Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.07.2014 – 3 K 4393/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:0709.3K4393.13.F.0A
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31.10.2013 wird die Beklagte verpflichtet, bei der Festsetzung des monatlichen Bedarfs der Klägerin im Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014 Studiengebühren im Ausland von insgesamt 10.678,39 Euro (= 8.500 GBP) zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/10, der Beklagten zu 9/10 auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Ausbildungsförderung für ihr Studium an der University for the creative arts – UCA – Epsom im Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014.
Im September 2013 nahm die Klägerin ihr Studium des Fashion Journalism (BA Hons.) an der UCA Epsom auf. Für das Studienjahr 2013/ 2014 waren hierfür von der Klägerin Studiengebühren in Höhe von 9.000,- GBP zu entrichten. Einen Antrag auf Erlass oder Reduzierung dieser Studiengebühren wurde von der Klägerin nicht gestellt. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Klägerin auf ihre Erkundigung hin mitgeteilt worden war, dass es keine Möglichkeiten der Ermäßigung oder Befreiung von den Studiengebühren für sie gebe.
Bereits am 03.04.2013 hatte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Beklagten gestellt. Mit Bescheid vom 30.09.2013 bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs der Klägerin berücksichtigte die Beklagte dabei notwendige Studiengebühren in Höhe von 4.600,- Euro, monatlich mithin 383,34 Euro.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21.10.2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die realen Studiengebühren jedoch 9.000,- GBP pro Jahr betrügen. Es werde darum gebeten, diese realen Studiengebühren zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 23.10.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Studiengebührenzuschusses über 4.600,- Euro hinaus für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Leistung eines erhöhten Studiengebührenzuschusses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV sei, dass es sich um eine nur an dieser Hochschule durchführbare, in sich geschlossene Ausbildung handele. Die von der Klägerin durchgeführte Ausbildung, ein Bachelor-Studiengang in der Fachrichtung Fashion Journalism sei jedoch bereits zum Beginn der Ausbildung nicht nur an der von der Klägerin besuchten Hochschule durchführbar gewesen. Beispielsweise sei ein Studium in derselben Fachrichtung auch an der University of Sunderland . (Großbritannien) möglich. Der Einwand der Klägerin, dass es diesen Studiengang nicht in Deutschland gebe, sei somit unerheblich, da § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht darauf abstelle, dass ein erhöhter Studiengebührenzuschuss nur möglich sei, wenn ein vergleichbarer Studiengang nicht in Deutschland existiere, sondern darauf abstelle, dass dieser erhöhte Zuschuss nur möglich sei, wenn dieser Studiengang im Allgemeinen an keiner anderen Hochschule durchgeführt werden könne als an der gewählten.
Am 31.10.2013 ließ die Beklagte einen weiteren Bescheid für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014, mit dem das durchschnittliche Einkommen der Mutter der Klägerin neu berechnet wurde. Auch in diesem Bescheid wurden bei der Festsetzung des monatlichen Bedarfs der Klägerin Studiengebühren in Höhe von 383,34 Euro pro Monat berücksichtigt.
Am 22.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 23.10.2013 zur Begründung darauf verweise, dass ein Bachelor-Studiengang Fashion Journalism auch an der University of Sunderland durchführbar sei. Da die Studiengebühren an dieser Universität ebenfalls 9.000,- GBP betrügen, könne sie dieser Argumentation nicht folgen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide über Ausbildungsförderung vom 23.10.2013 und 31.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die gesamten Studiengebühren zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Zweck der Regelung die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV eng auszulegen sei. Eine Vergleichbarkeit eines Studiums mit Ausbildungen an anderen Hochschulen sei dementsprechend nicht erst gegeben, wenn anderenorts eine identische Ausbildung angeboten werde, sondern bereits dann, wenn die jeweiligen Ausbildungen an den zu vergleichenden Hochschulen hinsichtlich Inhalt, Qualitätsstandard und Ausbildungsabschluss im Wesentlichen gleichwertig seien. Fachliche Spezialisierungen – auch in grundlegenden Studiengängen – hinderten dabei nicht die Annahme einer inhaltlichen Gleichwertigkeit.
