Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.01.2015 – 7 K 2728/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0128.7K2728.14.F.0A

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 17.09.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Mutter des im März 2006 geborenen Kindes G.. Sie teilt das gemeinsame Sorgerecht für das Kind mit dessen Vater, mit dem sie zusammen mit dem Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Das Jugendamt des Beklagten hat G. ohne Wissen der Eltern am 28.05.2013 von der Schule abgeholt, in Obhut genommen und in ein Kinderheim nach Bayern verbracht. Mit Bescheid vom selben Tag ordnete der Beklagte die Inobhutnahme und den Sofortvollzug dieser Maßnahme an. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass man durch Meldung aus der Schule und vom Hort Hinweise erhalten habe, dass G. von körperlicher Gewalt im häuslichen Umfeld betroffen sei und konkrete Hinweise auf sexuelle Übergriffe vorlägen. Außerdem zeige G. massive Verhaltensauffälligkeiten.

2

Auf Anregung des Jugendamtes erließ das Amtsgericht F-Stadt – Familiengericht – am 22.07.2013 eine einstweilige Anordnung, mit der für das Kind G. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen und Leistungen nach dem SGB den Eltern entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten übertragen worden ist. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass die vorläufige Entziehung der im Tenor genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB erforderlich sei, um einer Gefahr für das Kindeswohls entgegenzuwirken. Es lägen nämlich Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, die einer weiteren Abklärung bedürften. Zu diesem Zwecke bedürfe es einer gutachterlichen Abklärung aus kinderpsychiatrischer Sicht, um die Ursachen für die massiven Verhaltensauffälligkeiten herauszufinden. Maßgeblich sei dabei neben den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten vor allem die Äußerungen G.s, er dürfe über Dinge, die sein Vater mit ihm mache, niemandem etwas sagen, und seine Betonung, die Sachen, die er erzähle, dürften keinesfalls weiterberichtet werden. Dieses Verhalten könne auf Übergriffe im privaten Umfeld hindeuten. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nahm die Klägerin ebenso wie der Vater des Kindes in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts am 09.10.2013 zurück, nachdem der Einzelrichter erklärt hatte, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehr des Kindes nicht in Betracht komme.

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Auf Antrag des Resorts Amtsvormundschaft des Jugendamtes gewährte der Soziale Dienst des Jugendamtes dem Kind G. mit Bescheid vom 10.09.2013 ab dem 01.08.2013 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII.

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Mit Bescheid vom 17.09.2013 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag vorläufig in Höhe des Kindergeldes ab Hilfebeginn am 01.08.2013 fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

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Im November 2013 legte der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. V. (Arbeitsstelle für Forensische Psychologie und Gerichtsgutachten G-Stadt) dem Familiengericht sein Gutachten vor. Darin analysiert er die Hinweise, auf die das Jugendamt die Inobhutnahme und das Gericht den Verdacht der Kindeswohlgefährdung gestützt hat, und kommt zu dem Ergebnis, dass diese nicht belastbar sind. Eine Untersuchung des Kindes G. konnte den Verdacht von häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch nicht bestätigen. Mit Beschluss vom 16.12.2013 hob das Familiengericht darauf die einstweilige Anordnung vom 22.07.2013 auf. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es:

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„Der Beschluss vom 22.07.2013 war aufzuheben und die elterliche Sorge den Kindern [gemeint sind: den Eltern] zurück zu übertragen, da nach Prüfung keine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden konnte. Wie der Gutachter schlüssig und auch für den fachlichen Laien gut nachvollziehbar ausführt, ließ sich der Verdacht hinsichtlich sexueller Übergriffe nicht erhärten. Die Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten G.s sieht der Sachverständige nur zu einem geringen Maße in elterlichen Interventionen […]. Vorwiegend beruhten die Auffälligkeiten auf biologischen und psychobiologischen Faktoren und oppositionellem Trotzverhalten. Eine akute Kindeswohlgefährdung verneint der Sachverständige gut begründet. Ein Grund für fortdauernde Eingriffe in die elterliche Sorge ist nicht ersichtlich.“

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Am 17.12.2013 wurde G. seinen Eltern zurückgegeben. Mit Bescheid vom 10.01.2014 hob der Beklagte gegenüber dem Amtsvormund die gewährte Hilfe nach dem SGB VIII mit Ablauf des 17.12.2013 auf.

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Den Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 17.09.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 zurück.

