Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.10.2014 – 3 K 201/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:1029.3K201.14.F.0A
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18.11.2013 und des darauf bezüglichen Widerspruchsbescheids vom 09.01.2014 verpflichtet, der Klägerin für das Studium im Studiengang Leadership (Master) an der Fachhochschule C-Stadt ab September 2013 (WS 2013/2014) Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin studierte von Oktober 2009 bis September 2012 an der Staatlichen Studienakademie Thüringen – Berufsakademie G-Stadt – den Bachelorstudiengang International Business Administration. Die Bachelorprüfung schloss sie erfolgreich ab. Zum Wintersemester 2013/ 2014 nahm die Klägerin nach erfolgter Zulassung an der Fachhochschule C-Stadt ein Studium im Masterstudiengang Leadership auf. Hierfür beantragte sie am 26.09.2013 die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2013 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für 3 Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Die Klägerin habe an der Staatlichen Studienakademie Thüringen einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt eines Bachelorgrades erworben. Bei dieser Ausbildung handele es sich um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG forderungsfähige Ausbildung, sodass der Grundanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft sei. Nach § 7 Abs. 1a BAföG werde für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Voraussetzungen der dort geregelten Nr. 1 und Nr. 2 vorlägen. Dabei würden jedoch nur Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengänge bzw. Master- oder Magisterstudiengänge bzw. postgraduale Diplomstudiengänge im Sinne des Hochschulrahmengesetzes erfasst. Der Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erstrecke sich nach § 1 HRG ausschließlich auf die dort genannten Hochschulen. Nach § 1 HRG würden als Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen seien, definiert. Das Hochschulrahmengesetz betreffe, soweit dies in § 70 bestimmt sei, auch die staatlich anerkannten Hochschulen. Da die Klägerin ihren Bachelorabschluss an der Staatlichen Studienakademie Thüringen erworben habe, d. h. nicht an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG entfalle ein Förderungsanspruch für den Masterstudiengang Leadership an der Fachhochschule C-Stadt nach § 7 Abs. 1a BAföG. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht vor, wonach unter den dortigen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet werde. Es seien auch nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfüllt, wonach eine einzige weitere Ausbildung geleistet werde, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordere.
Die Klägerin legte dagegen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 17.12.2013 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Bereits am 15.10.2004 habe die Kultusministerkonferenz den Beschluss zur „Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur“ verabschiedet. Der Beschluss beruhe auf einem Systemvergleich der dualen Studiengänge an Fachhochschulen mit den Ausbildungsgängen der Berufsakademien im tertiären Bereich. Er enthalte diejenigen Vorgaben, die für eine Akkreditierung von Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien erfüllt sein müssten, damit sie hochschulrechtlich einem Bachelorabschluss von Hochschulen gleichgestellt würden und damit den Zugang zu Masterstudiengängen eröffnen könnten. Dieser Beschlussempfehlung folgend sei mit dem Thüringer Berufsakademiegesetz vom 24.07.2006 folgende gesetzliche Regelung aufgenommen worden:
§ 11 Abschlüsse
1. Das dreijährige Studium an der staatlichen Studienakademie wird durch ein staatliches Prüfungsverfahren oder im Falle des Absatzes 4 Satz 1 durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Über den erfolgreichen Abschluss sind ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung sowie ein „Diploma Supplement“ auszustellen. Studierende, die die staatliche Studienakademie ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. Die Bekanntgabe des Zeugnisses, der Urkunde und des „Diploma Supplement“ in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
2. Aufgrund des erfolgreichen Durchlaufens des staatlichen Prüfungsverfahrens verleiht das Land die Abschlussbezeichnung „Bachelor“. Die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.
3. Für den Bachelorabschluss sind die in den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 22. September 2005 (Beschluss – Sammlung der Kultusministerkonferenz NR 1908) niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
Seit Oktober 2005 hätten die Thüringer Berufsakademien, insbesondere G-Stadt, nach erfolgter Akkreditierung Bachelorstudiengänge eingeführt, zu der auch der von der Klägerin absolvierte Studiengang zähle. Sie sei aufgrund der Akkreditierung des von ihr absolvierten Bachelorstudiengangs hinsichtlich der Ausbildungsförderung zu behandeln wie ein Absolvent einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG und habe dem folgend Anspruch auf Ausbildungsförderung.
Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 mit im wesentlich folgender ergänzender Begründung zurück: Die Staatliche Studienakademie Thüringen – Berufsakademie G-Stadt sei hochschul- und förderungsrechtlich unzweifelhaft nicht als Hochschule zu qualifizieren, was sich nicht nur aus § 1 HRG ergebe, sondern darüber hinaus auch dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Freistaats Thüringen zu entnehmen sei. Vielmehr handele es sich bei dieser Akademie um eine nach Schüler- BAföG förderungsfähige Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG. Da die Klägerin ihren Bachelorabschluss also nicht an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG erworben habe, entfalle ein Förderungsanspruch für den Masterstudiengang Leadership an der Fachhochschule C-Stadt nach § 7 Abs. 1a BAföG. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG sei ebenfalls nicht ersichtlich und müsse nicht näher ausgeführt werden, da die Klägerin einen diesbezüglichen Anspruch auch nicht behauptet habe.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 21.01.2014 Klage erhoben mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Ausbildungsförderung ab dem 01.09.2013 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des ergangenen Widerspruchsbescheides.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 87a Abs. 1, 2 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.11.2013 und dessen darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 sind rechtswidrig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Förderung ihres Studiums im Studiengang Leadership (Master) an der Fachhochschule C-Stadt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe ab September 2013 ( WS 2013/ 2014) zu.
