Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.04.2015 – 3 O 968/15.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0408.3O968.15.F.0A

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2014 wird aufgehoben, soweit vom Antragsteller und Erinnerungsführer die Erstattung eines höheren Betrages als 215,15 € verlangt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2014 zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Erinnerungsführer trägt 2/3 der Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens, die Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin 1/3.

Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 334,75 Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Erinnerung hat gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Als Annex zu der Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) handelt es sich um eine in vorbereitenden Verfahren zu treffende Entscheidung über Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1996 - NVwZ 1996, 786 ).

Die nach § 165 i. V. m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist zum Teil begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung der von dem Erinnerungsführer an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten zu Unrecht eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG berücksichtigt. Der Erinnerungsführer ist lediglich zur Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG verpflichtet.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den Kosten, die der Erinnerungsführer der Erinnerungsgegnerin zu erstatten hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Eilverfahren notwendigen Aufwendungen der Erinnerungsgegnerin. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich hier die Erinnerungsgegnerin, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, durch einen Rechtsanwalt in Streitigkeiten auf Zulassung zum Studium vertreten lässt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 16.03.2012 - 3 O 595/12.F; ferner HessVGH, Beschluss vom 04.08.2009 - 10 E 1992/09 -).

Ist ein Rechtstreit anhängig geworden und beauftragt die Erinnerungsgegnerin einen Rechtsanwalt, bevor ihr der die Rücknahme enthaltende Schriftsatz bekannt gegeben oder zugestellt worden ist, so entsteht die Verfahrensgebühr. Mit zu den Gerichtsakten gereichter Generalvollmacht vom 01.04.2011 hatte die Erinnerungsgegnerin ihren Bevollmächtigten mit ihrer Vertretung unter anderem in allen Studienzulassungsverfahren betreffend den Studiengang Humanmedizin beauftragt. Der konkrete Vertretungsauftrag entstand somit mit der Entgegennahme des Eilantrags des Erinnerungsführers durch den Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin am 07. Oktober 2014. Sie löste die Verfahrensgebühr aus (vgl. Müller-Rabe in Gerold/ Schmitt/ Von Eiken/ Mardert/ Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage, VV Vorbemerkung 3, Rd.Nr. 68). Da zu diesem Zeitpunkt die Erledigung durch Rücknahme noch nicht bekannt war, stellt sich nur noch die Frage, ob dem Bevollmächtigten die volle Verfahrensgebühr von 1,3 (Gebührenverzeichnis Nr. 3100) zusteht oder nur die ermäßigte Gebühr von 0,8 (Nr. 3101). Hier hat der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin am Morgen des 08.10.2014 die von seinem Sekretariat ausgefertigten Schriftsätze, die den Antrag auf Ablehnung des Eilantrages enthielten, unterschrieben. Diese Schriftsätze wurden im Laufe des Tages zur Post gegeben und gingen am 15. Oktober 2014 bei Gericht ein.

Bereits zuvor, nämlich am Nachmittag des 08. Oktober 2014 erhielt der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin per Telefax den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers, der die Antragsrücknahme enthielt.

Bei diesen Gegebenheiten ermäßigt sich die Gebühr gemäß Nr. 3101 auf 0,8. Denn mit der Bekanntgabe der Antragsrücknahme am Nachmittag des 08. Oktober 2014 endigte der Auftrag, bevor der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin seinen Sachantrag eingereicht hatte. "Einreichen" im Sinne von VV 3101 bedeutet Eingang bei Gericht (KG, Beschluss vom 25.01.1985 - JurBüro 1985, 1030 (1031); Müller-Rabe, a. a. O., VV 3101 Rd. Nr. 17).

Daraus errechnen sich bei einem Streitwert von 3.000,- Euro folgende vom Erinnerungsführer zu erstattende Kosten:

0,8 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV 160,80 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV

20,00 €

180,80 €

19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV

34,35 €

Summe 215,15 €

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2014 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG. Im Kostenverzeichnis der Anlage I zum GKG ist ein Ansatz von Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren nicht vorgesehen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.