Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.01.2015 – 7 K 4016/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:0128.7K4016.14.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie schlossen mit der Beigeladenen einen Ausbildungsvertrag, demzufolge die Beigeladene in der Zeit vom 03.02.2014 bis 31.07.2016 zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet werden sollte. Die Beigeladene trat die Ausbildung am 03.02.2014 an.
Unter dem 19.02.2014, nach Angaben der Beigeladenen bei ihr eingegangen am 21.02.2014, kündigten die Kläger das Ausbildungsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung mit der Begründung, die Beigeladene sei dem Ausbildungsbetrieb seit dem 17.02.2014 unentschuldigt ferngeblieben und habe auf Kontaktanfragen nicht reagiert. Eine Krankmeldung liege nicht vor. Am 25.02.2014 teilte die Beigeladene der Klägerin darauf per E-Mail mit, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Gegen die Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. In der Güteverhandlung am 09.04.2014 legte sie dem Gericht den Mutterpass zur Einsichtnahme vor und gewährte auch dem Vertreter der Kläger Einsicht. Es kam zu einem Vergleich, mit dem die Kläger und die Beigeladene erklärten, dass die Kündigung gegenstandslos sei, das Ausbildungsverhältnis fortbestehe und die Vergütung für Februar und März 2014 nachbezahlt werde.
Am 10.04.2014 fragte die Beigeladene bei den Klägern per E-Mail an, wann sie die Ausbildung wieder aufnehmen dürfe. Zugleich teilte sie mit, dass sie montags und mittwochs Berufsschulunterricht habe. (BA 58) Eine Antwort hat sie darauf offenbar nicht erhalten. Zu einer Fortsetzung der Ausbildung kam es bisher nicht.
Am 17.04.2014 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen bzw. zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG. Zur Begründung des Antrags trugen sie vor, die Beigeladene habe zwar am 06.02.2014 um Erlaubnis gebeten, am folgenden Tag in der Mittagspause einen Arzt aufsuchen zu dürfen, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass der Termin über die Mittagspause hinaus dauern könne. Tatsächlich sei sie am Freitag, den 07.02.2014 aber bereits um 11:00 Uhr gegangen und nicht mehr zur Ausbildungsstätte zurückgekehrt. Telefonische Versuche um 17:00 Uhr, mit ihr Kontakt aufzunehmen, seien erfolglos geblieben. Am Montag, den 10.02.2014 sei die Beigeladene ebenfalls nicht zur Arbeit erschienen. Um 14:21 Uhr sei jedoch eine E-Mail eingegangen, in welchem die Beigeladene mitgeteilt habe, sie werde operiert und könne daher in dieser Woche nicht im Betrieb erscheinen. Sie werde dazu noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Falls es Komplikationen gebe, werde sie die Kläger darüber in Kenntnis setzen. Die Beigeladene habe dann auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt, die am 11.02.2014 ausgestellt worden sei und die Zeit vom 11.02.2014 bis 14.02.2014 umfasst habe. Warum sie am 07.02.2014 nach ihrem Weggang um 11:00 nicht mehr in den Betrieb zurückgekehrt und am Montag, den 10.02.2014 nicht erschienen sei, sei ungeklärt geblieben. Nach Ablauf des 14.02.2014 sei die Beigeladene weiterhin dem Betrieb fern geblieben, ohne eine Krankmeldung vorzulegen und ohne ihr Fernbleiben anderweitig zu erklären oder zu entschuldigen. Ab dem 15.02.2014 hätten sie, die Kläger, versucht, herauszufinden, was mit der Beigeladenen los sei. Telefonisch sei sie nicht erreichbar gewesen. Nachrichten auf ihrer Mailbox seien ohne Reaktion geblieben. Darauf hätten sie sich am 19.02.2014 zur fristlosen Kündigung entschlossen. Darauf habe die Beigeladene erst am 25.02.2014 reagiert und in einer E-Mail mitgeteilt, dass sie bis zum 24.02. weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei, aber von den Klägern keine Gelegenheit erhalten habe, die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Außerdem habe sie in dieser E-Mail erstmals mitgeteilt, schwanger zu sein. Erst im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht zwei Monate später habe sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 17.02. bis 24.02.2014 vorgelegt und die Schwangerschaft nachgewiesen. Die Beigeladene verhalte sich nicht so, wie es von einer Auszubildenden erwartet werden könne. Wenn keine Schwangerschaft vorläge, könnte das Ausbildungsverhältnis aufgrund des gezeigten Verhaltens innerhalb der Probezeit ohne Angaben von Gründen jederzeit beendet werden. Wenn sie, die Kläger, daran gehindert würden, der Beigeladenen noch innerhalb der Probezeit zu kündigen, würden sie daran gehindert, die Ausbildungseignung und die Möglichkeiten einer halbwegs gedeihlichen Zusammenarbeit zu erproben. Das widerspreche den Intentionen des Bundesbildungsgesetzes.