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Am 05.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt vor, dass die Inobhutnahme und die vorläufige Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt vollkommen überzogen und unverhältnismäßig gewesen seien. G. sei in der Familie nie häuslicher Gewalt oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen. Dazu hätte es von Anfang an auch keine belastbaren Hinweise gegeben. Das Kind sei regelmäßig kinderärztlich untersucht worden, ohne dass dabei je der Verdacht auf Gewalt oder sexuellen Missbrauch aufgekommen sei. Die angeblichen Äußerungen G.s, auf die sich Jugendamt und Familiengericht berufen hätten, seien unspezifisch gewesen und außerdem nur vom Hörensagen berichtet worden. Die Eltern seien vor der Inobhutnahme entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom 22.12.2011 zu den Verdachtsmomenten nie angehört worden. Das Gericht sei den elterlichen Einwänden nicht hinreichend nachgegangen. Die Verhaltensauffälligkeiten G.s räumt die Klägerin ein. Sie hätten dazu geführt, dass sie schon ein halbes Jahr nach dem Eintritt G.s in den Kindergarten die Hilfe von Ärzten und Pädagogen in Anspruch genommen habe. Bei Schuleintritt sei G ein Integrationshelfer zur Seite gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme sei beabsichtigt gewesen, den Verdacht auf ADHS in der Vitos Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in F-Stadt am 27.05.2013 abklären zu lassen. Das sei dann durch die Inobhutnahme unmöglich geworden.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.11.2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

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Nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 5 lit. b SGB VIII werden für die Unterbringung und Versorgung junger Menschen in einem Heim im Falle der Inobhutnahme und der Vollzeitpflege Kostenbeiträge erhoben. Heranzuziehen sind hierfür u.a. auch die Elternteile (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen, wobei die Eltern nachrangig zu den jungen Menschen heranzuziehen sind (§ 94 Abs. 1 SGB VIII). Bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).

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Unstreitig hat der Beklagte für das Kind G. der Klägerin jedenfalls in der Zeit zwischen dem 01.08.2013 und dem 17.12.2013 die entsprechenden Leistungen erbracht. Das Kind selbst verfügt unstreitig über kein eigenes Einkommen, so dass es nicht vorrangig heranzuziehen ist. Ebenso unstreitig bezieht die Klägerin für G. Kindergeld. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenbeitrag liegen also vor.

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Allerdings setzt die Heranziehung zu den Kosten die Rechtmäßigkeit der kostengegenständlichen Maßnahme voraus. Diese Voraussetzung ist zwar in den gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeteiligung (§§ 91ff SGB VIII) nicht ausdrücklich erwähnt. Sie entspricht aber dem Rechtsgedanken des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach eine Kostenerstattung im Verhältnis der Träger der Jugendhilfe voraussetzt, dass die Erfüllung der Aufgaben, für die Kostenerstattung beansprucht wird, den Vorschriften des Gesetzes entspricht, also rechtmäßig erfolgt. Wenn dies schon im Verhältnis der örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe untereinander gilt, also innerhalb des öffentlichen Sektors, dann muss es erst recht im Verhältnis des öffentlichen zum privaten Sektor gelten, also im Verhältnis eines Trägers der Jugendhilfe zu einer Privatperson. Denn die Kostenforderung und die die Kosten auslösende Jugendhilfemaßnahme sind ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Vermögen des Bürgers, der nur im Rahmen einer rechtmäßigen Verwaltungstätigkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. auch Wieser, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 91 Rn 13).

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Die Maßnahme war zwar durch die Entscheidung des Amtsvormunds gedeckt, dem für den streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung die elterliche Sorge übertragen war. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und dessen Übertragung auf das Jugendamt des Beklagten war jedoch vom Gesetz nicht gedeckt und daher rechtswidrig. Die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge setzt nämlich nach § 1666 Abs. 1 BGB voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Wie sich insbesondere aufgrund des Gutachtens von Professor Dr. V. inzwischen herausgestellt hat, gab es zu keinem Zeitpunkt belastbare Evidenzen dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls bei G. vorlag. Die Hinweise, auf die der Beklagte und das Familiengericht ihre Intervention zunächst gestützt hatten, haben sich zwischenzeitlich als nicht nachvollziehbar, weil auf Hörensagen beruhend erwiesen oder als einseitige Interpretationen von Aussagen des Jungen, die einer genaueren Nachprüfung nicht standhalten konnten. Das Familiengericht hat dies in der oben wörtlich zitierten Passage seines Beschlusses vom 16.12.2013 ausdrücklich festgestellt.

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Die Rechtmäßigkeit des teilweisen Entzugs des Sorgerechtes kann nicht durch den Beschluss des Familiengerichts vom 22.07.2013 zum Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind andere als die rechtlichen Voraussetzungen für den teilweisen Entzug des Sorgerechts nach § 1666 BGB. Die einstweilige Anordnung trifft nämlich aufgrund einer nur summarischen Prüfung eine vorläufige Regelung, die nur in formelle, aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann und damit keine abschließende Entscheidung darüber trifft, ob in dem jeweils zu regelnden Fall das Kindeswohl tatsächlich gefährdet ist (Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 49 FamFG Rn 4). Sie ist vielmehr schon gerechtfertigt, wenn aufgrund des vorläufigen Ermittlungsergebnisses die bloße Befürchtung gerechtfertigt erscheint, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte (Zöller a.a.O. Rn 18). Stellt sich am Ende heraus, dass das Kindeswohl entgegen dieser Befürchtung tatsächlich nicht gefährdet ist, dann ist sie unverzüglich aufzuheben (§ 54 FamFG).

21

War die Maßnahme der Unterbringung G.s in einem Kinderheim gegen den Willen der Eltern somit nicht rechtmäßig, können diese auch nicht zu einem Beitrag zur Deckung der Kosten dieser Maßnahme herangezogen werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).