Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.05.2015 – 9 L 1021/15.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:0505.9L1021.15.F.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,86 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 87a Abs. 2 VwGO ergeht die Entscheidung im Einverständnis mit den Beteiligten allein durch den Vorsitzenden.
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 15 März 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2015 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die angegriffene Entlassungsverfügung sich bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist, ihr Vollzug eilbedürftig ist und die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ausfällt.
Die der Entlassungsverfügung beigefügte Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Anordnung ist wie die Entlassungsverfügung selbst in schriftlicher Form ergangen und in dieser Form auch mit einer Reihe von Gründen versehen worden. Diese machen deutlich, dass sich der Antragsgegner der besonderen Voraussetzungen einer Sofortvollzugsanordnung bewusst war und keineswegs allein aus den für die Entlassungsverfügung selbst maßgebenden Gründen schon auf die Berechtigung geschlossen hat, den regelhaft eintretenden Suspensiveffekt eines späteren Widerspruchs auszuschalten. Das gilt auch für die dort genannten fiskalischen Gründe, obwohl sie allein im gerichtlichen Verfahren eine Aufrechterhaltung der Sofortvollzugsanordnung für eine Entlassungsverfügung nicht tragen könnten. Die genannten fiskalischen Gründe stehen jedoch in einem Zusammenhang mit den vom Antragsgegner angenommenen Beeinträchtigungen des Unterrichtsbetriebs im Falle einer weiteren Unterrichtstätigkeit des Antragstellers. Das genügt, um die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO zu erfüllen.
Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig.
Die Entlassung des Antragstellers ist vom seinerzeit noch bestehenden Landesschulamt verfügt worden. Diese Behörde war nach § 30 Abs. 1 S. 1 HBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der VO über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 30.11.2011, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27.9.2012 (GVBl. S. 299) für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, der auch der Antragsteller angehört, zuständig.
Die Entlassungsverfügung ist dem Antragsteller entsprechend den Erfordernissen des § 30 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. HBG zugestellt worden. Allerdings genügt die durch die Leiterin der X-Schule vorgenommene Übergabe der Entlassungsverfügung am 17. Februar 2015 an den Antragsteller persönlich nicht den formellen Anforderungen, die sich aus § 1 Abs. 1 HVwZG i. V. m. § 5 VwZG ergeben.
Eine Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entsprechend § 3 VwZG wurde gar nicht erst versucht. Stattdessen sollte die Zustellung offenkundig durch die Behörde selbst erfolgen, sodass § 5 VwZG maßgeblich ist. Die insoweit zu beachtenden Förmlichkeiten ergeben sich aus § 5 Abs. 1 VwZG. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 VwZG hat der Empfänger des zuzustellenden Dokuments ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Dazu ist es hier nicht gekommen. Stattdessen bescheinigt die Schulleiterin auf ihrem gesiegelten Schreiben vom 17. Februar 2015, sie habe den Tag der Übergabe des Dokuments auf dem Umschlag vermerkt, in dem die Entlassungsverfügung enthalten gewesen sei. Damit wurde jedoch nur den - zusätzlich zu beachtenden - Anforderungen des § 5 Abs. 1 S. 4 VwZG genügt. Mangels eines daneben auszufüllenden und vom Antragsteller zu unterschreibenden Empfangsbekenntnisses fehlt es daher einer formgerechten Zustellung. Die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 VwZG lagen nicht vor, da der Antragsteller das Dokument selbst entgegen genommen hat.
Die Entgegennahme der Entlassungsverfügung durch den Antragsteller am 17. Februar 2015 ist ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass der Antragsteller von der Entlassungsverfügung Kenntnis genommen hat. Mangels gegenteiligen Vortrags des Antragstellers ist davon auszugehen, dass diese Kenntnis noch am Tag der Übergabe erfolgt ist. Da der Antragsgegner eine formgerechte Zustellung zu bewirken versucht hat, wie die gesondert vermerkte Erfüllung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 S. 4 VwZG zeigt, ist der Zustellungsmangel nach § 8 VwZG als geheilt anzusehen, und zwar für den Tag der Übergabe der Entlassungsverfügung, d. h. den 17. Februar 2015. Auf die Zurücksendung eines Empfangsbekenntnisses kommt nach dieser Regelung nur an, wenn die Zustellung eines elektronischen Dokuments entsprechend § 5 Abs. 5 VwZG versucht worden wäre.
