Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.11.2014 – 7 K 1339/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:1103.7K1339.13.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich nach eigenen Angaben mit Anlageempfehlungen an interessierte potentielle Anleger, bezogen auf bestimmte Märkte, Anlageklassen, Finanzanalysen oder Erläuterungen von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen. Im Jahr 2011 trat er unter der Firma G. an interessierte potentielle Anleger heran; der Beklagten liegt insoweit ein Schreiben vom 5. September 2011 vor, in dem der Kläger „außergewöhnliche hochrentierliche Investments“ anbot, mit denen „im schlechtesten Fall“ eine Rendite von 120% p.a. erzielt werden könne. Diesem Schreiben beigefügt war eine Visitenkarte des Klägers persönlich („A. – Investment-Consulting“), die als Adresse die gleiche Anschrift auswies wie das Anschreiben der G., als deren „Directeur“ der Kläger angegeben war. Eine Kopie des Schreibens ist in Band I der Beiakten, Seite 4 f. dokumentiert; darauf wird Bezug genommen.
Im Anschluss an die üblichen Erkundigungen bei den zuständigen Behörden teilte die Beklagte der A. – Investment-Consulting durch Schreiben vom 27. Oktober 2011 mit, dass sie Anhaltpunkte dafür habe, dass er nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen erbringe, ohne über die dazu erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Die Beklagte bat um umfassende Schilderung der Geschäftstätigkeiten und insbesondere der Abwicklung der Geldanlagegeschäfte und des Geldflusses. Im Übrigen bat die Beklagte um die Beantwortung mehrerer konkreter Fragen.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit, es müssten noch Unterlagen gesichtet werden und eine eingehende Besprechung mit dem Mandanten stattfinden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 teilte der Bevollmächtigte mit, dass sein Mandant keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreibe. Folglich könnten weder eingezahlte Gelder nachgewiesen noch irgendwelche Kapitalgeber oder Geschäftspartner benannt werden. Bei dem von seinem Mandanten verschickten Schreiben handele es sich um reine Informationsschreiben. Im Übrigen verfüge die Firma G. über eine Erlaubnis französischer Behörden, entsprechende Geschäfte zu tätigen; die Firma sei – was zutrifft – im Handelsregister Colmar eingetragen.
In der Folgezeit entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Kläger. Durch Bescheid vom 9. Februar 2012 ersuchte die Beklagte den Kläger gemäß § 44c Abs. 1 S. 1 KWG, Angehörigen der Deutschen Bundesbank – Hauptverwaltung Baden-Württemberg – sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, die seine Geschäftstätigkeit betreffen oder mit dieser Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen, und über seine Geschäftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen, im Übrigen auch Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, mit welchen Tätigkeiten bzw. in welcher Weise er Einnahmen erziele. Für den Fall, dass der Kläger diesem Ersuchen nicht nachkomme, drohte die Beklagte ihm die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 50.000,00 € an. Der Bescheid war an „Herrn H., c/o A. Investment-Consulting bzw. G.“ gerichtet.
Der Kläger erhob am 8. März 2012 Widerspruch. Dem Widerspruch fügte er Kopien von Erlaubnissen des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, einer notariellen Urkunde des Notariats Colmar/Frankreich sowie einen Registerauszug vom 22.09.2006 bei und kündigte an, eine ordnungsgemäße Übersetzung der französischen Urkunden in die deutsche Sprache nachzureichen. Zur Begründung des Widerspruchs brachte der Kläger vor, es sei schon nicht ersichtlich, gegen wen bzw. gegen welche Firma sich der Bescheid vom 9. Februar 2012 richte. Im Übrigen führte der Kläger näheres zu den Gründen aus, deretwegen er die begehrten Unterlagen und Auskünfte nicht vorlegen bzw. erteilen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchs vom 28.06.2012 (Bl. 104 ff. Band I der BA) Bezug genommen.