Am 27.07.2014 ist das Kind der Beigeladenen geboren worden. Aus den Behördenakten ergibt sich eine Mitteilung des Bevollmächtigten der Beigeladenen, wonach diese beabsichtige, Elternzeit ab der Geburt des Kindes für ein Jahr zu nehmen. Eine Anfrage des Beklagten bei den Klägern, ob die Beigeladene tatsächlich Elternzeit in Anspruch genommen hat und ggf. seit wann, erfolgte nicht. Eine Erweiterung des Antrags auf Genehmigung der Kündigung nach § 18 Abs. 1 BEEG seitens der Kläger ist nicht erfolgt.
Nach Anhörung der Beigeladenen und Einholung weiterer Informationen von den Klägern und der Beigeladenen erklärte der Beklagte die Kündigung der Beigeladenen nach § 9 Abs. 3 MuSchG und § 18 Abs. 1 BEEG mit Bescheid vom 30.09.2014 für unzulässig. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, die Beigeladene befinde sich bis zum 26.07.2015 in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie falle daher unter die Kündigungsschutzbestimmungen des § 18 Abs. 1 BEEG. Außerdem falle sie bis vier Monate nach der Geburt unter die Kündigungsschutzvorschriften des § 9 Abs. 3 MuSchG. Nach beiden Vorschriften genieße die Beigeladene Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen könne der Beklagte ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären. Dabei habe er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung während des Bestehens des Sonderkündigungsschutzes so erheblich überwiege, dass ausnahmsweise die beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären sei. Er orientiere sich insoweit an den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz während der Elternzeit vom 03.01.2007 (BAnz Nr. 5/200, S. 247). Einschlägig sei insoweit die Nr. 2.1.6, wonach ein besonderer Fall dann gegeben sei, wenn besonders schwere Verstöße der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen der Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Diese Kriterien seien hier nicht erfüllt. Bis zum 24.02.2014 sei das Fernbleiben vom Ausbildungsbetrieb gerechtfertigt gewesen, weil die Beigeladene krank gewesen sei und dies auch durch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt habe. Nach dem 24.02.2014 habe sie einen Tag nach der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht mit E-Mail vom 10.04.2014 dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft angeboten, worauf die Kläger aber nicht eingegangen seien. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht länger zumutbar sei.
Hiergegen haben die Kläger am 03.11.2014 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2014 zu verpflichten, den Klägern gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die beantragte Genehmigung zur Kündigung der Beigeladenen zu erteilen.