Recherchen der Beklagten im Internet hätten ergeben, das Studiengänge zum Thema „Modejournalismus“ durchaus auch in Deutschland angeboten würden (z. B. www.modestudieren.de; www.modeopfer110.de). Die von der Klägerin durchgeführte Ausbildung sei folglich in ähnlicher Ausrichtung auch an anderen Hochschulen möglich. Gutachterliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern seien seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden. Die Übernahme der über 4.600,- Euro hinaus zu zahlenden Studiengebühren sei aus den oben genannten Gründen deshalb abzulehnen.
Deshalb stelle sich die Frage, inwiefern das Studium der Klägerin an der UCA Epsom „einzigartig“ im Sinne des Ausnahmetatbestandes sei bzw. dem Vergleich des Studiums in der Fachrichtung Modejournalismus am – einer öffentlichen Berufsfachschule gleichgestellten – FDI Düsseldorf nicht standhalte. Die Auffassung, dass in einem Fall, in dem an sämtlichen in Betracht kommenden Universitäten Studiengebühren verlangt würden, die höher als 4.600,- Euro seien, ein Student grundsätzlich die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV in Anspruch nehmen könne, werde von der Beklagten nicht geteilt. Der Anwendungsbereich der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift werde dadurch zu stark ausgeweitet.
Im Übrigen erscheine es bei längeren Auslandsaufenthalten an Ausbildungsstätten in EU-Ausland den Auszubildenden zumutbar, sich um andere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen. Da die Klägerin, wie sie selbst erklärt habe, von der Möglichkeit, sich im Studienland Großbritannien um die Erstattung von Studiengebühren zu kümmern, keinen Gebrauch gemacht hat, habe sie die sich daraus für sie ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen alleine zu tragen.
Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis erteilt, dass über den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 23.10.2013 wendet, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insofern das notwendige Rechtschutzbedürfnis. Denn der Bescheid vom 31.10.2013 hob – worauf in dem Bescheid hingewiesen wird – frühere Bescheide insoweit auf, als in dem Bescheid vom 31.10.2013 für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden. Dies ist hinsichtlich der hier alleine streitbefangenen Frage, in welcher Höhe die von der Klägerin zu zahlenden Studiengebühren in der Festsetzung des monatlichen Bedarfs auftauchen, der Fall.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2013 richtet, ist sie zulässig und weitgehend begründet.
Die Ablehnung der Berücksichtigung von weiteren Studiengebühren bei der Festsetzung des monatlichen Bedarfs durch die Klägerin im Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 20014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung, wenn auch nicht in voller von ihr begehrter Höhe. Dieser Anspruch ergibt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland – BAföG-AuslandszuschlagsV – vom 25.06.1986 (BGBl. I Seite 935), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I Seite 1422).
Nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV werden nachweisbar notwendige Studiengebühren längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600,- Euro geleistet. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 31.10.2013 gewährt.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV können Studiengebühren über den in Abs. 1 genannten Betrag hinaus nur geleistet werden, wenn die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann.
Dass die Klägerin auch an der Akademie für Mode und Design – AMD – an vier Studienorten in Deutschland sowie am Fashion Design Institut – FDI – Düsseldorf eine Ausbildung zur Modejournalistin durchlaufen kann, steht dem Begehren der Klägerin nicht entgegen.
Denn für die Frage, ob „die Ausbildung“ nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, ist von Bedeutung dass der Begriff der Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.06.2011 –BVerwGE 140, 77ff – Rdnr. 16) dem sich das erkennende Gericht anschließt, nicht losgelöst von einer Ausbildungsstättenart im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG bestimmt werden kann. Das von der Klägerin begonnene Studium des Fashion Journalism an der UCA Epsom ist ein Bachelorstudiengang an einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG. Dagegen handelt es sich bei dem FDI in Düsseldorf um eine staatlich anerkannte berufsbildende private Ergänzungsschule und ist dem Besuch einer öffentlichen Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gleichgestellt. Auch der von der Beklagten in Bezug genommene Studiengang an der Akademie für Mode und Design ist kein Studiengang an einer Hochschule, sondern an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BAföG.
Die in Deutschland möglichen Ausbildungen zur Modejournalistin sowohl am FDI als auch an der AMD sind deshalb andere Ausbildungen als die von der Klägerin an der UCA Epsom begonnene.
Auch aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des VG Hamburg vom 09.10.2001 (2 VG 5108/98) ergibt sich nichts anderes. Auch das VG Hamburg prüft in dieser Entscheidung nur die Vergleichbarkeit eines Studiums mit Ausbildungen an anderen Hochschulen (Seite 9 UA). Bei den oben bezeichneten Ausbildungsstätten handelt es sich aber gerade nicht um Hochschulen.
