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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.07.2014 – 4 K 2317/13.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2014:0703.4K2317.13.F.A.0A

Tenor

Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist irakische Staatsangehörige yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste im Mai 2012 in die Bundesrepublik ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen der Begründung für den Asylantrag wird auf Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen.

2

Mit Bescheid vom 22.05.2013 lehnte das Bundesamt die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und stellte zugleich fest, dass auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Asylvortrag nicht glaubhaft sei und es keine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak gebe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

3

Am 04.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Vor allem macht er geltend, dass Yeziden zur Zeit nicht in den Irak zurückkehren könnten, da die islamistische Terrorgruppe ISIS (Islamischer Staat Irak und Syrien) seine Heimatregion und weite Teile des yezidischen Siedlungsgebietes besetzt habe und grausamst gegen Andersdenkende und insbesondere gegen Yeziden vorgehe.

4

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2-4 ihres Bescheides vom 22.05.2013 zu verpflichten, den Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

8

Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Behördenakten des Bundesamtes) haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben bzw. davon auszugehen ist, dass sie hiermit einverstanden sind (Blatt 35 GA).

10

Die zulässige Klage hat Erfolg, weil das Bundesamt unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22.05.2013 zu verpflichten ist, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zuzuerkennen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

11

Dem Klägern droht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden bei einer Abschiebung in den Irak.

12

Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Dokumenten und Medien ergibt, hat die radikal-islamische Terrorgruppe ISIS beachtliche Teile des Stammesgebietes der Yeziden im Nordirak besetzt und mit ihrer Terrorherrschaft überzogen, insbesondere Mosul und weite Teile der Provinz Ninive (FAZ vom 15.06.2014, vom 17.06.2014; Die Welt vom 11.06.2014, SZ vom 11.06.2014; Spiegel Online vom 11.06.2014). Hierbei unterliegen der Verfolgung durch die ISIS vor allem Andersgläubige und Andersdenkende, insbesondere auch die Yeziden. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen (FAZ vom 15.06.2014) und den Unterlagen aus dem parallelen Verfahren 4 K 4988/12.F.A (1) sollen bei dem Vormarsch der ISIS bereits 15 Yeziden umgebracht worden seien. Die ISIS hat nicht nur mittlerweile Mosul und weite Teile der Provinz Ninive erobert, sondern auch Tel Afa. Diese Grenzstadt im Norden des Irak zur syrischen Grenze trennt die beiden Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden im Nordirak und die Autonome Religion Kurdistan.

13

Der Kläger kommt aus der Region unweit von Mosul, das von der ISIS eingenommen wurde.

14

Es ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbar, dass diese Lage in der Heimatregion des Klägers sich ändert und insbesondere die ISISI vom irakischen Militär mit internationaler oder iranischer Unterstützung zurückgedrängt werden kann. Vielmehr marschiert die ISIS derzeit auf Bagdad zu. Damit droht dem Kläger bei einer Rückkehr in diese Region Verfolgung, er befände sich in akuter Lebensgefahr.

15

Jedenfalls für den Kläger des vorliegenden Verfahrens besteht keine inländische Fluchtalternative, was insgesamt für Yeziden schwierig sein dürfte. Zumal zur inländischen Fluchtalternative auch gehört, dass der Asylsuchende sie (gefahrlos) erreichen kann und dort in der Lage ist (wirtschaftlich) zu existieren. Der Kläger hat bereits wirtschaftlich keine Existenzmöglichkeit in anderen Teilen des Irak.

16

Nach § 3 c Nr. 1 AsylVfG kann eine Verfolgung, die die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt, auch von einem nichtstaatlichen Akteur, hier der ISIS, ausgehen, wenn der Staat oder staatsähnliche Strukturen oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten. Dies ist hier der Fall. Die irakische Armee ist aus den betreffenden Regionen geflohen und befindet sich in diesem Bereich in offener Auflösung; ob kurdische Truppen das Gebiet zurückerobern, ist mehr als ungewiss.

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Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.