Sie sind der Auffassung, dass ihnen die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses nicht zumutbar sei und verweisen insoweit darauf, dass die Beigeladene nach wie vor keinerlei Gründe dafür vorgetragen oder gar nachgewiesen habe, warum sie am 07.02.2014 nach dem Arztbesuch nicht wieder in den Betrieb zurückgekehrt sei und warum sie am 10.02.2014 nicht zur Arbeit erschienen sei. Außerdem habe sie es unterlassen, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Diese Bescheinigungen seien erst verspätet, zum Teil sogar erst im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht und damit zwei Monate später vorgelegt worden. Die Beigeladene habe es auch unterlassen, Nachweise für ihre Schwangerschaft zeitnah vorzulegen. Auch dies sei erst vor dem Arbeitsgericht erfolgt. Vor der Schlichtungsstelle der IHK habe sie zudem behauptet, dass die Kläger auf ihre Telefonate, Telefaxe und Briefe nicht reagiert hätten. Damit habe sie unwahre Behauptungen verbreitet, was das Ausbildungsverhältnis schwer belaste. Schließlich habe die Beigeladene weder vor noch nach dem Gütetermin am 09.04.2014 die Berufsschule besucht. Vielmehr fehle sie dort seit dem 12.02.2014.
In der mündlichen Verhandlung haben sie ergänzend vorgetragen, dass die Beigeladene ihnen gegenüber zu keinem Zeitpunkt Elternzeit verlangt habe. Sie selbst hätten nach dem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht die Beigeladene aufgefordert, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Daraufhin habe die Beigeladene aber nicht mehr reagiert. Auf den gerichtlichen Hinweis hin, dass sich der Bescheid im Hinblick auf den Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 MuSchG inzwischen erledigt habe, haben sie unter Hinweis darauf, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten zu haben, die Klage umgestellt.
Sie beantragen,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2014 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, die Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung unter dem absoluten Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuSchG gestanden. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen möglich. Die Pflichtverletzungen der Beigeladenen seien nicht so schwerwiegend gewesen, um den Kündigungsschutz zu überwinden.
Die Beigeladene hat zur Sache nichts vorgetragen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.11.2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Denn der angefochtene Verwaltungsakt hat sich erledigt und die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Die Kläger haben bei der Beklagten den Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen am 17.04.2014 beantragt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beigeladene noch schwanger war und unter die Kündigungsschutzvorschriften des § 9 Abs. 1 MuSchG fiel. Das Kündigungsverbot nach dieser Vorschrift dauert nur bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt an, im vorliegenden Falle also bis zum 27.11.2014. Der angefochtene Bescheid erging unter dem 30.09.2014, also noch während der Dauer des Kündigungsverbots nach § 9 MuSchG. Auch die Klage wurde noch während der Dauer des Kündigungsschutzes erhoben. Das Kündigungsverbot existiert zwischenzeitlich aber nicht mehr, so dass die Kündigung nicht mehr unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 3 MuSchG steht. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Genehmigung kommt daher nicht mehr in Betracht.
Die Erledigung ist auch nicht etwa deshalb nicht eingetreten, weil die Beigeladene noch unter dem Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG stünde. Zum einen genießt die Beigeladene insoweit keinen Kündigungsschutz, denn sie hat gegenüber den Klägern ausweislich deren in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenem Vortrag zu keinem Zeitpunkt Elternzeit verlangt und befindet sich daher auch nicht in Elternzeit. Zum anderen bezieht sich der Antrag, den die Kläger bei der Behörde gestellt haben, und der Klageantrag auch nur auf den Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 MuSchG. Ein Antrag der Klägerin auf Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung der Beigeladenen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG wäre aber Voraussetzung für die materiell-rechtliche Möglichkeit des Bestehens einer Verpflichtung des Beklagten nach § 18 Satz 2 BEEG. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist stets ein entsprechender Antrag des Klägers bei der zuständigen Behörde und – abgesehen von den Fällen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO– die Ablehnung dieses Antrags ( Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. EL 2014, § 42 Abs. 1 Rn. 96). Trotz der identischen Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen setzt die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG und § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG jeweils einen eigenen Antrag voraus, denn bei § 9 Abs. 1 MuSchG und § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG handelt es sich um zwei selbstständige Kündigungsschutzvorschriften (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2001 – 7 E 5031/99 (3)–, NZA-RR 2002, 638-641). Soweit der angefochtene Bescheid eine Entscheidung zu § 18 Abs. 1 BEEG enthielt, ging er folglich ins Leere. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ergibt sich daraus, dass die Kläger die Beklagte wegen der verweigerten Zulässigkeitserklärung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollen.
Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid war nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat zu Recht die Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen während der Zeit des Mutterschutzes verweigert.
Nach § 9 Abs. 3 MuSchG darf die Kündigung darf nur in besonderen Fällen für zulässig erklärt werden und dann auch nur ausnahmsweise . Sie steht im Ermessen der Behörde. Bei dem Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen korrekte Anwendung durch die Behörde gerichtlich voll nachprüfbar ist. Der Begriff „ausnahmsweise“ verweist darauf, dass die Ermächtigung der Behörde durch eine gesetzlich vorgegebene Intention begrenzt ist (intendiertes Ermessen). Der Ausdruck besagt soviel wie „in der Regel nicht“. Mit anderen Worten: Selbst wenn ein besonderer Fall vorliegt, ist die Kündigung in der Regel nicht für zulässig zu erklären. Es müssen vielmehr ganz besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise von dieser Regel abzusehen.
Im vorliegenden Fall ist das Ermessen der Beklagten allerdings schon gar nicht eröffnet gewesen. Denn es liegt kein besonderer Fall vor. Die Beklagte musste daher die Erklärung der Zulässigkeit zwingend ablehnen.
Für die Frage, unter welchen Umständen ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG vorliegt, ist es rechtlich wohl begründet, sich an den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz während der Elternzeit vom 03.01.2007 zu orientieren, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG erlassen hat (BAnz Nr. 5/200, S. 247 –, VerwV). Nach dieser Vorschrift kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Zeit, in der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nimmt, nur unter denselben Voraussetzungen für zulässig erklärt werden wie sie auch für den Kündigungsschutz während des Mutterschutzes gelten. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG ermächtigt die Bundesregierung ausdrücklich, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 zu erlassen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese Verwaltungsvorschriften als normkonkretisierend zu qualifizieren sind oder nur als norminterpretierend (vgl. dazu Hill in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle: Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, München 2008, § 34 Rn 40ff.). In jedem Fall verleiht der Umstand, dass das Gesetz selbst den Erlass solcher Verwaltungsvorschriften vorsieht oder jedenfalls nahelegt, diesen ein rechtliches Gewicht, die Verwaltungsvorschriften, welche gesetzlich nicht vorgesehen sind, nicht genießen. Es ist deshalb auch gerechtfertigt, diese Verwaltungsvorschriften gleichsam „analog“ auch auf den Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG anzuwenden.
Nach Nr. 2.1.6 VerwV ist ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG gegeben bei besonders schweren Verstößen der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen. Schon diese Auflistung lässt erkennen, dass ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten nur dann als besonders schwer anzusehen ist, wenn er ähnliches Gewicht hat wie eine vorsätzliche strafbare Handlung. Sieht man sich die übrigen Fallgestaltungen an, bei denen die Verwaltungsvorschriften von einem besonderen Fall ausgehen, so geben auch diese Fälle einen Hinweis darauf, was unter einem besonders schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstehen ist. In den anderen Fällen geht es um die Stilllegung des Betriebes oder von Betriebsteilen, um deren örtliche Verlagerung oder um die Gefährdung der Existenz des Betriebes, also um Ereignisse, die das Gefüge des Betriebes spürbar erschüttern. Ein besonders schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn die Pflichtverletzung für den Betrieb zu ähnlich gravierenden Folgen führt.
Derartige Folgen hatten die zweifellos gegebenen Verstöße der Beigeladenen gegen arbeitsvertragliche Pflichten bei weitem nicht.
