personenbezogenen Daten der anzuzeigenden Mitarbeiter dahingehend konkretisiert, dass der Familienname, der Geburtsname, der Vorname, der Tag und der Ort der Geburt des Mitarbeiters und der Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu speichern sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung).

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Soweit sich die Kläger zum anderen auf die Verletzung des sogenannten Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) berufen, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Gebot nicht gilt, soweit – wie hier – eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG) geltend gemacht wird.

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Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nach Auffassung der Kammer als verfassungsmäßig, sodass die von den Klägern angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht zu ziehen war.

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Schon die von den Klägern vertretene Annahme, es liege ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) vor, der einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf, begegnet Zweifeln. Der Schutzbereich des genannten Grundrechts, welches das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an das Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff. ) näher entwickelt hat, ist in seinem Kern darauf gerichtet, dass der Einzelne soll erkennen können, wer, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise personenbezogene Angaben in Erfahrung bringt und in elektronischer Form speichert und ggf. weiterverarbeitet. Reduziert man das Grundrecht auf diesen Kernschutz, kann hier von einem Eingriff in den Schutzbereich womöglich schon deswegen nicht die Rede sein, weil auf der Grundlage des § 34d WpHG und der Vorschriften der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung jedem Betroffenen von vornherein bekannt ist, dass personenbezogene Daten in der nach § 34d Abs. 5 WpHG geführten Datenbank gespeichert werden und welche Daten das im Einzelnen sind. Von einer allgemeinen Speicherung beliebiger Daten in unbegrenztem Umfang und ohne konkreten Anlass kann mithin keine Rede sein.

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Selbst wenn man ungeachtet dessen einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts im Hinblick darauf feststellen wollte, dass doch ganz bestimmte personenbezogene Daten in wenn auch geringem Umfang erhoben und gespeichert werden, was es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen mag, den Schutzgedanken des Grundrechts als zumindest tangiert anzusehen, so läge dieser Eingriff allenfalls an der Untergrenze der denkbaren Eingriffsschwelle. Die damit verbundene Belastung erscheint nur als äußerst geringfügig, sodass an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung keine strengen Anforderungen zu stellen sind.

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Anders als etwa bei einer für die Betroffenen unvorhergesehenen und anonymen Zufallskontrolle, wie sie in den Fällen stattfindet, die als „Vorratsdatenspeicherung“ bezeichnet werden (und auf die sich die Kläger auch zur Begründung ihres Begehrens berufen), ist hier von vornherein erkennbar, dass und welche Daten auf der Grundlage von § 34d Abs. 5 WpHG in Bezug auf die Personen gespeichert werden, die als Anlageberater und Vertriebsbeauftragte bei den Sparkassen tätig sind. Im Hinblick darauf konnten die Kläger hier auch erfolgreich ihren Auskunftsanspruch nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften geltend machen und wurden durch die Beklagte hinreichend darüber informiert, welche Daten über sie erhoben und gespeichert wurden. Damit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt in gravierender Weise von den Fällen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung, in denen ohne Wissen der betroffenen Personen und ohne nähere Zweckbestimmungen gleichsam „ins Blaue hinein“ personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden mit dem Ziel, dass sie im Fall des Eintretens weiterer tatsächlicher Umstände künftig womöglich in elektronischer Form und wiederum ohne Wissen der Betroffenen für unbekannte Zwecke weiterverarbeitet oder ausgewertet werden können. Diese Ungewissheit besteht im Fall der Kläger nicht einmal im Ansatz. Aus diesem Grund erscheint der Kammer jede Analogie zu den Fällen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung hier nicht als sachgerecht.

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Demzufolge unterliegt die durch § 34d WpHG angeordnete Datenspeicherung nur geringen Rechtfertigungsanforderungen im Hinblick auf einen möglichen Grundrechtseingriff. Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung ist dadurch allenfalls am Rande und an der Untergrenze der Eingriffsschwelle berührt, sodass auch einfachste Rechtfertigungserwägungen ausreichen, diesen Eingriff verfassungsrechtlich zu legitimieren.