Der Antragsteller ist vor Erlass der Entlassungsverfügung entsprechend den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden. Dabei wurden ihm die aus Sicht des Dienstherrn maßgebenden Entlassungsgründe erläutert. Zugleich wurde ihm die unter dem 4. November 2014 erstellte „dienstliche Beurteilung“, d. h. der Abschlussbericht i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 5 HLVO übermittelt, sodass auch insoweit eine sachliche Stellungnahme ermöglicht wurde, bevor der Antragsgegner sich endgültig zur Entlassung entschlossen hatte. Von dieser Möglichkeit einer Stellungnahme hat der Antragsteller durch sein Schreiben vom 8. Februar 2015 Gebrauch gemacht.
Die Entlassungsverfügung ist allerdings aufgrund einer durch Verfahrensfehler beeinflussten Sachverhaltsermittlung ausgesprochen worden. Der Antragsteller hatte entgegen § 88 S. 1 HBG vor der Anhörung zur Entlassungsverfügung oder deren Erlass keine Gelegenheit, zu zahlreichen – im Widerspruchsschreiben vom 15. März 2015 im Einzelnen benannten - Schriftstücken vor Ihrer Aufnahme in die Personalakte Stellung zu nehmen. Sämtliche diesbezüglichen Schriftstücke enthalten Beschwerden, Behauptungen zu bestimmten Verhaltensweisen des Antragstellers in der Schule und auch eine Bewertung dieser Verhaltensweisen. Folglich hätten diese Personalaktendaten erst dann für das Entlassungsverfahren verwertet werden dürfen, nachdem der Antragsteller Gelegenheit erhalten hatte, sich zu jeder einzelnen Beschwerde, Behauptung oder Bewertung vor deren Aufnahme in die Personalakte zu äußern. Das gilt insbesondere auch für das Protokoll der Befragung von Schülerinnen und Schülern der X-Schule am 12. Februar 2015, selbst wenn damit letztlich nur bereits früher erfolgte Feststellungen bzw. Annahmen genauer verifiziert werden sollten.
Der entsprechende Verfahrensfehler hat sich jedoch im Ergebnis auf die Entlassungsverfügung offensichtlich nicht ausgewirkt (§ 46 HVwVfG). Der Antragsteller hat nämlich durch die am 12. März 2015 vorgenommene Personalakteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis von sämtlichen entgegen § 88 S. 1 HBG zur Personalakte genommenen Schriftstücken und deren Inhalten erhalten und konnte sich damit noch innerhalb der Entlassungsfrist zu den einzelnen Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen näher äußern, indem er von seinem in § 88 S. 2 HBG gewährleisteten Recht auf eine Gegenäußerung machte. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, sodass es bei seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2015 und der Widerspruchsbegründung geblieben ist. Damit ist entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG die versäumte Anhörung nachgeholt worden. Die Widerspruchsbegründung ihrerseits geht nicht näher auf den Inhalt der einzelnen Schriftstücke ein, die entgegen § 88 S. 1 HBG zur Personalakte genommen wurden, sodass insoweit auch keine zusätzlichen Anforderungen an die Nachholung der versäumten Anhörung zu stellen sind.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 sind nicht geeignet, die Nachholung der Anhörung in Frage zu stellen. Dort wird lediglich in ganz allgemeiner Form geltend gemacht, die zu Unrecht zur Personalakte genommenen Schriftstücke zeichneten ein unrichtiges Bild der Persönlichkeit des Antragstellers. Derart allgemein gehaltene Ausführungen verlangen keine Auseinandersetzung des Antragsgegners mit den bisher schon vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen und Äußerungen über das bisher erfolgte Maß hinaus.
Die Zustellung der Entlassungsverfügung noch am 17. Februar 2015 wahrt die nach § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HBG zu beachtende Entlassungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des ersten Kalendervierteiljahres. Die Entlassung wurde hier mit Ablauf des 31. März 2015 ausgesprochen (§ 31 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB).