Der Umstand, dass sie am 07.02.2014 nach dem Arztbesuch nicht wieder in den Betrieb zurückgekehrt ist, ist schon deshalb von minderer Schwere, weil sie schon angekündigt hatte, jedenfalls über die Mittagspause hinaus abwesend zu sein. Hinzu kommt, dass die Beigeladene möglicherweise aufgrund der für sie offenbar unerwarteten Konfrontation mit der Tatsache, sich einer Operation unterziehen zu müssen, seelisch so aus dem Gleichgewicht geraten war, dass die Pflichtverletzung nachvollziehbar wird. Die Beeinträchtigung des klägerischen Betriebes oder der Ausbildung war jedenfalls nur marginal. Der Umstand, dass sie ab dem 10.02.2014 nicht mehr im Betrieb erschien, ohne sich unverzüglich krank zu melden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich vorzulegen, war ebenfalls zweifellos eine Pflichtverletzung, die die Kündigung während der Probezeit verständlich macht. Es handelt sich aber nicht um einen besonderen Fall im Sinne des Gesetzes. Die Beigeladene hat später Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, die nachweisen, dass sie tatsächlich bis zum Zeitpunkt ihrer Kündigung und darüber hinaus krank war. Zwar ist die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 11.02.2014 ausgestellt worden und bezieht sich deshalb auch erst auf die Zeit ab diesem Tag. Es gibt aber keinen vernünftigen Grund zu bezweifeln, dass die Beigeladene sich auch schon am Montag den 10.02.2014 in demselben gesundheitlichen Zustand befand wie einen Tag später. Sie hätte zwar auch für diesen Tag eine ärztliche Bescheinigung beibringen können und sollen. Dass sie dies unterließ, ist aber ein Fehlverhalten, dass nicht die Schwere aufweist, welche eine Durchbrechung des Kündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG rechtfertigen könnte. Dass die Beigeladene nach Erhalt der Kündigung nicht mehr im Betrieb erschienen ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, weil das Kündigungsschreiben hinreichend klar zum Ausdruck bringt, dass die Kläger ihr den Zugang zum Betrieb verweigert hätten. Die Behauptung der Kläger, die Beigeladene habe die Berufsschule nicht besucht, ist von ihnen nicht belegt worden. Die Beigeladene selbst hat dazu ausweislich der Akten gegenüber dem Beklagten erklärt, dass sie die Berufsschule weiter besucht habe bis der Schulbesuch auf Initiative der Schule beendet worden sei, weil sie keine Ausbildungsstätte hatte. Im Übrigen ist der Vorwurf eines Ausbildungsbetriebes, die Auszubildende besuche nicht die Berufsschule angesichts des Umstandes, dass der Betrieb selbst die weitere Ausbildung verweigert, als ein widersprüchliches Verhalten anzusehen, aus dem sich nicht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses ableiten lässt.
Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass das Fehlverhalten der Beigeladenen aus der Sicht der Kläger ein größeres Gewicht zu haben schien als es tatsächlich hatte. Denn die Beigeladene ließ die Kläger lange Zeit im Ungewissen. Deshalb ist es auch verständlich, dass sich die Kläger von ihr trennen wollen. Die von ihnen vorgebrachten Gründe rechtfertigen jedoch die Durchbrechung des gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht, an die das Gesetz sehr hohe Hürden knüpft.
Der Umstand, dass die Beigeladene auch nach dem Gütetermin, in dem festgestellt wurde, dass das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, und trotz Aufforderung der Kläger nicht mehr im Betrieb erschienen ist, kommt als schwere Verfehlung, die die Kündigung während des Mutterschutzes rechtfertigen könnte, deshalb nicht in Betracht, weil dieser Grund von den Klägern zur Begründung der Kündigungsabsicht nicht geltend gemacht worden ist und die Behörde nur jene Kündigungsgründe zu prüfen hat, die ihr vorgetragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil dies nicht der Billigkeit entspräche. Grundsätzlich entspricht es zwar der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der unterlegenen Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich diese durch Stellung von Anträgen am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat auch einen klageabweisenden Antrag stellen lassen. Diese Antragstellung beruht aber nicht auf einem rechtlichen Interesse der Beigeladenen. Dieses Interesse könnte sich nur darauf beziehen, die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung der Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung abzuwehren, nicht aber darauf, den Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage abzuwehren. Denn diese wirkt sich auf die Rechtslage der Beigeladenen in keiner Weise aus. Die Beigeladene hatte nach dem Ablauf des Kündigungsschutzes kein rechtliches Interesse mehr, sich an dem Verfahren zu beteiligen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).