Durch Bericht vom 12. Juli 2012 teilte die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in Baden-Württemberg der Beklagten mit, dass der Kläger dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an dem von ihr festgesetzten Termin am 5. Juli 2012 nicht Folge geleistet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen (Bl. 108 ff. BA I).
Durch Bescheid vom 17. September 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger das angedrohte Zwangsgeld von 50.000,00 € wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 9. Februar 2012 fest. Zugleich drohte sie für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung gegen die Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds von 100.000,00 € an. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
In einem am 19. Oktober 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger unter dem Briefkopf „A. Hochrentierliche Investments“ der Beklagten erstmals einige Einzelheiten zu seiner Tätigkeit mit; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (BA II Bl. 16 f.) Bezug genommen. In der Folgezeit präzisierte die Beklagte im Hinblick auf diese Angaben ihre Auskunftsbegehren bzw. Nachfragen durch Schreiben vom 2. November 2012 und – im Hinblick auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 26. November 2012 – vom 20. Dezember 2012. Zugleich mahnte die Beklagte durch Schreiben vom gleichen Tag gegenüber dem Kläger die Zahlung des festgesetzten Zwangsgelds an und setzte hierfür eine Gebühr von 51,13 € fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Widerspruch.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Februar 2012 zurück; den Widerspruch gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 zurück, der dem Kläger am 6. März 2013 zugestellt wurde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den genannten Widerspruchsbescheiden Bezug genommen.
Der Kläger hat am 20. Februar 2013 Klage erhoben, die sich zunächst nur gegen den Bescheid vom 9. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 richtete. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Durch Schriftsatz vom 4. April 2013, bei Gericht am 5. April 2013 eingegangen, hat er sein Begehren auf den Bescheid vom 20. Dezember 2012 sowie den daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 erstreckt. Er hält die Festsetzung des Zwangsgelds für rechtswidrig und im Übrigen völlig unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagen vom 9. Februar 2012 und 20. Dezember 2012 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 16. Januar 2013 und 1. März 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus den Widerspruchsbescheiden.
Durch Beschluss vom 28. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Vier geheftete Verwaltungsvorgänge der Beklagten liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung, ebenso die Akten des erkennenden Gerichts aus dem vorangegangenen Eilverfahren 9 L 3152/13.F. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 fristgerecht in das bereits laufende Klageverfahren einbezogen, sodass auch dieser sowie die ihm vorausgegangene Verfügung vom 20. Dezember 2012 Streitgegenstand geworden sind, soweit die Beklagte damit eine rechtliche Verfügung gegenüber dem Kläger getroffen hat.
Die Klage hat aber keinen Erfolg; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht gemäß § 44c Abs. 1 S. 1 KWG die Vorlage seiner sämtlichen Geschäfts- und Kontounterlagen, soweit sie die Geschäftstätigkeit betreffen oder mit ihr in Zusammenhang stehen, insbesondere im Hinblick auf das Angebot „außergewöhnlich hochrentierlicher Investments“, sowie die Erteilung entsprechender Auskünfte, wie sie sich aus der Verfügung vom 9. Februar 2012 ergeben. Zur Begründung kann zunächst insoweit auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen werden, da die Ausführungen der Beklagten auch den Einzelrichter überzeugen und keiner weiteren Wiederholung bedürfen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Einzelrichter schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an.
Über die – in der Sache bereits hinreichenden – Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden hinaus ist dem Einwand des Klägers, aus dem Bescheid ergebe sich nicht hinreichend der Adressat der Verfügung, entgegen zu halten, dass der Kläger selbst mit seinem Auftreten im Geschäftsleben nicht hinreichend Klarheit geschaffen hat. Dies belegen zum einen die Kopien der Informationsschreiben bzw. seiner Visitenkarte bei den Verwaltungsvorgängen, in denen er einmal als „A. Investment-Consulting“ auftritt, zum anderen aber unter der Firma G., beides jedoch unter der gleichen Geschäftsanschrift. Darüber hinaus lautet auch der Handelsregisterauszug nur auf „ A.“, während die französischen Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, auf den Namen „Ernst A.“ ausgestellt sind. Folglich dürfte sich der Kläger kaum darauf berufen können, aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, gegen wen er gerichtet sei. Unabhängig davon ist jedoch aus den Gründen, die die Beklage im Widerspruchsbescheid dargelegt hat, hinreichend klar, gegen wen sich das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen richtet.
