Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.01.2015 – 4 K 4354/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0123.4K4354.14.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit Bescheid vom 02.09.2009 wurde dem Kläger von der Beklagten die Bestätigung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) erteilt; diese Zuverlässigkeitsfeststellung lief mit dem 02.09.2014 nach 5 Jahren aus (§ 5 Abs. 2 S. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - LuftSiZÜV). Auf den Antrag des Arbeitsgebers des Klägers vom 03.07.2014 überprüfte die Beklagte die Verlängerung der Zuverlässigkeitsfeststellung. Dabei ergab sich, dass der Kläger vom Amtsgericht Groß-Gerau für eine am 16.04.2011 begangene Nötigung im Straßenverkehr mit Urteil vom 14.02.2012 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Zudem, dass er nach Mitteilung des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof bzw. des Bundeskriminalamtes zum engsten persönlichen Umfeld eines Herrn D. gehöre, der wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, darunter auch der Mitgliedschaft im „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“, in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat in ein Ermittlungsverfahren einbezogen worden sei. So habe der Kläger Herr D. am 23.12.2013 auf ein Konto in der Türkei einen Geldbetrag von 2. 032,- € überwiesen und im Zeitraum vom 06.02.2014 bis zum 09.04.2014 einunddreißig Telefonate mit ihm geführt.

2

Mit Bescheid vom 28.08.2014 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 02.09.2009 über die Bestätigung der Zuverlässigkeit und stellte fest, dass die Zuverlässigkeit aufgrund des Wiederholungsantrages vom 03.07.2014 nicht erneut bestätigt werden könne. Zur Begründung wurde auf die genannten Erkenntnisse verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zum engsten Freundeskreis des Herrn D. gehöre. Deshalb sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass vom Kläger Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgehen könnten. Die Verurteilung wegen Nötigung zeige, dass der Kläger die Rechtsordnung nicht respektiere, was seine charakterliche Eignung und damit die Zuverlässigkeit in Frage stelle.

3

Den Widerspruch des Klägers vom 14.09.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 zurück. Hinsichtlich des Widerrufs der Zuverlässigkeitsbestätigung vom 02.09.2009 sei der Widerspruch nicht zulässig, weil diese Zuverlässigkeitsbestätigung mit dem 02.09.2014 und damit vor Eingang des Widerspruchs ausgelaufen sei. Soweit auf den erneuten Antrag die Zuverlässigkeitsbestätigung versagt worden sei, sei der Widerspruch zulässig aber unbegründet. Nach dem LuftSiG (§ 7 Abs. 6) und der LuftSiZÜV (§ 5 Abs. 1 S. 1) sei von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen, wenn auch nur (geringe) Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verblieben. Dies entspreche auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Solche nicht ausgeräumten Zweifel bestünden beim Kläger. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit bestünden insbesondere bei vorsätzlichen Straftaten von einigem Gewicht. Der Kläger sei wegen Nötigung verurteilt worden und habe sich bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren hiermit nicht hinreichend selbstkritisch auseinandergesetzt. Damit stehe zu befürchten, dass der Kläger sich über die Rechtsordnung vorsätzlich hinwegsetze. Zudem sei der Verdacht nicht ausgeräumt worden, dass der Kläger Kontakt zu Personen aus der gewaltbereiten-islamistischen Szene habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

4

Am 21.11.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er – auch in der mündlichen Verhandlung – die Erwägungen aus dem Verwaltungsverfahren. Es stehe bereits nicht fest, dass Herr D. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt werde; insoweit müsse die Unschuldsvermutung gelten. Schon gar nicht könne ihm, dem Kläger, eine Unterstützungshandlung vorgeworfen werden. Herr D. sei ein Arbeitskollege und alter Schulfreund. Er habe ihm Geld geliehen, weil er ihm seinerseits bereits Geld geliehen habe. Von einer Radikalisierung des Herrn D. habe er nichts mitbekommen. Dies belegten auch die nunmehr ausgewerteten Protokolle der Telefonüberwachung seiner Gespräche mit Herrn D.. Nach den Feststellungen des Bundeskriminalamtes im Strafverfahren gegen Herrn D. an die Bundesanwaltschaft vom 10.07.2014 handelt es sich um Alltagsgespräche ohne besondere Bedeutung.

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 zu verpflichten, die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Behördenakten) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten hat, seiner Zuverlässigkeit nach dem LuftSiG (§ 7 Abs. 1) festzustellen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Das Gericht folgt diesen ausführlich begründeten Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

10

Nach den maßgeblich rechtlichen Regelungen (§ 7 Abs. 6 LuftSiG und § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV) und der von der Beklagten zutreffend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann die Zuverlässigkeit bereits dann nicht bestätigt werden, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben. Jedenfalls solche nicht ausgeräumten Zweifel hat die Behörde in den angegriffenen Bescheiden mit zutreffender Begründung festgestellt.

11

Die Zweifel ergeben sich zunächst aus der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Nötigung im Straßenverkehr. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit insbesondere aus vorsätzlichen Straftaten von einigem Gewicht. In derartigen Fällen ist mindestens zu verlangen, dass der Betreffende sich selbstkritisch mit der Straftat auseinandersetzt und eine Änderung seiner Einstellung bzw. seines Lebenswandels glaubhaft macht. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher Nötigung (im Straßenverkehr) rechtskräftig verurteilt. Bei seiner Anhörung am 27.08.2014 hat er hierzu angegeben, er habe die Straftat nicht begangen und sei gewissermaßen zu Unrecht verurteilt worden. Nach der Verurteilung und der mangelnden Auseinandersetzung des Klägers damit besteht die Gefahr, dass der Kläger sich auch im Bereich der Luftsicherheit ohne Unrechtsbewusstsein vorsätzlich über die Rechtsordnung hinwegsetzt. Bereits deshalb kann die Zuverlässigkeit des Klägers nicht festgestellt werden.

12

Darüber hinaus bestehen aber auch – selbständig tragend – Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers wegen seiner Nähe zu Herrn D.. Der Bevollmächtigte selbst hat in der Verhandlung mitgeteilt, dass die Anklage gegen Herrn D. nunmehr zugelassen ist. Herr D. steht im Verdacht, Mitglied in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu sein sowie eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Der Kläger hat Herrn D. über 2000,- € in die Türkei überwiesen sowie im begrenzten Zeitraum der Telefonüberwachung vom 06.02.2014 bis zum 09.04.2014 einunddreißigmal mit Herrn D. telefoniert. Das Bundeskriminalamt kommt in seiner Auswertung vom 04.07.2014 zur Feststellung, dass die Handynummer, über die der Kläger Herrn D. erreicht hat, nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt war. Diese Tatsachen reichen, um den Kläger dem engen persönlichen Umfeld des terrorverdächtigen Herrn D. zuzurechnen. Auch wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung versucht hat, die dadurch hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit aufgetretenen Bedenken zu zerstreuen, bleiben nicht ausgeräumte Zweifel, so dass d e r z e i t seine Zuverlässigkeit nicht festgestellt werden kann. Insbesondere verbleiben Zweifel, ob der Kläger nicht doch von der Radikalisierung des terrorverdächtigen D. wusste. Hierfür spricht immerhin der doch sehr enge Kontakt des Klägers zu dieser Person in einem bestimmten Zeitraum.

13

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.