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Für die verfassungsrechtliche Legitimation dieses Eingriffs, sofern er nach alledem überhaupt bejaht werden kann, kommt es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgebend darauf an, ob bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den Daten bereits derart verdichtet ist, dass ein Betroffensein in einer den Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (so BVerfG v. 11. März 2008 – E 120, 378; vgl. auch vom 13.03.2010 – E 125). Maßgebend sind zum einen das Ziel der Informationserhebung, zum anderen die mit ihr und der daraus folgenden Datenspeicherung verbundenen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, die im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit der Betroffenen zu bewerten sind.

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Auf dieser Grundlage erscheint der Kammer die mit der Datenerhebung und –speicherung nach § 34d WpHG verbundene Belastung der Kläger als eher marginal; sie hat jedenfalls – entgegen der Auffassung der Kläger – keine hohe Persönlichkeitsrelevanz. Die Gefahr der Erstellung eines „Mitarbeiterprofils“ oder eines Persönlichkeitsprofils, auf die sich die Kläger berufen, ist schon nicht einmal im Ansatz erkennbar. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Kargheit der erhobenen Daten, die insoweit lediglich eine Identifikation der Betroffenen und ihrer Berufstätigkeit sowie eine Information über Beginn und Ende dieser Tätigkeit ermöglichen, nicht jedoch weitere Angaben zu ihrer Person oder ihrer Lebensweise, schon gar nicht im privaten Bereich, enthalten oder Schlussfolgerungen auf die nähere Art und Weise der Ausübung ihrer Tätigkeit oder ihre Persönlichkeit zulassen. Ein „Profil“ ist aufgrund dieser Daten schlicht nicht zu erstellen.

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Außerdem handelt es sich nicht um eine Datenerfassung ohne Anlass, wie im Fall der sogenannten Vorratsdatenspeicherung. Vielmehr ist der Anlass durch die gesetzlichen Vorschriften näher bestimmt und eingegrenzt; denn eine Datenerhebung findet nur statt, wenn es sich um Mitarbeiter im Wertpapierbereich handelt, die als Vertriebsbeauftragte, Anlageberater oder Compliance-Beauftragte tätig sind. Den Anlass der Datenerhebung und –speicherung bietet die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen wird. Zu der gesetzlichen Zwecksetzung der Datenspeicherung hat die Beklagte im Übrigen im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend Stellung genommen; darauf kann im vollem Umfang Bezug genommen werden, da die Kammer diesen Ausführungen vollinhaltlich folgt.

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Insofern stellen sich die Datenerhebung und –speicherung als im Hinblick auf den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt dar. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 34d WpHG soll die aktive Registrierung der eingesetzten Mitarbeiter sowie der etwa zu ihnen erhobenen Beschwerden disziplinierend auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen wirken, indem sie den Unternehmen die Bedeutung der Mitarbeiterauswahl und die Verantwortung hierfür vor Augen führt. Es soll Transparenz auch im Hinblick auf den Einfluss von Vertriebsvorgaben geschaffen werden. Es soll auch Transparenz über die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zu den Organisationseinheiten hergestellt werden, um der Beklagten Rückschlüsse bei lokal oder funktional begrenzten Missständen zu ermöglichen. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Vertriebsvorgaben, sodass auch die Erhebung von Daten in Bezug auf Vertriebsbeauftragte diesem Zweck unterfällt. Weiter führt der Gesetzgeber aus, dass mit der Datenbank auch die einzelnen Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen stärker und persönlich in den Aufsichtsfokus gerückt werden sollen. Die Datenbank soll einer Auswertung unter risikoorientierten Gesichtspunkten ermöglichen und einzelne Institute, Geschäftseinheiten oder Anlageberater, bei denen ein vermehrter Beschwerdeeingang zu verzeichnen ist, über das bisherige Maß hinaus in den Fokus der Aufsichtstätigkeit stellen (s. zu alledem die Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/3628, zu Nr. 8 (§ 34d WpHG) – S. 22, 24).

