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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.07.2014 – 2 K 1392/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:0724.2K1392.14.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 28.02.2014 bei der Beklagten den Umtausch von 37 Banknoten zu je 500,-- €, insgesamt 18.500,--€. Dieses Geld war von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin angespart worden. Die Klägerin hatte das Geld zu Hause aufbewahrt und aus Angst vor einem Wohnungseinbruch dadurch "wertlos" gemacht, dass sie die Banknoten in mindestens 3 Teile zerrissen hatte. Mit Bescheid vom 03.04.2014 lehnte die Beklagte die Ersatzleistung ab. Die Banknoten wurden einbehalten. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Enkel der Klägerin am 6. April 2014 zugestellt.

Die Klägerin hat am 30.04.2014 die vorliegende Klage erhoben.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Umtausch der beschädigten Banknoten. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19.04.2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten , auf den die Beklagte die Ablehnung stütze, seien nicht gegeben. Zunächst habe die Klägerin nicht vorsätzlich gehandelt, vielmehr sei sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters - die Klägerin wurde im Juli 1927 geboren - und der damit einhergehenden altersbedingten Verwirrtheit nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handelns richtig einzuschätzen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die beschädigten Banknoten bei der Beklagten umgetauscht werden könnten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheides vom 03.04.2014 - zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von 18.500,-- € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr eingereichten beschädigten Banknoten. Da die Klägerin die Beschädigung der Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt habe, scheide ein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 3 a) S. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19.04.2013 aus. Eine Ausnahme nach Satz 2 der genannten Bestimmung sei nicht gegeben, da von einer Gutgläubigkeit der Klägerin nicht ausgegangen werden könnte.

Das Gericht hat die betreffenden Behördenunterlagen (1 Heftstreifen) beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Da die Beklagte zunächst eine Entscheidung treffen muss, ob die von der Klägerin eingereichten beschädigten Euro-Banknoten erstattet werden und der Schwerpunkt des Gesamtvorganges in dieser Entscheidung und nicht in deren Umsetzung liegt, ist die Maßnahme der Beklagten somit auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge und nicht nur eines Realakts gerichtet.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der eingereichten Euro-Banknoten in einer Höhe von 18.500,-- €, sodass der entsprechende Ablehnungsbescheid der Beklagten - Nationales Analysezentrum - vom 03.04.2014 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19.04.2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10, ABl./L 118/37) tauschen die nationalen Zentralbanken - in Deutschland ist dies die Deutsche Bundesbank (§ 3 BBG) - schadhafte oder beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag um, wenn entweder mehr als 50 Prozent einer Banknote vorgelegt werden oder wenn 50 Prozent oder weniger als 50 Prozent einer Banknote vorgelegt werden, und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Nach Art. 3 Abs. 3 a) S. 1 des genannten Beschlusses erfolgt ein Umtausch jedoch dann nicht, wenn die nationalen Zentralbanken wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesem Fall sind die Zentralbanken verpflichtet, den Umtausch der Euro-Banknoten zu verweigern und die Banknoten einzubehalten, um zu verhindern, dass sie wieder in Umlauf gelangen. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass ausreichende Gründe zur Annahme bestehen, dass die Beschädigungen der von der Klägerin zum Umtausch eingereichten 500-Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurden. Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin die Banknoten aus Angst vor einem Einbruchsdiebstahl jeweils in mehrere Teile zerrissen um sie "wertlos" zu machen. Da die Klägerin somit die Beschädigungen wissentlich und willentlich herbeigeführt hat, liegt ein vorsätzliches Handeln vor. Sie war sich der Beschädigung der Banknoten bewusst und wollte diese, weil sie angenommen hatte, die Banknoten seien so für mögliche Einbrecher nicht von Interesse. Dass die Klägerin hierbei davon ausgegangen ist, sie könne zu einem späteren Zeitpunkt die beschädigten Banknoten bei der Beklagten wieder umtauschen. ist lediglich ein unbeachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen ihres Handelns, ändert jedoch nichts an einer vorsätzlichen Herbeiführung der Beschädigungen.

Ein Nachweis darüber, dass die Klägerin zum - nicht bekannten - Zeitpunkt der Vornahme der Beschädigungen krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, einen eigenverantwortlichen Willen zu bilden, liegen nicht vor. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 10.04.2014 ergibt sich lediglich, dass sich bei der Klägerin altersbedingt immer wieder Phasen der Verwirrtheit zeigen sowie dass sie an einer mittelgradigen Depression leidet. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin quasi im Zustand der "geistigen Umnachtung" die Banknoten beschädigt hat.

Da es ausgeschlossen ist, dass eine Person, die Banknoten vorsätzlich beschädigt gleichzeitig gutgläubig im Sinne des Art. 3 Abs. 3 a) S. 2 des genannten EZB-Beschlusses vom 19.04.2013 sein kann, und zwar auch dann, wenn sie hierbei einem Rechtsirrtum unterliegt, kommt eine Ausnahme von Satz 1(Umtauschverweigerung) im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Gutgläubig im Sinne des Satzes 2 kann nur derjenige Antragsteller sein, der von einem Dritten beschädigte Banknoten erwirbt und diese bei der Beklagten zum Umtausch vorlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.1993 - 1 C 2192, BVerwGE 94, 294 - 301).

Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.