Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.04.2015 – 3 K 1915/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:0430.3K1915.14.F.0A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus F-Stadt wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Fall muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb erfolgslos bleiben, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht hat. Obwohl vom Gericht zur Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern dazu aufgefordert, hat der Kläger lediglich eine Erklärung seiner Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO zu den Akten gereicht. Eine entsprechende Erklärung seines Vaters über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse hat der Kläger indessen bislang nicht zu den Akten gereicht. Da sich bei der – hier vom Kläger begehrten – Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – um eine „persönliche Angelegenheit“ in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB handelt (HessVGH, Beschluss vom 30.05.1988 – ESVGH 38,253; BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 – 12 C 13.2468 – juris), hat der Kläger gegenüber seinen Eltern einen Anspruch darauf, dass diese ihm gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten seiner Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht vorschießen. Dass ein solcher Prozesskostenvorschuss billigerweise von den unterhaltspflichtigen Eltern nicht zu finanzieren ist, hat der Kläger – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft gemacht.
Unabhängig davon fehlt es im vorliegenden Fall auch an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2013 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 rechtlich nichts zu erinnern. Denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Bescheinigung gemäß § 48 BAföG zu einem entsprechend – 2 Semester – späteren Zeitpunkt und – bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) des Klagebegehrens – für die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis Februar 2014 liegen nicht vor.
Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat.
Eine solche Bescheinigung hat der Kläger weder nach dem Abschluss des 4. Fachsemesters noch nach dem Abschluss des 5. Fachsemesters vorzulegen vermocht.
Zwar kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage von Bescheinigungen nach § 48 Abs. 1 BAföG auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, jedoch nur, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder – hier nicht einschlägig – eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen.
Derartige Tatsachen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative BAföG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Behinderung ist in BAföG nicht definiert, sodass auf die Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zurückgegriffen werden kann. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Ausweislich der vom Versorgungsamt des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region G. – am 20.02.2015 auf der Grundlage von § 69 SGB IX erlassenen Bescheides vom 20.02.2015 beträgt der Grad der Behinderung beim Kläger aufgrund der seelischen Krankheit 60. Auch vor Erlass des Bescheides war eine regelwidrige, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für die hier maßgebliche Dauer beeinträchtigende Abweichungen der seelischen Gesundheit des Klägers im Lichte der Bescheinigung von H vom 27.06.2013 (Blatt 123 BA), der ärztlichen Bescheinigungen des Bezirkskrankenhauses I-Stadt vom 07.05.2013 und vom 17.07.2013 (Blatt 126, 127 BA) sowie des Nervenärztlichen Attestes von J. vom 07.05.2014 (Blatt 158 BA) für das beschließende Gericht nicht zweifelhaft.
§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG setzt weiter voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlich normierten Verlängerungsgrund und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 –BVerwGE 111, 101 (104)).
Die Fachhochschule Frankfurt am Main hatte dem Kläger unter dem 26.07.2013 (Blatt 120 BA) bescheinigt, dass er bis einschließlich des 3. Fachsemesters im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit alle Leistungen nach der Studienempfehlung erbracht habe.
Im Sommersemester 2012, dem 4. Fachsemester für den Kläger, unterzog sich der Kläger insgesamt 6 Prüfungen, konnte jedoch lediglich 2 davon bestehen und insgesamt 10 Creditpoints erwerben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leistungsübersicht für den Kläger mit Stand 07.03.2013 (Blatt 125 BA) verwiesen. Im darauf folgenden Wintersemester 2012/ 2013, dem 5. Fachsemester, erwarb der Kläger keine Creditpoints.
Dass diese nachlassende Leistungsfähigkeit des Klägers seinen Grund in seiner psychischen Erkrankung hatte, liegt auf der Hand und wird durch die oben zitierten nervenärztlichen Stellungnahmen bestätigt.
Allerdings hat auch ein (schwer-)behinderter Auszubildender die förderungsrechtliche Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und – im Rahmen der behinderungsbedingten Einschränkungen – zielstrebig durchzuführen. Soweit ein Auszubildender im Rahmen seiner durch die Behinderung eingeschränkten Möglichkeiten Studienleistungen erbringt, auch wenn diese hinter den durch Studien- oder Prüfungsordnung normierten Vorgaben zurück bleiben, entzieht sich dies dem Einfluss des Auszubildenden und ist durch die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG aufzufangen.
Anders ist es dagegen, wenn die Behinderung des Auszubildenden für einen 3 Monate übersteigenden Zeitraum – hier jedenfalls das gesamte Wintersemester 2012/ 2013 – zur Studierunfähigkeit des Auszubildenden führt. In diesem Fall mutet § 15 Abs. 2a BAföG auch dem (schwer-)behinderten Auszubildenden eine auch rückwirkende Beurlaubung zu. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, diese Verzögerung zu verhindern, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Abweichend möglicherweise von Gegebenheiten des Sommersemesters 2012, in dem der Kläger möglicherweise in Überschätzung seiner eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten zu Prüfungen angetreten war, die zu bestehen für ihn unmöglich war, ist der Kläger augenscheinlich im Wintersemester 2012/ 2013 zu keiner einzigen Prüfung angetreten. Dem Kläger kann deshalb nicht verborgen geblieben sein, dass er in diesen Semester keine Studienleistungen wird erbringen können.
Da der Kläger den ihm obliegenden Schluss, sich für das Wintersemester 2012/ 2013 beurlauben zu lassen, nicht gezogen hat, rechtfertigt dieser Zeitraum nicht die spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer, sodass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem zwei Semester späteren Zeitpunkt zuzulassen.
Neben § 15 Abs. 3 Nr. 5 erste Alternative BAföG ist für eine Anwendung des Auffangtatbestandes des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kein Raum. Neben dem oben definierten Begriff der Behinderung ist für eine Erkrankung als Anwendungsfall des schwerwiegenden Grundes nur dort Raum, wo eine Erkrankung – z. B. wegen ihrer kurzen Dauer – (noch) nicht der Definition der Behinderung unterfällt (VG München, Urteil vom 13.03.2006 – M 15 K 04.5500 – juris Rd. Nr. 36).