Dass das von der Klägerin aufgenommene Studium des Fashion Journalism (BA Hons.) auch an weiteren Universitäten – wie z. B. der University of Sunderland – möglich war und ist, steht entgegen der Auffassung der Beklagten dem Begehren der Klägerin ebenfalls nicht entgegen.
Eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV orientierte Betrachtungsweise, wonach die Ausbildung „nur“ an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, scheint zunächst für die Sichtweise der Beklagten zu sprechen.
Ziel und Zweck der im Zuge der Änderungen durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 – 10. BAföGÄndG – (BGBl. I Seite 897) neugefassten BAföG-AuslandszuschlagsV war die verstärkte Förderung der Ausbildung im außereuropäischen Ausland. Dabei war bereits im Gesetzgebungsverfahren von Bundesrat und Bundesregierung gesehen worden, dass ein Studium an privaten Universitäten mit sehr hohen Hochschulgebühren verbunden sein kann, weshalb eine Begrenzung für erforderlich gehalten wurde (BT-Drs.10/5025 Seite 9, 17). Entsprechend diesen Zielvorstellungen wollte der Verordnungsgeber in der BAföG-AuslandszuschlagsV ein Regulativ in Form einer Obergrenze für die erstattungsfähigen Studiengebühren einführen. Er nahm dabei an, dass bei dieser Obergrenze in allen Studienfächern qualitativ hochstehende Studienangebote in allen Ländern erreichbar sind, wenn der Auszubildende eine entsprechend preisgünstige Hochschule wählt (BR-Drs. 177/86 Seite 7/ 8). Die Obergrenze sollte dem Auszubildenden bei der Wahl der ausländischen Hochschule eine klare Orientierung geben. Ausnahmen sollten für besonders gelagerte Einzelfälle im Wege einer eng gebundenen Ermessensentscheidung zugelassen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2008 – 7 A 10972/08– juris Rd.Nr. 25).
Die Möglichkeit, eine preisgünstige Hochschule zu wählen und damit innerhalb der Fördermöglichkeiten zu bleiben, die § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV eröffnet, bestand für die Klägerin nicht. Soweit ersichtlich, wird ein Bachelor-Studiengang im Modejournalismus/ Fashion Journalism nur an Hochschulen im angelsächsischen Raum angeboten. Dabei betragen die Studiengebühren an englischen Hochschulen in der Regel 9.000,- GBP (neben der UCA Epsom z. B. die Universitäten in Southhampton oder Lancashire), an der University of Sunderland 8.500,- GBP. An amerikanischen Universitäten sind noch deutlich höhere Studiengebühren zu zahlen. Auch die Beklagte hat – dazu aufgefordert – keine kostengünstigere Hochschule für diesen Studiengang benennen können.
In einem solchen Fall, in dem an sämtlichen in Betracht kommenden Universitäten Studiengebühren verlangt werden, die höher als 4.600,- Euro sind, kann ein Studierender die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV für sich in Anspruch nehmen.
Dies mag folgende Überlegung verdeutlichen: Gäbe es den Studiengang Fashion Journalism tatsächlich ausschließlich an der UCA Epsom, so hätte die Klägerin unstreitig Anspruch auf Übernahme der vollen Studiengebühren. Böte nun eine zweite Universität diesen Studiengang ebenfalls an und verlangte ebenfalls 9.000,- GBP an Studiengebühren, so hätte dies nach Auffassung der Beklagten die Folge, dass nunmehr die Klägerin nur noch 4.600,- Euro gemäß § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV zustünden.
Dem ist durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV auf Fälle wie dem vorliegenden Rechnung zu tragen. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine „gesetzesimmanente Rechtsfortbildung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 –BVerwGE 148, 13ff– Rd.Nr. 27 m. w. N.) liegt hier vor. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein.
So liegt der Fall hier. Denn § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV enthält keine (ausdrückliche) Regelung des Falles, dass eine Ausbildung zwar an mehreren Hochschulen durchgeführt werden kann, an jeder dieser Hochschulen jedoch höhere Studiengebühren als die nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV höchstens zu gewährenden 4.600,- Euro gezahlt werden müssen. Diese Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar, weil – wie oben dargelegt – der Verordnungsgeber davon ausging, dass auch unterhalb der Obergrenze für die erstattungsfähigen Studiengebühren in allen Studienfächern ein qualitativ hochstehendes Studienangebot erreichbar sei. Dies ist jedoch im Studiengang Modejournalismus / Fashion Journalism gerade nicht der Fall.