Der nach § 83 Abs. 1 HPVG i. V. m. § 69 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. h HPVG zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei Entlassungen zuständige Personalrat der X-Schule hat der Entlassungsabsicht des Antragsgegners nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG im Wege der gesetzlich fingierten Zustimmung zugestimmt. Das Schreiben des Personalrats vom 10. Februar 2015 genügt nicht den Anforderungen an eine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung, deren Inhalt sich zumindest ansatzweise einem der in § 77 Abs. 4 HPVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe zuordnen lässt. Die vom Personalrat geäußerte Bitte um eine erneute Bewährungschance für den Antragsteller ist angesichts des vorstehenden Textes, wonach nach ausgiebiger Diskussion kein einheitliches Meinungsbild habe erstellt werden können, nicht dahin zu verstehen, der Personalrat sehe in der Vorenthaltung einer weiteren Bewährungsmöglichkeit eine i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG verbotene Maßnahme. Noch kann dieses Vorbringen dahin verstanden werden, die Vorenthaltung der – lediglich - erbetenen weiteren Bewährungs- und Einsatzmöglichkeit stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Antragstellers i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG dar. Zur mangelnden Berechtigung der Vorenthaltung einer weiteren Bewährungsmöglichkeit macht der Personalrat nämlich keinerlei Ausführungen und benennt insoweit entgegen den Anforderungen des § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG keine Tatsachen, die eine derartige –hier unterstellte – Annahme stützen sollen. Folglich ist das Fehlen der Zustimmung des Personalrats personalvertretungs- und damit auch dienstrechtlich unbeachtlich, da § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG für den Fall einer offenkundig keinem gesetzlich zugelassenen Zustimmungsverweigerungsgrund zuordenbaren Zustimmungsverweigerungserklärung die gesetzlich fingierte Zustimmungserklärung treten lässt. Damit sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG erfüllt, wonach eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen darf.
Das Mitbestimmungsverfahren ist fehlerfrei eingeleitet worden, da das Landesschulamt als nächsthöherer Behörde der X-Schule (§ 95 Abs. 1 S. 1, 2 HSchulG in seiner bis zum 31.3.2015 geltenden Fassung) nach § 83 Abs. 1 S. 2 HPVG zum Selbsteintritt berechtigt war. In diesem Fall hätte die Leitung des Landeschulamtes zwar auch die in § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG vorgeschriebene Erörterung durchführen müssen. Dazu ist es hier allerdings nicht gekommen, da allenfalls die Schulleiterin die entsprechende Erörterung durchgeführt hat. Das ist im Ergebnis unschädlich.
Die Erörterungspflicht ist ein dispositiver Verfahrensbestandteil, da im beiderseitigen Einvernehmen auf sie verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 1 S. 2 HPVG). Davon ist hier auszugehen, da der Schulpersonalrat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 weder auf weiteren Informationen z. B. über die Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der noch offenen Anhörungsfrist noch auf einer Erörterung bestanden hat, so sie nicht durch die Schulleiterin durchgeführt worden war. Der Personalrat wollte sich vielmehr in seinem Schreiben vom 10. Februar 2015 erkennbar abschließend zur Absicht der Entlassung des Antragstellers äußeren, auch wenn er insoweit kein abschließendes Meinungsbild erstellen konnte, wie er ausdrücklich mitgeteilt hatte.
Folglich kommt es auch nicht darauf an, ob das Mitbestimmungsverfahren verfrüht eingeleitet wurde, weil erst nach der Äußerung des Antragstellers zum Anhörungsschreiben eine abschließende Sachverhaltszusammenstellung möglich war, auf deren Grundlage über die Entlassungsabsicht, wie sie Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens sein würde, zu befinden gewesen wäre. Hätte der Personalrat einen entsprechenden Einwand erhoben, hätte das Mitbestimmungsverfahren erst nach Ablauf der dem Antragsteller eingeräumten Anhörungsfrist begonnen werden können.
Die Frauenbeauftragte hat der Entlassungsabsicht im Rahmen ihrer Aufgaben und Rechte aus § 16 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 HGlG ausdrücklich zugestimmt. Da diese Zustimmung in Kenntnis des Anhörungsschreibens vorbehaltlos und ausdrücklich erfolgt ist, und die darin dem Antragsteller eröffneten Entlassungsgründe im Wesentlichen unverändert Eingang in die Entlassungsverfügung gefunden haben, ist davon auszugehen, dass auch die nähere Kenntnis der Einwände des Antragstellers in seiner Äußerung vom 8. Februar 2015 ohne Auswirkungen auf die Stellungnahme der Frauenbeauftragten geblieben wäre, hätte sie die entsprechende Stellungnahme erst nach dem Eingang der Stellungnahme des Antragstellers abgegeben (Rechtsgedanke des § 46 HVwVfG).