Es bestand für die Beklagte auch ein hinreichender Anlass, das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an den Kläger zu richten. Insoweit hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden zu Recht ausgeführt, dass bereits der Verdacht genügt, der Kläger entfalte eine Geschäftstätigkeit im Sinne des KWG, die der Erlaubnis bedarf, selbst wenn sich dieser Verdacht nur aus einer einmalig bekanntgewordenen Tätigkeit ergebe. Ein solcher Verdacht ergab sich für die Beklagte zu Recht aus der Kenntnis von dem Informationsschreiben an „potenzielle Anleger“ (wie der Kläger vorgetragen hat) vom 5. September 2011 unter Vorlage der Visitenkarte und der damit hinreichend dokumentierten Entfaltung einer geschäftlichen Tätigkeit des Klägers. Bereits im Hinblick auf diese Unterlage hatte die Beklagte hinreichenden Anlass, im Einzelnen in Erfahrung zu bringen, um welche Geschäftstätigkeit es sich handelt, welchen Umfang sie einnimmt und über welche Unterlagen der Kläger hierüber verfügt.
Im Übrigen hat die Beklagte auch in der Folgezeit im Rahmen der Korrespondenz mit dem Kläger zu erkennen gegeben, dass sie nicht zwangsläufig an dem ursprünglichen Auskunfts- und Vorlegungsersuchen festhalten würde, sondern im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers durchaus bereit sein könnte, auf der Grundlage der konkreten Angaben des Klägers ihr Ersuchen zu modifizieren und sich mit den für ihre Aufsichtstätigkeit auf dieser Grundlage notwendigen Informationen und Unterlagen zufrieden zu geben. Der Kläger hat es jedoch insoweit an jeglicher Kooperationsbereitschaft vermissen lassen, sondern brüsk jedwede Auskunft unter dem pauschalen Hinweis abgelehnt, er habe eine entsprechende Geschäftstätigkeit niemals entfaltet. Mit diesem pauschalen Bestreiten konnte der Kläger in keiner Weise dem, wie dargelegt, berechtigten Informationsinteresse der Beklagten Rechnung tragen. Selbst wenn die pauschalen Angaben des Klägers zuträfen, war es ihm gleichwohl im Hinblick auf § 44c Abs. 1 KWG zuzumuten, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen, und die Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen durch die Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zu dulden, nicht zuletzt, um seine Angaben hinreichend zu belegen und ggf. die Feststellung zu ermöglichen, dass „Geschäftsunterlagen“ nicht existierten. Ein bloß pauschales Bestreiten jeglicher Geschäftstätigkeit kann jedoch dem Informationsinteresse der Beklagten nicht einmal im Ansatz gerecht werden. Im Übrigen hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen noch nicht einmal eine Ausfertigung der angeblich von ihm abgegebenen eidesstattlichen Erklärung vorgelegt, sodass auch insoweit jegliche Kooperationsbereitschaft zu vermissen war.
Soweit der Kläger den Bescheid vom 20. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 angreift, richtet sich sein Begehren zulässigerweise ausschließlich gegen die Festsetzung einer Mahngebühr, da die Beklagte im Übrigen in ihrem Bescheid keine den Kläger belastende Regelung getroffen hat, sondern lediglich die Zahlung des bestandskräftig festgesetzten Zwangsgelds anmahnte. Insoweit sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich; zur Begründung kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01. März 2013 Bezug genommen werden. Auf die Ausführungen des Klägers zur Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es nach alledem nicht an.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.