Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.08.2014 – 9 N 2217/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:0815.9N2217.14.F.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Vollstreckungsverfahren auf 3.757,67 € festgesetzt.
Gründe
Das Vollstreckungsverfahren ist in entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die die Kosten des Vollstreckungsverfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Vollstreckungsantrag nicht gegen eine der in § 170 Abs. 1 S. 1 VwGO genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts richtet, sondern entsprechend § 2 Abs. 3 S. 3 PostPersRG gegen die allein zur Erfüllung von Zahlungspflichten bestimmte Deutsche Telekom AG. Daraus dürfte folgen, dass jedenfalls für die zwangsweise Durchsetzung der von dieser Regelung erfassten Zahlungsansprüche nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das jeweilige Postnachfolgeunternehmen in Anspruch zu nehmen zu nehmen ist, obwohl sich der Titel „formal“ gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet (zu Unbeachtlichkeit dieses „Widerspruchs“ BayVGH B. v. 10.11.2008 – 15 C 08.2474 – BayVBl. 2009, 346). Andererseits hält das VG Darmstadt auch in einer solchen Konstellation § 170 VwGO für anwendbar (B. v. 15.3.2006 – 5 M 220/05(3) – NVwZ-RR 2006, 743). Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO, diese offene Rechtsfrage zu klären, wobei die stärkeren Gründe gegen die Zulässigkeit eines Antrages nach § 170 Abs. 1 S. 1 VwGO sprechen, da dort ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass sich die Geldforderung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts richtet. Nur deshalb ist für entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen ein besonderes Verfahren mit besonderer Zuständigkeit vorgesehen.
In die Billigkeitsentscheidung ist zugunsten des Vollstreckungsgläubigers einzustellen, dass die Deutsche Telekom AG ihre Verfahren zur Begleichung von fälligen Forderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen offenbar unzureichend organisiert und damit die unzumutbaren Verzögerungen zu vertreten hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht aus § 52 Abs. 3 GKG.