Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.12.2014 – 5 K 1632/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2014:1203.5K1632.14.F.0A

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Besprühen des Klägers mit Reizstoff aus nächster Nähe am 1. Juni 2013 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Journalist und begehrt eine gerichtliche Überprüfung des polizeilichen Vorgehens anlässlich des Aufzugs „Blockupy Frankfurt – Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main.

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Der Aufzug wurde gegen 12.49 Uhr in der Hofstraße durch das Einziehen zweier Polizeiketten zum Stehen gebracht. Grund hierfür war das Auftreten des „antikapitalistischen Blocks“, der sich insbesondere im vorderen Bereich nach den Seiten durch zusammengeknotete Transparente sowie nach oben durch aufgespannte Schirme, deren es wetterbedingt nicht bedurft hätte, weitgehend der Sicht entzog, während sich im hinteren Bereich ein „schwarzer Block“ gebildet hatte, in dem der Umfang der Vermummung zunahm. Der Kläger befand sich beim Einziehen der vorderen Polizeikette in Marschrichtung rechts außerhalb des „antikapitalistischen Blocks“. Aus den vorliegenden Videoaufzeichnungen ist zu erkennen, dass beim Einziehen dieser vorderen Polizeikette durch die von rechts eingezogenen Polizeikräfte beim überraschenden Einziehen dieser Polizeikette Reizstoff versprüht wurde. Der Kläger führt an, aus nächster Nähe von einem heranstürmenden Polizisten mit Reizgas besprüht und anschließend kollabiert zu sein. Er wurde gegen 13.33 Uhr rettungsdienstlich versorgt und mittels eines Rettungswagens zwischen 13.43 Uhr und 13.52 Uhr zur weiteren Behandlung in die G-Klinik verbracht. Seinem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt sei, obwohl dieser sich durch Vorlage seines Anwaltsausweises legitimiert war, der Zugang zu ihm von Polizisten verstellt worden. Eine Begründung für dieses Handeln sei verweigert worden.

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Am 25. Mai 2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er die Überprüfung dieses polizeilichen Vorgehens begehrt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. Oktober 2014 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass

1. das Besprühen des Klägers mit Reizstoff aus nächster Nähe rechtswidrig gewesen ist;

2. das gegen seinen Rechtsanwalt angeordnete Zugangsverbot rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung

den Klageantrag zu 1. anerkannt

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und zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verteidigt das Polizeipräsidium Frankfurt am Main das polizeiliche Vorgehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der auf DVD vorgelegten Videoaufzeichnungen und Photoauswertungen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und dort zum Teil widergegeben worden sind.

Entscheidungsgründe

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I.

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1. Soweit der gegen den Kläger gerichtete Reizstoffeinsatz im Streit ist, ist der Beklagte aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnisses nach § 307 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO entsprechend zu verurteilen. Der Entscheidungsgründe bedarf es insoweit nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht.

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2. Darüber hinaus ist die Klage zwar zulässig (a.), doch unbegründet (b.).

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a. Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage – unter Zugrundelegung eines zwar nicht an ihn gerichteten, aber ihn mittelbar betreffenden Verwaltungsakts gegenüber seinem Bevollmächtigten – oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu allgemein: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11–, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676 ), denn das in jedem Fall erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt daraus, dass der Kläger als freier Pressefotograf durch den Reizstoffeinsatz in seiner Berufsausübung beeinträchtigt sowie in seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt wurde und daher ein anerkennenswertes Interesse auch daran hat, ob ihm ein unmittelbarer Kontakt zu dem über seine Lebensgefährtin mandatierten Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt hätte ermöglicht werden müssen.

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b. Ein Anspruch des Klägers, dass ihm vor Ort ein unmittelbarer, persönlicher Kontakt zu seinem Bevollmächtigten ermöglicht wurde, bestand indes nicht:

