Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.11.2014 – 4 K 3998/13.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:1110.4K3998.13.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragt unter dem 31.05.2013 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO - Parkerleichterung für besondere Gruppen von Schwerbehinderten. Er ist der Ansicht, er leide an einer "vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigung" zur Amelie oder Phokomelie.
Auf eine entsprechende Anfrage teilte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt mit Schreiben vom 30.08.2013 mit, dass der Kläger an einer Ektromelie der oberen Extremitäten leide und diese Behinderung nicht mit einer Amelie oder Phokomelie vergleichbar sei. Darauf hin lehnte die Beklagte - der Oberbürgermeister, Straßenverkehrsamt - den Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 15.10.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit zur Überprüfung gesundheitlicher Merkmale als Voraussetzung des Nachteilsausgleichs "Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen" durch den Gesetzgeber ausschließlich der Versorgungsverwaltung zugewiesen sei (§ 69 Abs. 4 SGB IX). An die Feststellungen des Versorgungsamtes sei die Straßenverkehrsbehörde gebunden. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Ein solches Verfahren sei auch sachlich gerechtfertigt und liege im Interesse der Antragsteller, weil die einschlägigen medizinischen Fragen dann von einer Stelle in einem Verfahren abschließend geklärt werden könnten. Mehrfachprüfungen seien nicht sinnvoll, auch sei die Straßenverkehrsbehörde medizinisch nicht sachkundig. Da vorliegend das Versorgungsamt die gesundheitliche Einschränkung als Voraussetzung der Parkerleichterung nicht bestätigt habe, komme keine positive Bescheidung in Betracht. Sollte der Kläger mit der Feststellung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, könne er den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestreiten.
Am 21.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte vorlägen. Zur Prüfung der einschlägigen Fragen seien auch die Verwaltungsbehörden und anschließend die Verwaltungsgerichte berufen und nicht die Sozialgerichte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.10.2013 zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung der öffentlichen Behindertenparkplätze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Parkerleichterung für Schwerbehinderte zur Benutzung öffentlicher Behindertenparkplätze zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie die Erwägungen ihres Bescheides und führt insbesondere umfassend aus, warum die Versorgungsverwaltung für die Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragsteller zuständig sei. Dies gelte auch für Fälle, in denen ein Merkzeichen nicht in einem Schwerbehindertenausweis eingetragen werde; in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Betreffende einen entsprechenden feststellenden Bescheid des Versorgungsamtes zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde erhalte. Nachfolgend sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Nr. 11 StVO sei die Beklagte - die Straßenverkehrsbehörde - an die Feststellungen der Versorgungsverwaltung gebunden. Dies sei sinnvoll, um eine (möglicherweise widersprechende) Doppelbegutachtung zu vermeiden. Der Sozialverwaltung sei die umfassende Feststellung im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Behinderte zugewiesen, was sich aus § 69 Abs. 4 SGB IX ergebe.
Unabhängig hiervon könne dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden, weil er an keiner der Amelie oder Phokomelie "vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigung" leide. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ergebe, sei der Berechtigtenkreis um schwerbehinderten Menschen mit diesen beiden Behinderungen oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen erweitert worden, weil das Fehlen der Hände bzw. der Arme durch die Füße ausgeglichen werde, was zu einer verstärkten Beanspruchung der Gelenke führe. Der Ausgleich der Handfunktionen durch die Füße verlange eine entsprechende Schonung der Füße, z.B. durch das Vermeiden längerer Wegstrecken. Durch die Neuregelung seien also Personen begünstigt, die an einer Behinderung des Gehapparates litten, und zwar weil es zu einer Überbeanspruchung der Gelenke beim Gehen wegen der fehlenden Möglichkeit, mit den Armen auszupendeln, komme. Eine vergleichbare Beeinträchtigung liege deshalb nur dann vor, wenn ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke bestehe. Liege kein völliger Funktionsverlust der Arme vor, könne der Betroffene auch immer in gewissem Maße beim Gehen auspendeln und belaste damit die Gelenke nicht in gleicher Weise wie Behinderte mit völligem Armfunktionsverlust. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2013 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (ein Hefter Behördenakte) haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Parkerleichterung für Schwerbehinderte hat (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst auf den angegriffenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) und die umfassende Klageerwiderung vom 18.11.2013 verwiesen. Das Gericht folgt diesen Erwägungen, die es in jeder Hinsicht für zutreffend hält.
Eine Bindung der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde an die Feststellungen des Versorgungsamtes ergibt sich bereits daraus, dass die bundeseinheitliche Verwaltungs-
vorschrift zu § 46 Nr. 11 StVO hinsichtlich der Parkerleichterung für Schwerbehinderte auf die Feststellung des Versorgungsamtes abstellt (Rz. 130, 135: ".. nach versorgungsärztlicher Feststellung ..."). Aus den von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Gründen ist diese Bindung auch zweckmäßig, weil das Versorgungsamt - anders als die Straßenverkehrsbehörde - über die medizinisch-fachlichen Kenntnisse verfügt. Zudem werden Doppelbegutachtungen, die sich unter Umständen widersprechen können, durch das Versorgungsamt und die Straßenverkehrsbehörde vermieden. Auch für den Betroffenen wäre eine derartige Doppelbegutachtung belastend.
Die Verwaltungsgerichte sind zwar an die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO - da es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt - nicht gebunden. Eine Verwaltungspraxis, die diese Verwaltungsvorschrift anwendet und damit auf die versorgungsärztliche Feststellung abstellt, ist jedoch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO).
Die Bindung besteht auch in den Fällen, in denen ein Merkmal nicht in den Schwerbehindertenausweis einzutragen ist. Insoweit legt die Beklagte zutreffend dar, dass in diesen Fällen nach § 69 Abs. 4 SGB IX ein Anspruch der Betroffenen besteht, dass die Versorgungsverwaltung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, hier der Parkberechtigung für Schwerbehinderte, einen feststellenden Verwaltungsakt zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde erlässt. Wie der in der Behördenakte befindliche Bescheid (Bl. 60) zeigt, entspricht dies auch der Praxis des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales. Diese Behörde erteilt Bescheinigungen zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO und stellt damit verbindlich - auch wenn kein Merkmal in einen Schwerbehindertenausweis einzutragen ist - fest, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vorliegen. Ist der Betroffene hiermit nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, das Sozialgericht anzurufen. Auch dies legt die Beklagte zutreffend dar.
Damit scheidet vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus, weil das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt den Kläger unter dem 30.08.2013 negativ beschieden hat. Der Kläger ist gegen diesen Bescheid nicht vor dem Sozialgericht vorgegangen. Er hat vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, diesen Weg zu gehen.
Darüber hinaus liegt beim Kläger - insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen - auch keine der Amelie oder Phokomelie vergleichbare Funktionsbeeinträchtigung vor. Die Beklagte legt im Einzelnen dar, dass eine vergleichbare Funktionsbeeinträchtigung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke besteht. Die Beklagte beruft sich mit dieser Einschätzung zu Recht auf das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2009 (Bl. 61, 62 BA) sowie die Gesetzesmaterialien. Beim Kläger liegt ein derartiger vollständiger Funktionsverlust der Armen aber nicht vor. Dies wird durch den Bescheid des Versorgungsamtes bestätigt, wonach die beim Kläger bestehende Ektromelie nicht mit der Amelie oder Phokomelie vergleichbar ist.
Aus den dargelegten Gründen hat ist auch der Hilfsantrag nicht begründet.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.