Nur vorsorglich und zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten wird darauf hingewiesen, dass weder die hier praktizierte parallele Beteiligung von Personalrat und Frauenbeauftragter noch der Zeitpunkt der Einleitung der entsprechenden Beteiligungsverfahren gesetzeskonform waren. Eine Mitwirkung der Frauenbeauftragten bei Entlassungen im Sinne ihrer Anhörung nach § 16 Abs. 3 S. 1 HGlG kann frühestens nach abschließender Klärung des Sachverhalts erfolgen. Dazu gehört die Auswertung dessen, was die von einer Entlassung bedrohte Person zur entsprechenden Absicht und den ihr zugrunde gelegten Tatsachen, Umständen zu sagen hat einschließlich der darauf bezogenen Bewertung des Dienstherrn. Darüber hinaus darf die Dienststelle den Personalrat erst dann beteiligen, wenn die Beteiligung der Frauenbeauftragten unter Beachtung der ihr auch aus § 17 HGlG zustehenden Rechte abgeschlossen ist. Der Personalrat hat nämlich die Aufgabe, in der Ausübung seiner Beteiligungsrechte darüber zu wachen, ob die zur Beteiligung der Frauenbeauftragten bestehenden Vorschriften in jeder Hinsicht eingehalten wurden. Dieser Aufgabe kann der Personalrat bei einer Parallelbeteiligung, wie sie hier gewählt wurde, von vornherein nicht genügen. Der entsprechende Fehler ist vorliegend allerdings unbeachtlich, weil der Personalrat insoweit keine Rüge erhoben hat.
Die Entlassungsverfügung ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG kann ein Beamter auf Probe aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die statusrechtliche Probezeit von höchstens 5 Jahren (§ 10 S. 1 BeamtStG) endet erst am 12. August 2015, da der Antragsteller am 13. August 2010 zum Beamten auf Probe ernannt worden ist. Die regelmäßige Probezeit ist in § 9 Abs. 2 S. 1 HLVO auf 3 Jahre festgelegt. Im Zeitpunkt der Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe bestand keine vergleichbare Regelung, da § 10 S. 2 HBG in seiner bis zum 28.2.2014 geltenden Fassung lediglich vorsah, die Probezeit (zur Bewährung) dauere mindestens 3 Jahre. Daraus folgt, dass aus dem Ablauf der entsprechenden 3 Jahre allein noch nicht der Schluss gezogen werden konnte, eine Bewährung sei erfolgt, sofern dem Beamten nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden war. Das Wort mindestens macht vielmehr deutlich, dass je nach laufbahnrechtlichen Anforderungen etc. auch eine längere Bewährungszeit in Betracht kommen konnte, soweit sich nicht aus laufbahnrechtlichen Vorschriften Abweichendes ergab. Das war bezüglich des Antragstellers nicht der Fall, da die mit Ablauf des 28.2.2014 außer Kraft getretenen Regelungen der HLVO vom 18.12.1979, zuletzt geändert durch Art. 7 HBRAnpG v. 5.3.2009 (GVBl. I S. 95) für Lehrkräfte keine Geltung besaßen. § 27 Nr. 2 HLVO hatte diese Beamtengruppe nämlich ausdrücklich vom Geltungsbereich der früheren HLVO ausgenommen.