Nach § 7 Abs. 1a BAföG wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, dass von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nr. 1 einer Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Diese Regelung findet hier zugunsten der Klägerin hinsichtlich des von ihr durchgeführten Masterstudiums Anwendung.
Auszugehen ist nach der Systematik des § 7 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 BAföG davon, dass grundsätzlich mit einem berufsqualifizierenden Abschluss einer (ersten) drei Schul- oder Studienjahre andauernden berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG der Grundanspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verbraucht ist. Mit ihrer dreijährigen Ausbildung im Studiengang Betriebswirtschaft (International Business Administration) an der Staatlichen Studienakademie Thüringen/ Berufsakademie G-Stadt und dem Erwerb des Bachelorgrades liegen diese Voraussetzungen bei der Klägerin grundsätzlich vor. § 7 Abs. 1a und Abs. 2 BAföG eröffnen nur unter den dortigen besonderen Voraussetzungen einen weitergehenden Förderungsanspruch.
§ 7 Abs. 1a erfasst dabei nach Sinn und Zweck die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen neu geschaffenen konsekutiven Studiengänge – wie diesbezügliche Masterstudiengänge – gemäß § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Der Gesetzgeber verfolgte dabei die Absicht, dass ein Studium, das sich aus einem grundständigen (zum Beispiel Bachelor-) Studiengang und darauf aufbauenden (zum Beispiel Master-) Studiengang zusammensetzt, insgesamt förderungsfähig ist, ohne dass der berufsqualifizierende Abschluss im grundständigen Studiengang die Förderung im aufbauenden Studiengang ausschließt (vgl. zur Zielsetzung der Norm und zu privilegierten Studiengangskombinationen: Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, Kommentar zum BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rdnr. 42 ff mit Nachweis der Rechtsprechung auch zum analogen Anwendungsrahmen). Dass dabei vorrangig eine hochschulrechtliche Studienabfolge im Blick stand bzw. steht, wie sie in § 19 HRG beschrieben ist, ist unzweifelhaft. Dies schließt aber nicht aus, dass ein nichthochschulischer Studiengang mit Bachelorabschluss die Vorgabe erfüllen kann dass der für die Förderung hier allein maßgebende Masterstudiengang darauf aufbaut. Dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG widerspricht dies nicht, da dieser hinsichtlich der hochschulrechtlichen Regelung des § 19 HRG allein an den Masterstudiengang anknüpft. Maßgebend ist deshalb, dass es sich um einen konsekutiv angelegten Masterstudiengang handelt und kraft Zulassungsentscheidung der Hochschule ein absolvierter Bachelorstudiengang mit diesbezüglichem Abschlussgrad als anforderungserfüllend angesehen wird. Hier liegen diese Voraussetzungen vor.
Der Masterstudiengang „Leadership“ bei der Fachhochschule C-Stadt, um dessen Förderungsfähigkeit es hier geht, ist konsekutiv angelegt, wie dies der maßgebenden Prüfungsordnung für diesen Studiengang zu entnehmen ist (§ 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 10.10.2007 in der Fassung der Änderung vom 28.04.2010). Des Weiteren hat die Hochschule die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium in Konsekutivstudiengang aufgrund des Studiums der Klägerin im Studiengang Betriebswirtschaft mit der Studienrichtung Internation Business Administration an der Staatlichen Studienakademie Thüringen – Berufsakademie G-Stadt und dem erworbenen Bachelorabschluss als gegeben angesehen. Die Klägerin befindet sich im Blick auf den Anwendungsrahmen des § 7 Abs. 1a BAföG damit qualitativ in keiner anderen Ausbildungssituation als diejenigen Auszubildenden, die einen hochschulischen Bachelorstudiengang berufsqualifizierend abgeschlossen haben und nunmehr ebenfalls ihre Ausbildung im konsekutiven Masterstudiengang fortführen. Es ist dies Ergebnis der auch als Bestandteil des Bologna-Prozesses vorgenommenen Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur. Der insoweit insbesondere wesentliche Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004 (www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschlue sse/2004/2004_10_15-Bachelor-Berufsakademie_Studienstruktur.pdf) stellt zwar diesbezüglich keine Rechtsquelle dar. Eine entsprechende Umsetzung ist aber durch landesrechtliches Regelungswerk erfolgt, wie dies etwa – vergleichbar den Regelungen in anderen Bundesländern – auch in dem hessischen Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 01.07.2006 (GVBl. I S. 388, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2011, GVBl. I S. 679) zum Ausdruck kommt. Mündet ein solcher Bachelorstudiengang mit entsprechendem Abschluss an einer Berufsakademie durch hochschulische Zulassung in das Studium eines konsekutiven Masterstudiengangs an einer Hochschule ist damit die Voraussetzung für die förderungsrechtliche Privilegierung des Auszubildenden nach § 7 Abs. 1a BAföG in unmittelbarer Anwendung geschaffen.
Das bedeutet, dass der Klägerin ab September 2013 (WS 20113/2014) ein Förderungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Masterstudiengang Leadership an der Fachhochschule C-Stadt in gesetzlicher Höhe zusteht. Bei diesen Gegebenheiten bedarf es deshalb nicht der Erörterung, ob andernfalls zumindest eine analoge Anwendung der Norm auf die in Frage stehende Studiengangskombination geboten wäre oder angesichts des beschrittenen Ausbildungsganges jedenfalls eine Fallgestaltung des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsrechtlich zugunsten der Klägerin einschlägig sein könnte (vgl. zum Verhältnis zu § 7 Abs. 1a BAföG Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, a.a.O., § 7 Rdnr. 45 mit Nachweisen zum Rechtsprechungsstand).
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.