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Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der – spätere – Bevollmächtigte des Klägers zum Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette im räumlichen Bereich rechts neben dem „antikapitalistischen Block“, mithin außerhalb dessen „Schildkröten-Formation“, befand. Der Kläger begab sich nach dem Reizstoffeinsatz gegen ihn in ersichtlich angeschlagenem Zustand in Begleitung anderer Personen nach halbrechts rückwärts auf die Südseite der Hofstraße, während an dieser weitere Polizeikräfte in Richtung der vorderen Polizeikette vorrückten. Durch diese Polizeikräfte wurde der Bereich, in dem der Kläger sanitätsdienstlich versorgt wurde, vom weiteren Geschehen im und neben dem „antikapitalistischen Block“ abgetrennt. Hier spielte sich das streitgegenständliche Geschehen ab. Der nachmalige Bevollmächtigte des Klägers hatte den Reizstoffeinsatz – der nach dem Kräfteansatz, wie er aus den vorliegenden Videoaufzeichnungen ersichtlich ist, von einem Angehörigen des … oder … Zuges der … Bereitschaftspolizeihundertschaft, Polizeipräsidium H-Stadt, vorgenommen worden sein könnte – beobachtet und über die Zuordnung der Lebensgefährtin des Klägers zu diesem über sie den persönlichen Kontakt aufzunehmen versucht.

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Bei rechtlicher Wertung unterliegt keinem Bedenken, dass der Kläger – und sei es zunächst über eine vollmachtslose Vertreterin – seinen Bevollmächtigten wirksam mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte. Indes ist nicht ersichtlich, dass daraus ein Anspruch folge, unter allen Umständen und zu jeder Zeit persönlich mit seinem Bevollmächtigten in Kontakt zu treten. Nach § 57 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) – FFN 310-63 – ist dann, wenn „unmittelbarer Zwang angewendet [wird], … Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.“ Damit wird – über die allgemeine Hilfeleistungspflicht, deren Verletzung durch § 323c StGB strafbewehrt ist, sowie die polizeiliche Aufgabe aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 HSOG der Abwehr einer konkreten Gefahr für die individuellen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Einzelfall dann, wenn eine Hilfeleistung durch die für den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr originär zuständigen Verwaltungsbehörden (Feuerwehr, Rettungsdienste etc.) nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (vgl. Rasch/Schulze/Pöhlker/Hoja/Burkhard, HSOG, Loseblatt, Stand: Juli 2010, § 57 Anm. 1), hinaus – für den Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs eine Amtspflicht zur Hilfeleistung (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. – 2008, § 57 Rdnr. 1) begründet, deren Anforderungen sich indes nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richten (vgl. Rasch et alt., a.a.O., Anm. 2; Hornmann, a.a.O., Rdnr. 4). Die Beistands- und Hilfeleistung beinhaltet jede Handlung, die geeignet ist, die Lage des Verletzten zu verbessern (Erste Hilfe, Lagerung usw.), insbesondere durch Hinzuziehung eines Arztes vor Ort oder Transport des Verletzten in ein Krankenhaus (Rasch et alt., a.a.O.; Hornmann, a.a.O., Rdnr. 3). Welches Mittel dazu gewählt wird, unterliegt dem verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bereich der Ermessensbetätigung nach § 5 Abs. 1 HSOG, § 40 HVwVfG. Ob angesichts der Folgen des Reizstoffeinsatzes der persönliche Kontakt des Klägers zu seinem ihm bis dahin nicht bekannten Bevollmächtigten bei realistischer Betrachtung das primäre Begehren des Klägers gewesen war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls unterliegt es – auch im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 2 HSOG, nach dem eine Platzverweisung gegen eine Person angeordnet werden kann, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahme behindert – keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Bereich der sanitätsdienstlichen Versorgung des Klägers zunächst abgeriegelt blieb und nur seiner Lebensgefährtin ein persönlicher Kontakt ermöglicht wurde. Bei objektiver Betrachtung war es im Fall des Klägers nicht ermessensfehlerhaft, die Versorgung des kurze Zeit später kollabierenden Klägers gegenüber der Ermöglichung eines Zugangs zu seinem Bevollmächtigten vorzuziehen – dies auch in Ansehung, dass eine Mandatierung des Bevollmächtigten des Klägers ja bereits erfolgt war.

II.

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Die Kosten des Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO verhältnismäßig zu teilen, wobei das Gericht das Obsiegen und Unterliegen des Klägers gleich gewichtet.

III.

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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

IV.

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Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Auch wenn ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Klärung besteht, ob ihm in der Zeit zwischen 12.49 Uhr und gegen 13.43 Uhr ungeachtet oder gerade wegen seines körperlichen Zustands ein unmittelbarer Anwaltskontakt zu ermöglichen gewesen sei, ist doch eine verallgemeinerungsfähige, grundsätzliche Bedeutung dieses Rechtsstreits nicht anzunehmen.