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Im Rahmen dieser – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Zwecksetzung erweist sich die Speicherung der in § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung näher konkretisierten Daten als geeignet und erforderlich, diesem Zweck zu genügen. Mildere Mittel müssen nicht alternativ erwogen werden, da sich der Gesetzgeber ohnehin auf den mildesten Eingriff beschränkt hat, nämlich die Speicherung (nur) der wenigen, in § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung konkretisierten Daten. Dies stellt nach Auffassung der Kammer bereits den geringstmöglichen Eingriff dar. Insbesondere ist – wiederum entgegen der Auffassung der Kläger – nicht ersichtlich, in welcher Weise die Speicherung dieser Daten auch nur im Ansatz Auswirkungen auf die Privatheit und die Verhaltensfreiheit der von der Speicherung betroffenen Mitarbeiter der Wertpapierhandelsunternehmen sollte haben können. Persönlichkeits- oder Verhaltensprofile können auf der Grundlage dieser Daten erst recht nicht erstellt werden, da ihnen ein Aussagegehalt weder in Bezug auf das Privatleben noch die Art und Weise der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zukommt. Folglich erweist sich die Speicherung dieser Daten auch für die Betroffenen als zumutbar, sodass auch den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn – im Hinblick auf die Schwere der Belastung für die Betroffenen – in hinreichender Weise Rechnung getragen ist.

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Gleiches gilt in Bezug auf die Speicherung etwaiger Beschwerdeanzeigen nach § 34 Abs. 4 WpHG. Zunächst ist festzustellen, dass in Bezug auf die Kläger bislang keinerlei Beschwerden in der Datenbank gespeichert sind. Selbst wenn zukünftig einmal eine Beschwerde gespeichert werden sollte, erweist sich dies im Hinblick auf die genannte Zwecksetzung der gesetzlichen Regelung als sachgerecht und erforderlich und zugleich für die Betroffenen auch zumutbar. Mit der Speicherung der Beschwerde als solcher sind keinerlei weitere Maßnahmen zu Lasten der Kläger verbunden. Es ist völlig unabsehbar, welche Folgerungen die Beklagte aus dem Umstand ziehen würde, wenn in Bezug auf den einen oder anderen Kläger eine Beschwerde erhoben werden sollte. Vielmehr bleibt dies der weiteren pflichtgemäßen Prüfung durch die Beklagte vorbehalten, die ihrerseits allein durch die Speicherung der Beschwerde nicht vorgeprägt wird. Vielmehr kann sie lediglich Ausgangspunkt weiterer Erwägungen oder Ermittlungen der Beklagten sein. Zu diesem Zweck erscheint jedoch die Speicherung der Beschwerdeanzeigen als sachgerecht und verhältnismäßig. Folglich kann auch hierin kein verfassungswidriger Eingriff in Grundrechtspositionen der Kläger gesehen werden.

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Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für einen etwaigen Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG, sodass offen bleiben kann, ob die Datenspeicherung nach § 34d Abs. 5 WpHG insoweit überhaupt einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt.

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Soweit die Kläger schließlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf den Umstand rügen, dass entsprechende Daten von privaten Finanzanlagenvermittler nicht in der Datenbank nach § 34d Abs. 5 WpHG erfasst würden, vermag die Kammer dem ebenfalls im Ergebnis nicht zu folgen. Das Gesetz trägt insoweit, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, einer bereits vom KWG vorgegebenen Bereichsausnahme Rechnung, da sich die Aufsichtstätigkeit der Beklagten danach nicht auf die privaten Finanzanlagenvermittler erstreckt. Dies beruht darauf, dass die Tätigkeit der privaten Finanzanlagenvermittler auf die stärker standardisierte Vermittlung von Investmentanteilen beschränkt ist, die der Gesetzgeber als weniger risikoreich einschätzt. Dies rechtfertigt es, diese Bereichsausnahme auch auf die Vorschrift über die Speicherung von für die Aufsichtstätigkeit der Beklagten relevanten Daten nach § 34d WpHG zu übertragen. Eine Speicherung von Daten, die für die Aufsicht ohne Bedeutung sind, kann nicht als sachgerecht erscheinen. Dies gilt jedoch für die zu den Klägern gespeicherten Daten nicht in vergleichbarer Weise. Insoweit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung, nämlich der Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte.

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Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO).

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).