Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.10.2014 – 7 K 2430/14.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2014:1008.7K2430.14.F.A.0A
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 wird hinsichtlich Nr. 1, 3 bis 5 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist afghanischer Staatsbürger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er ist nach eigenen Angaben nach islamischem Kalender am 06. 05. (Assad) 1375 geboren, also am 29.07.1996. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland im Alter von 16 Jahren am 2.08.2012 und reiste – nach eigenen Angaben – über den Iran und die Türkei nach Griechenland und von dort nach zweieinhalb monatigem Aufenthalt mit dem Flugzeug nach Paris. Von dort reiste er mit dem Zug am 08.10.2012 in die Bundesrepublik. Am 11.02.2013 stellte er einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am 04.06.2014 machte er ausweislich des Anhörungsprotokolls der Beklagten folgende Angaben: Er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in der Stadt Herat gelebt. Sein Vater habe einen Autohandel betrieben. Die Mutter sei als Lehrerin tätig gewesen. Er selbst habe die 12. Klasse des Gymnasiums besucht. Am 02.08.2012 habe er zusammen mit seinen Eltern und einem Onkel das Land verlassen wollen. Etwa einen Monat vorher habe ihm der Vater verboten, in die Schule zu gehen. Grund dafür seien Drohanrufe gewesen, die der Vater erhalten habe. Sie seien mit einem Bus, in dem etwa 15 Personen saßen, aus der Stadt Herat Richtung Iran gefahren. Da sei das Fahrzeug von bewaffneten und vermummten Männern angehalten worden. Sie seien eingestiegen und hätten seine Eltern sowie noch zwei oder drei andere Personen aus dem Bus herausgeholt. Der Bus sei mit ihm und dem Onkel weiter nach Mashad gefahren. Dort hätten sie sich eine Woche aufgehalten. Der Onkel habe für ihn einen Schlepper gesucht. In Mashad habe der Onkel erfahren, dass die Eltern erschossen worden seien. Näheres wisse er dazu nicht, insbesondere auch nicht, wie der Onkel das erfahren habe. Er habe dann mit den Schleppern die Reise fortgesetzt, während der Onkel nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Kontakt habe er zu ihm seitdem nicht mehr. Er vermute, dass die Drohanrufe von den Taliban gekommen seien und dass es darum gegangen sei, den Vater wegen seines guten Einkommens zu erpressen.
Mit Bescheid vom 04.08.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Auf die Gründe dieses Bescheides wird Bezug genommen.
Gegen diesen am 06.08.2014 per Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 11.08.2014 Klage.
In der mündlichen Verhandlung hat er den bisherigen Vortrag im Wesentlichen bestätigt und ergänzend vorgetragen, dass der Bus noch auf afghanischem Gebiet angehalten worden sei. Die bewaffneten und vermummten Männer seien eingestiegen und hätten sich die Gesichter der Passagiere genau angeschaut. Nach seinem Eindruck hätten sie jene aufgefordert, den Bus zu verlassen, die sie wiedererkannt hätten. Darunter seien auch seine Eltern gewesen. Der Onkel habe telefonisch von Bekannten erfahren, dass die Eltern erschossen worden seien. Er wisse aber nicht, um wen es sich bei diesen Bekannten gehandelt habe. Der Onkel habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, Afghanistan endgültig zu verlassen, da er nicht bedroht worden sei. Er habe die Familie nur in den Iran begleiten wollen. Deshalb sei er, wie geplant, auch wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, nachdem er für den Kläger einen Schlepper organisiert gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 04.08.2014 zu verpflichten Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen; höchst hilfsweise: festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.08.2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage in Afghanistan beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 26f.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Das Vorbringen des Klägers ist in vollem Umfang glaubhaft. Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen nicht. Der Kläger befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes und kann dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen. Er hat nach der Überzeugung des Gerichts noch vor Verlassen Afghanistans Verfolgung wegen der politischen Überzeugung erlitten. Die Verfolgungshandlung bestand in der Tötung seiner beiden Eltern. Darin liegt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG. Denn dadurch wurde der damals noch minderjährige Kläger in seinem Recht auf Zusammenleben mit den Eltern (Art. 9 UN Kinderrechtskonvention) und damit auch in seinem Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK, Art. 16 UN Kinder-Konvention) schwerwiegend verletzt. Dass es sich bei diesen Menschenrechten um solche handelt, die grundlegend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (= Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 QRL) sind, ergibt sich nach dem Beispielskatalog in § 3a Abs. 2 AsylVfG aus Nr. 6, wonach „Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind“, als Verfolgungshandlungen zu bewerten sind.
