Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.12.2014 – 2 K 828/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2014:1202.2K828.14.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am 25. April 1986 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 17.10.1988 mit seinen Eltern und seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den für ihn gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.10.1989 ab. Am 05.03.1992 erfolgte eine erneute Einreise aus der damaligen Tschechoslowakei. Ein Asylfolgeantrag blieb erfolglos. Am 08.08.1996 erklärten seine Eltern an Eides statt, dass sie staatenlos seien. In der Folge wurde der weitere Aufenthalt der Familie geduldet. Nachdem seine Mutter am 29.10.2002 einen Unionsbürger geheiratet hatte, erhielt der Kläger am 03.12.2002 eine Aufenthaltserlaubnis-EG bis 29.10.2007. Am 20.02.2004 heiratete der Kläger standesamtlich die serbische Staatsangehörige C., geb. D., mit der er bereits zuvor nach Roma-Ritus verheiratet war und aus deren Verbindung der am 17.10.2002 geborene Sohn E. und die am 12.03. 2007 geborene Tochter F. hervorgegangen sind. Am 26.1.2006 wurde die Ehe der Mutter des Klägers wieder geschieden, nachdem sich die Eheleute bereits am 18.11.2003 getrennt hatten. Dem Kläger wurde der weitere Aufenthalt ermöglicht, indem ihm am 10.01.2008 eine bis zum 10.01.2010 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, die letztmals bis zum 5.1.2012 gem. § 34 Abs.3 AufenthG verlängert wurde. Seine Ehefrau wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2011 aus. Die vom Kläger am 03.03.2011 beantragte Niederlassungserlaubnis sowie die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2014 ab, forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats ab Zustellung der Verfügung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, weshalb weder eine Niederlassungserlaubnis erteilt noch die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden könne. Dem monatlichen Bedarf der Familie des Klägers von 1.216,--€ stünde nur ein zuletzt bis 31.10.2013 erzieltes monatliches Nettoeinkommen von 606,--€ und Kindergeld von monatlich 386,--€ gegenüber. Ein atypischer Sachverhalt, der erlaube von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, liege nicht vor. Es bestehe der Verdacht, dass die wahren Einkommensverhältnisse verschleiert würden. Schutzwürdige familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 12. März 2014 Klage erhoben und am 24. März 2014 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Zu deren Begründung führt er aus, die Beklagte habe das Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG unzutreffend bejaht. Auch habe sie verkannt, dass er seit über 20 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebe und damit unter den von § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG begünstigten Personenkreis falle bei dem die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts im Wege des Ermessens auch dann möglich sei, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setze zwar die Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 1 AufenthG voraus, dies treffe jedoch nur mit der Einschränkung zu, dass dies nicht für die im Absatz 1 Nr. 3 als auch in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geregelte Problematik der Sicherung des Lebensunterhalts gelte. Ein solches Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt, weshalb die Versagungsverfügung an einem unheilbaren vollständigen Ermessensausfall leide.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28.03.2014 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Verfügung vom 28.02.2014 und führt ergänzend aus, die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dränge sich förmlich auf. Eine Integration in die hiesige Gesellschaft habe nicht stattgefunden. Das zeige das Verhalten des Klägers beginnend von seiner Schulzeit, seinen diversen strafrechtlichen Verfehlungen bis hin zur wissentlichen Billigung der Straftaten seiner Ehefrau.
Den Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 23.05.2014 ab. Der HessVGH wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2014 zurück.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sach-und Streitstands wird auf die beigezogene Akte der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Sache kann durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2014 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.
Dem Kläger kann der weitere Aufenthalt nicht gemäß § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG ermöglicht werden. Nach § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG kann die Niederlassungserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 erteilt oder verlängert werden. Diese Vorschrift ermöglicht nur von den Versagungsgründen des § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht aber von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG abzusehen. Die Voraussetzungen der beiden Alternativen des § 35 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Diese scheidet bei dem Kläger schon deshalb aus, weil er nicht mehr minderjährig ist. Mit Eintritt der Volljährigkeit fordert § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht nur, dass der Ausländer seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, sondern auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sicherung des Lebensunterhaltes. An Stelle der Sicherung des Lebensunterhalts genügt es, wenn der Ausländer sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er befindet sich nicht in einer Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 Z. 3 AufenthG, weshalb sein Lebensunterhalt gesichert sein muss. Der Lebensunterhalt ist im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger verfügt derzeit über kein Beschäftigungsverhältnis. Ein solches steht auch nicht in Aussicht. Aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie kann auch nicht damit gerechnet werden, dass dies in Zukunft der Fall sein wird. In den vergangenen Jahren stand er lediglich 4 Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das hieraus erzielte durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen lag unter dem Bedarf von € 1.200,00. Über Einkünfte aus einer eventuellen selbstständigen Tätigkeit ist nichts bekannt. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Beklagten geht die Ehefrau des Klägers keiner Beschäftigung nach. Eine Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers durch seine Mutter scheidet aus. Denn die Mutter ist nach den Angaben des Klägers wirtschaftlich nicht in der Lage das Darlehen, das ihr von einem Verwandten gewährt worden sei und welches für die Deckung der Lebensunterhaltungskosten der Familie in den letzten Jahren verwandt worden sei, zurückzuzahlen. Das Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III in Höhe von € 396,00 das der Kläger für den Zeitraum vom 14.01.2014 bis -12.07.2014 bezieht, deckt weder den Bedarf der Familie noch ist es nachhaltig. Aufgrund dieser Situation hat der Kläger nun auch beim Kommunalen Center für Arbeit/Jobcenter A-Stadt am 13.2.2014 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, von dieser Erteilungsvoraussetzung könne gem. § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG abgesehen werden, weil § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG es erlaube, von dem Versagungsgrund der mangelnden Sicherung des Lebensunterhaltes des § 35 Abs. 3 S. 1 Z. 3 AufenthG abzusehen, überzeugt dies nicht. Nach der Systematik des § 35 Aufenthaltsgesetzes ist die Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Ausländer, die sich nicht in einer Ausbildung befinden zwingend erforderlich. Für minderjährige Ausländer und volljähriger Ausländer, die sich in einer Ausbildung befinden ist die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes dagegen nur ein Gesichtspunkt, der der Ausländerbehörde im Wege der Ermessensausübung die Versagung der Niederlassungserlaubnis ermöglicht. Der Gesetzgeber hat insofern klar zwischen diesen verschiedenen Fällen differenziert.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG ist ausgeschlossen, weil der Kläger nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG auch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung findet, nämlich die Sicherung des Lebensunterhaltes, erfüllt. Wie bereits dargelegt ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ein Ausnahmefall, der das für die Versagung des Aufenthaltstitels ausschlaggebende Gewicht des Regelversagungsgrundes beseitigt, liegt nicht vor. Der Ausnahmefall ist durch außergewöhnliche Umstände und einen bedeutsamen atypischen Geschehensablaufs, der von der Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht umfasst ist, begründet.
Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich besondere von der Normallage abweichende Umstände, die sich wesentlich von ähnlich gelagerten Fällen unterscheiden. Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist. Die gesetzgeberische Wertentscheidung des § 5 Abs. 1 Z. 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall insbesondere mit dem grundgesetzlich gebotenen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz und die mit dem von Art. 8 EMRK geschützten Privatleben vereinbar.
Der Schutz des Artikels 6 Abs. 1 GG und des Artikels 8 EMRK umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein familiäres Zusammenleben. Diese Bestimmungen begründen aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt. Indes verpflichten die in Art. 6 Abs. 1, 2 GG und 8 EMRK enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen die Beklagte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigten und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 86 ff; und vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336 (337)). Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich dieser Rechte ist die Frage, ob es anderen Familienmitgliedern zumutbar ist, den Ausländer ins Heimatland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht -, drängt die Pflicht des Staates, die familiären Bindungen zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 (95); BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 18). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt kann (Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris, Rn. 27). Denn Artikel 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist, vgl. EGMR, Urteile vom 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - Gül, InfAuslR 1996, 245 und vom 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - Ahmut, InfAuslR 1997, 141, oder ob der Nachzug, das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zusammenzuleben (Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 31465/96 - Sen, InfAuslR 2002, 334). Der Kläger kann die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinen Kindern zumutbar in Serbien führen. Weder die Ehefrau des Klägers noch seine Kinder sind zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Die Ehefrau des Antragsstellers ist bereits bestandskräftig ausgewiesen (VG Frankfurt/Main, Az.: 10 K 223/12.F (1)) Die Ehefrau des Klägers wurde in Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt. Der Antragssteller verfügt somit nach der Ausweisung seiner Ehefrau und der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisanträge seiner Kinder über keine hinreichend schutzwürdigen familiären Bindungen im Bundesgebiet, die seinen Verbleib erfordern. Seine aufenthaltsberechtigte Mutter ist auf seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet nicht angewiesen. Zudem lebt die Familie der Ehefrau des Antragsstellers in Serbien, so dass der Kläger über familiäre Verbindungen in Serbien verfügt und somit über eine erste Anlaufstelle für ein zumutbares Leben in Serbien verfügt. Berücksichtigt man dabei die Angaben des Klägers, wonach der in Serbien lebende Schwiegervater bereits den Aufenthalt des Klägers und seiner Familie im Bundesgebiet finanzierte, so erscheint es sehr wahrscheinlich, dass dieser den Kläger und seiner Familie weiter finanziell unterstützen wird. Der Kläger spricht zudem die Sprache seines Herkunftslandes. Seine Reisen nach Serbien zeigen, dass er mit den dortigen Lebensverhältnissen hinreichend vertraut ist. Somit ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger nicht in der Lage sein sollte, sich und seiner Familie in Serbien mit Hilfe seiner dort lebenden Familie eine neue Existenz aufzubauen. Den Kindern kann auch eine Ausreise nach Serbien zugemutet werden. Sie sind bei ihren Eltern und damit in einem vom Roma-Ritus geprägten Haushalt/Kulturkreis aufgewachsen. Daher ist davon auszugehen, dass sie zumindest über ausbaufähige Grundkenntnisse der Landessprache und der Lebensverhältnisse in Serbien verfügen. Angesichts des Alters der beiden Kinder des Klägers, der 11-jährige Sohn und die siebenjährige Tochter, ist damit zu rechnen, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in Serbien integrieren werden können. Dabei werden ihm auch seine Familienmitglieder Hilfestellungen bieten können. Im Übrigen ist für Kinder im Alter der Kinder des Klägers in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Unzumutbarkeit der Abschiebung nicht allein von der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden kann. Ihr rechtliches und tatsächliches Schicksal ist weitgehend an das ihrer Eltern und deren Entscheidungen gebunden. Die Eltern sind für die minderjährigen Kinder sorgeberechtigt und haben auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne. Sie sind bis zum Alter von 16 Jahren gem. § 80 Abs. 1 AufenthG auch ausländerrechtlich nicht handlungsfähig und es kann ihnen auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 35 AufenthG nicht gewährt werden.
Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3,5 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger war die Abschiebung anzudrohen, weil er durch die Versagung der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, die gesetzten Ausreisefrist dem Kläger ausreichend Zeit gewährt, seine Ausreisevorbereitungen zu treffen und Abschiebungshindernisse hinsichtlich des genannten Zielstaats nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.