Diese planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV auf den hier zu entscheidenden Fall zu schließen. Die Sach- und Interessenlage eines Auszubildenden, der höhere Studiengebühren zu entrichten hat, weil die von ihm ergriffene Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, unterscheidet sich nicht von dem vorliegenden Sachverhalt, wo die gewählte Ausbildung nur an – mehreren - Hochschulen durchgeführt werden kann, die jeweils höhere Studiengebühren als 4.600,- Euro verlangen.
Der Schließung dieser Gesetzeslücke steht hier auch kein Analogieverbot entgegen. Zwar weist die Beklagte bereits in dem Bescheid vom 23.10.2013 darauf hin, dass § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nur ausnahmsweise die Übernahme von höheren Studiengebühren ermöglicht und deshalb als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.
Zwar muss vermieden werden, dass durch eine allzu weite Auslegung der Ausnahmebestimmungen oder durch deren analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers schließlich in ihr Gegenteil verkehrt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass Ausnahmebestimmungen „so eng wie möglich“ auszulegen sind oder eine Analogie in jedem Falle ausgeschlossen ist (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Seite 344 m. w. N.).
Für die oben dargestellte, geringfügige Erweiterung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV spricht vielmehr auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I. Danach sind die sozialen Rechte – hier das Recht auf Ausbildungsförderung im Sinne des § 3 Abs. 1 SGB I– bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Zwar wird in § 2 Abs. 2 SGB I die Gesetzesergänzung durch Lückenschließung nicht ausdrücklich erwähnt; es ist jedoch anerkannt, dass die gesamte Rechtsanwendung, auch soweit sie über bloße Auslegung hinausgeht, die sozialen Rechte heranzuziehen und zu beachten hat (BT-Drucks. 7/ 868 Seite 21; Lilge, SGB I, 3. Auflage 2012, § 2 Rd.Nr. 36ff, 61).
Werden – wie hier – an den in Betracht kommenden Hochschulen unterschiedlich hohe Studiengebühren verlangt, führen die obigen Ausführungen zugleich dazu, dass der Anspruch der Klägerin durch die günstigste Variante „gedeckelt“ wird. Da – z. B. – an der University of Sunderland lediglich 8.500 GBP zu zahlen gewesen wären, kann die Klägerin nicht mehr als diesen Betrag verlangen. Auch § 3 Abs. 2 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV verleiht der Klägerin insofern keinen weitergehenden Anspruch. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert schon daran, dass die Klägerin keine gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorgelegt hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BAföG-AuslandszuschlagsV).
Dem Anspruch der Klägerin steht die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht entgegen. Danach hat der Auszubildende – die Klägerin – nachzuweisen, mit welchem Ergebnis sie sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat. Ausweislich der Stellungnahme der Bevollmächtigten der Klägerin vom 03.07.2014 hatte sich die Klägerin im Juni 2013 an der UCA Epsom nach den Möglichkeiten der Ermäßigung oder Befreiung der Studiengebühren erkundigt. Ihr sei allerdings mitgeteilt worden, dass es diesbezüglich keine Möglichkeiten gebe. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung – wie sie die Klägerin angekündigt hat – musste nicht abgewartet werden, denn die auf der Homepage der UCA erhältlichen Informationen zur finanziellen Unterstützung von „undergraduate students“ belegen, dass die Angaben der Klägerin zutreffend sind. Finanzielle Unterstützung von der Regierung wird nur englischen Studenten zuteil, finanzielle Unterstützung von UCA selbst setzt voraus, dass der Haushalt, dem der Student angehört, ein jährliches Einkommen von 25.000,- GBP (= 31.407,- Euro) oder weniger zur Verfügung hat. Dieser Betrag wird vom Einkommen der Mutter der Klägerin deutlich überschritten.
Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass bei Festsetzung des monatlichen Bedarfs im Studienjahr 2013/ 2014 Studiengebühren in Höhe von 8.500,- Euro in die Berechnung einfließen. Bei einem – derzeitigen – Wechselkurs von Euro zu GBP von 0,796 ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.