Ein Wechsel ist insoweit durch Erlass der HLVO v. 17.2.2014, geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 24.3.2015 (GVBl. S. 118) eingetreten. Die Regelung zum personellen Geltungsbereich der HLVO enthält in ihrem § 1 keine Regelung mehr, nach der Lehrkräfte ganz oder teilweise von den laufbahnrechtlichen Detailregelungen dieser VO ausgenommen werden. Da aufgrund der nun für den Antragsteller ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Laufbahn des Schuldienstes (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 HBG) geltenden Einzelregelungen der HLVO n. F. auch dessen § 9 Abs. 2 S. 1 HLVO in Kraft getreten war, betrug die Bewährungsprobezeit für den Antragsteller nur noch 3 Jahre, war also am 1. März 2014 aufgrund des Inkrafttretens der neuen HLVO bereits abgelaufen. Durch Bescheid des Landesschulamtes vom 2. April 2014 wurde die Probezeit des Antragstellers bis zum 31. August 2014 verlängert. Dies geschah im ausdrücklichen Einvernehmen mit ihm, wie das undatierte Besprechungsprotokoll ausweist, das am 12. März 2014 dem Landesschulamt vorgelegt wurde und offenbar ein Gespräch vom 22. Januar 2014 dokumentiert. Danach war der Antragsteller damit einverstanden, dass über seine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst auf der Grundlage der weiteren Erfahrungen im zweiten Schulhalbjahr 2013/2014 entschieden werde. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller vor Ablauf des Schuljahres 2013/2014 von seiner Bewährung in der Probezeit ausgehen durfte.
Allerdings ist es für die Zeit nach Ablauf des 31. August 2014 nicht zu einer weiteren Verlängerung der Probezeit gekommen. Auch aus diesem Umstand konnte der Antragsteller jedoch nicht den Eindruck gewinnen, er habe sich auch nach erkennbarer Überzeugung des Dienstherrn in der Probezeit bewährt und müsse deshalb nicht mehr mit einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechnen. Der Antragsteller musste aus den Besprechungen, die mit ihm unter Beteiligung eines Vertreters des Schulpersonalrats im Anschluss an die Unterrichtsbesuche vom 8. Mai 2014 und 15. Mai 2015 durchgeführt wurden, klar und eindeutig den Eindruck gewinnen, dass die Schulleitung und die für das Landesschulamt an den Unterrichtsbesuchen teilnehmenden Bediensteten davon ausgingen, dass die in den besuchten Unterrichtsstunden gezeigten Leistungen als ungenügend bewertet wurden. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die im Herbst 2014 erfolgte Entbindung von der Klassenleitung. Auf das Datum der Erstellung der die Qualifikation des Antragstellers insgesamt erfassenden „dienstlichen Beurteilung“, den 4. November 2014, kommt es daher nicht an. Die „dienstliche Beurteilung“, die rechtlich gesehen keine Beurteilung i. S. d. § 39 HLVO i. V. m. § 59 Abs. 1 HBG, sondern einen Abschlussbericht i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 5 HLVO darstellt, ist innerhalb von gut 2 Monaten nach Ablauf der verlängerten Probezeit und damit noch innerhalb eines angemessenen Überlegungszeitraums erstellt worden.
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Antragsteller die Aushändigung der „Beurteilung“ durch die Schulleiterin mehrfach und in der Sache ohne ausreichende Gründe verweigert und dadurch eine genaue Kenntnis vom Inhalt dieser Beurteilung erst durch die am 29. Januar 2015 erfolgte Zustellung des Anhörungsschreibens vom 19. Januar 2015 erhalten hat. Die „dienstliche Beurteilung“ war keine auf den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens i. S .d. § 9 HVwVfG gerichtete Maßnahme, sondern stellte eine sonstige innerdienstliche Erklärung dar, auf deren Eröffnung oder Gestaltung die Regelungen für ein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren keine Anwendung finden, folglich auch nicht § 14 HVwVfG. Daher durfte der Antragsteller die Eröffnung der „dienstlichen Beurteilung“, d. h. des Abschlussberichts i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 5 HLVO nicht unter Verweis auf den Wunsch verweigern, an der Eröffnung einen Beistand i. S. d. § 14 HVwVfG teilnehmen zu lassen. Der Antragsteller war im Hinblick auf § 35 S. 2 BeamtStG verpflichtet, sich den Abschlussbericht persönlich aushändigen und ggf. erläutern zu lassen. Die mangelnde Erfüllung dieser Pflicht kann ihm deshalb für die Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG nicht zum Vorteil gereichen oder gar die Annahme begründen, der Antragsteller habe aufgrund des weiteren Zeitablaufs doch noch von seiner Bewährung ausgehen dürfen.
Für die Feststellung der mangelnden Bewährung eines Beamten in der Probezeit steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, dessen Ausübung im Hinblick auf § 114 VwGO nur einer sehr eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, wie der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung seiner Bevollmächtigten zutreffend ausführt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich selbst in eigenständiger Bewertung der verschiedenen Umstände und Tatsachen ein eigenes Bewährungsurteil zu bilden und auf dieser Grundlage über die Berechtigung der Entlassung zu befinden.
