Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.04.2015 – 6 K 3315/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:0417.6K3315.14.F.0A
Tenor
1.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Reisekostenerstattung in Höhe von 142,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
2.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Oberstudienrat an der Schule C in A-Stadt. Als solcher nahm er an einer Wintersportfahrt nach I. vom 15. bis zum 22.02.2014 teil. In dieser Zeit übernachtete der Kläger im Schullandheim in I., wofür ihm 302,80 Euro in Rechnung gestellt wurden. Diesen Betrag machte er gegenüber dem Beklagten als zu erstattende Reisekosten geltend. Mit Bescheid vom 16.04.2014 wurden dem Kläger lediglich 160,- Euro erstattet, wobei zur Begründung auf einen Erlass vom 07.12.2009 verwiesen wurde, wonach anstelle des Tages- oder Übernachtungsgeldes Lehr- und Begleitkräfte eine Aufwandsentschädigung erhalten. Der Erlass sehe nicht vor, dass höhere Übernachtungskosten erstattet werden könnten. Gegen den ohne eine Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger am 30.06.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Durchführung von Schul- und Klassenfahrten zum staatlichen Bildungsauftrag gehörten. Eine günstigere Übernachtungsmöglichkeit sei vor Ort nicht zu realisieren gewesen. Der Widerspruch wurde vom Staatlichen Schulamt Frankfurt am Main mit Bescheid vom 02.10.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auch hier auf den Erlass vom 07.12.2009 verwiesen, welcher in Ausführung des Hessischen Reisekostengesetzes ergangen sei. Das Kultusministerium sei für die Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel verantwortlich und müsse in der Lage sein, diese an alle Schulen zu verteilen. Der Erlass solle einen Anreiz für einen möglichst geringen finanziellen Aufwand der Schulfahrten bieten. Die festgesetzte Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten sei angemessen, da der Erlass auch eine Gesamtkostengrenze für Eltern und Schüler vorsehe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.10.2014 zugestellt.
Dagegen hat der Kläger am 14.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Unvermeidbarkeit der Kosten auch vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt werde. Er – der Kläger – habe im Schullandheim übernachten müssen, weil billigere Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort nicht vorhanden gewesen seien. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass der Erlass nicht anspruchsmindernd in Rechte des Klägers eingreifen könne. Zudem wäre es rechtswidrig, die Durchführung der Fahrten davon abhängig zu machen, dass Lehrkräfte die Kosten teilweise übernähmen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheides des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 16. April 2014 (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 (…) das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger anlässlich der Wintersportfahrt vom 15. – 22. Februar 2014 eine weitere Reisekostenerstattung in Höhe von 142,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Merkmal der Unvermeidbarkeit im Hessischen Reisekostengesetz dem Beklagten einen Beurteilungsspielraum eröffne. Der Erlass sehe für Schulfahrten Modifizierungen vor, wonach anstatt des Tage- und Übernachtungsgelds eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu erstatten sei, welche auf einem sachlichen Grund basiere und daher gerechtfertigt sei. Im Gegensatz zu den über Schulwander- und Klassenfahrten hinausgehenden, vom Hessischen Reisekostengesetz erfassten Fällen sei eine Klassenfahrt – selbst während die Lehrkraft „im Dienst“ sei – zum Großteil (auch) Vergnügen für jene, denn die Lehrkraft könne und werde in der Regel die Entscheidung über die Wahl des Ziels und des Programms erheblich beeinflussen und damit eigene Wünsche und Vorstellungen umsetzen können.
Mit Beschluss vom 02.03.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (ein Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 02.10.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Reisekostenerstattung in Höhe von 142,80 Euro (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist § 4 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG). Danach haben Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz (§ 4 Abs. 1 S. 2 HRKG).
Der Kläger ist Dienstreisender gewesen, denn nach § 2 Abs. 1 HRKG sind Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, wozu auch die Durchführung von Klassenfahrten gehören, deren Durchführung der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gebietet.
Für notwendige Übernachtungen erhalten Dienstreisende gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 HRKG ein pauschales Übernachtungsgeld von 20,- Euro pro Nacht. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind (§ 8 Abs. 1 S. 2 HRKG). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten eröffnet der Begriff der Unvermeidbarkeit dem Kultusministerium und seinen nachgeordneten Behörden keinen Beurteilungsspielraum, da es sich hierbei vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Unvermeidbarkeit bedeutet, dass eine billigere Übernachtungsmöglichkeit nicht bestand. Dies war bei der Dienstreise des Klägers der Fall, da es billigere Übernachtungsmöglichkeiten für ihn in I. außerhalb des Schullandheims nicht gegeben hat, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt. Dem Kläger steht deshalb ein Übernachtungsgeld in der tatsächlich angefallenen Höhe zu. Dass der vom Beklagten angeführte Erlass vom 07.12.2009 in jedem Fall nur das pauschale Übernachtungsgeld von 20,- Euro vorsieht, ist irrelevant, denn der Erlass vermag die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 S. 2 HRKG nicht außer Kraft zu setzen wie auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 HRKG hervorgeht. Ebenso wenig kommt es bei der Anwendung der Vorschrift darauf an, ob eine Klassenfahrt auch (teilweise) für die schülerbegleitende Lehrkraft ein Vergnügen darstellt, wie der Beklagte meint, da § 8 Abs. 1 HRKG eine Minderung des Reisekostenerstattungsanspruchs mit dieser Begründung nicht vorsieht (unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die Einschätzung des Beklagten zutrifft, was vom Gericht ausdrücklich in Abrede gestellt wird).
Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.