Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.03.2015 – 3 K 4139/14.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2015:0317.3K4139.14.F.A.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Zugleich war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dem entspricht es im vorliegenden Verfahren, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Kläger voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Die von ihm erhobene Klage war unzulässig. Dem klägerischen Begehren, die Beklagte zu verpflichten, den Eingang des am 24.8.2014 gestellten Asylantrags zu bestätigen, steht die Vorschrift des § 44 a Satz 1 VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
§ 63 Abs. 1 Satz 1AsylVfG verlangt, dass dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung gegen die Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung einen Verwaltungsakt darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1988 –BVerwGE 79, 291 (293) m. w. N.), und deshalb mit einer Verpflichtungsklage erstritten werden kann. Bei der hier vom Kläger begehrten Eingangsbestätigung durch das Bundesamt handelt es sich dagegen um eine behördliche Verfahrenshandlung im „Vorfeld“ dieses Verwaltungsaktes. Mit dem Ausschluss der Zulässigkeit einer Klage gegen diese unselbständige Verfahrenshandlung soll gerade verhindert werden, dass noch nicht abgeschlossene und in ihrem Ergebnis noch offene Verwaltungsverfahren durch Verfahrensklagen verzögert werden. Im vorliegenden Verfahren ist es insbesondere nicht ersichtlich, was den Kläger daran gehindert haben könnte, die ihm bei Klageerhebung noch nicht ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zum Gegenstand seines Begehrens zu machen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Zulässigkeit des klägerischen Begehrens auch nicht aus § 44 a Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift lässt selbständige Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen zu, die vollstreckt werden können. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Soweit schließlich auch über den Wortlaut des § 44 a Satz 2 VwGO hinaus die isolierte Anfechtung von Verfahrenshandlungen möglich ist, sofern diese Verfahrenshandlung selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen entfaltet, und zwar über das Verfahren hinaus, innerhalb dessen sie vorgenommen wird, vermag dies die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage nicht zu begründen. Der begehrten Eingangsbestätigung durch das Bundesamt kommt neben der abschließenden Sachentscheidung – der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung – keine eigenständige Bedeutung zu. Die Auffassung des Klägers, dass er während des Wartens auf die Eingangsbestätigung durch das Bundesamt ohne Aufenthaltsgestattung gewesen sei, wird vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entsteht mit der Asylnachsuche und ist von ihrer behördlichen Bescheinigung – die einen Asylantrag voraussetzt – zu unterscheiden (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 63 Rdnr. 1).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.