Die Tötung der Eltern eines Minderjährigen, die für ihn die Personensorge ausüben, ist auch dann als eine „gegen Kinder gerichtete“ Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG anzusehen, wenn die Täter nicht gezielt das Kind treffen wollten, sondern dessen Verwaisung bloß in Kauf genommen haben. Denn auch darin zeigt sich die Missachtung des besonderen Schutz- und Fürsorgeanspruchs, den minderjährige Kinder menschenrechtlich genießen.
Es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beschriebene Verfolgungshandlung auch aus einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylVfG erfolgte, nämlich wegen der politischen Überzeugung, die für die Verfolger maßgeblich waren. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei den bewaffneten und vermummten Gestalten, die den Bus anhielten und die Eltern des Klägers aussteigen ließen, nicht um gewöhnliche Kriminelle gehandelt hat, die allein aus Gewinnabsicht gehandelt haben. Dafür spricht nicht nur ihr demonstratives und provokantes Auftreten, sondern auch der Umstand, dass sie sich ihre Opfer nicht wahllos gegriffen, sondern eine gezielte Auswahl getroffen haben. Dafür spricht auch, dass es ihnen offenbar nicht darum ging, die Fahrgäste des Busses auszuplündern. Denn ein solches Motiv würde nicht erklären, warum sie nur einige wenige Personen aussteigen ließen und warum sie keinerlei fremde Güter an sich genommen haben.
Der Kläger ist zwar nicht in der Lage zu erklären, warum seine Eltern verfolgt wurden und sich genötigt sahen, das Land zu verlassen. Diese Unkenntnis erklärt sich einfach daraus, dass die Eltern ihr minderjähriges Kind darüber nicht aufgeklärt haben. Dass die Verfolgungsmotive politischer Natur waren, liegt aber schon allein deshalb nahe, weil die Mutter des Klägers als Lehrerin an einer staatlichen Schule arbeitete. Eine solche Tätigkeit verstößt in zweierlei Hinsicht gegen die politischen Vorstellungen der Taliban und anderer gewalttätiger politischer Gruppen in Afghanistan. Zum einen werden die staatlichen Schulen als Einrichtungen des Staates betrachtet, die mit den Ungläubigen kooperieren und daher als feindliche Einrichtungen betrachtet werden. Zum anderen bekämpfen diese Gruppen auch eine öffentliche Berufsausübung von Frauen, insbesondere in herausragenden und anspruchsvollen Berufen, wie es der Beruf der Lehrerin darstellt.
Der Verfolgungsakteur ist nicht mit Sicherheit zu identifizieren. Der Kläger spricht nur von bewaffneten und vermummten Personen. Es ist aber naheliegend, dass es sich dabei um die Taliban und damit um einen nichtstaatlichen Verfolgungsakteur gehandelt hat.
Der Kläger konnte und kann dagegen den Schutz des afghanischen Staates nicht in Anspruch nehmen, weil dieser über die Taliban keinerlei wirksame Kontrolle ausübt.
Da der Kläger Vorverfolgung erlitten hat, ist nach Art. 4 Abs. 4 QRL davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr erneut Verfolgung erleiden wird, denn es sprechen keine stichhaltigen Gründe gegen diese Annahme. Zwar ist der Kläger inzwischen volljährig geworden, so dass er schon allein deshalb keine „gegen Kinder“ gerichteten Verfolgungshandlungen mehr befürchten muss. Das schließt aber nicht hinreichend sicher aus, dass er gleichwohl in den Fokus derer gerät, die schon seine Eltern verfolgt haben. Eine inländische Fluchtalternative steht ihm zur Abwendung dieser Gefahr nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.