Die in der Entlassungsverfügung genannten Tatsachen, Umstände und Verhaltensweisen des Antragstellers rechtfertigen jedenfalls insoweit, wie sie unstreitig sind und lediglich unterschiedlich bewertet werden, eigenständig die Annahme des Dienstherrn, der Antragsteller komme mangels persönlicher und fachlicher Qualifikation als Lehrer für eine Ernennung im entsprechenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht. Das gilt auch im Hinblick auf die Feststellungen, die im Protokoll zur Befragung der Schülerinnen und Schüler am 12. Februar 2015 getroffen wurden. Selbst wenn sich die eine oder andere Einzelheit der diesbezüglichen Feststellungen nicht bewahrheiten sollte, würde der verbleibende Sachverhalt immer ausreichen, um die Annahme der mangelnden Bewährung in hinreichenden Umfang zu tragen.
Ausschlaggebend ist insoweit vor allem, dass beide im Mai 2015 durchgeführten Unterrichtsbesuche in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als ungenügende Leistungen bewertet wurden. Das ergibt sich für den ersten Unterrichtsbesuch schon daraus, dass der Antragsteller eine im Referendariat durchgeführte Unterrichtsstunde im Wesentlichen unverändert erneut präsentierte, damit also auf eine neue eigenständige Leistung der Unterrichtsvorbereitung verzichtete. Damit hat er vereitelt, die Beurteilung seiner Qualifikation auf eine breitere Grundlage zu stellen, zumal die Wiederholung der Unterrichtsstunde von ihm auch nicht offen vorab gelegt worden war. Darin durfte der Dienstherr zu Recht einen Täuschungsversuch sehen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Unterrichtsstunde vom 8. Mai 2015 nicht identisch mit der früheren Unterrichtsstunde war, wie der Antragsteller unter Verweis auf die andere Lerngruppe und die anderen Lernvoraussetzungen annimmt. Der Antragsgegner geht nicht von der Identität dieser Unterrichtsstunde und der früheren Unterrichtsstunde aus, sondern stellt auf die gleiche Thematik für die Stunde ab, meint also, die Unterschiede zwischen den beiden Unterrichtsstunden seien insoweit nur marginal. Der Antragsteller hat insoweit als Verteidigung angeführt, eine gute Unterrichtsstunde könne man auch wiederholen. Das ist unzweifelhaft richtig, jedoch für einen dem Qualifikationsnachweis dienenden Unterrichtsbesuch offenkundig verfehlt, schon weil dadurch die sachlichen Beurteilungsgrundlagen unzulässig verkürzt würden.
Ebenso durfte der Dienstherr für den Unterrichtsbesuch am 15. Mai 2015 kritisch anmerken, dass den am Unterrichtsbesuch beobachtend teilnehmenden Personen das entsprechende Stundenkonzept nicht rechtzeitig zugänglich gemacht wurde, sodass im Rahmen der Vorbereitung des Unterrichtsbesuchs eine sachkundige Auswertung der vom Antragsteller verspätet vorgelegten Texte nicht mehr möglich war. Insoweit ist es unerheblich, dass keine formalisierten Fristen zur Vorlage eines Unterrichtsentwurfs bestehen. Der Antragsteller muss ein Verhalten an den Tag legen (§ 35 S. 1 BeamtStG), dass seine Vorgesetzten sachgerecht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt und ihnen eine effektive Möglichkeit verschafft, den Unterrichtsentwurf nach Kenntnisnahme und Auswertung mit dem tatsächlich abgehaltenen Unterricht zu vergleichen und auf dieser Grundlage eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller ohne ausreichende Rechtfertigung vereitelt. Der kurze zeitliche Abstand zwischen den Probestunden ist jedenfalls nicht geeignet, die Übermittlung des Entwurfstextes in den frühen Stunden des Tages, an dem der zweite Unterrichtsbesuch erfolgte, zu rechtfertigen. Der Antragsteller hätte dann eben früher mit der Entwurfserstellung beginnen müssen, zumal er für die erste Unterrichtsstunde auf ein bereits früher erteiltes Unterrichtsstundenkonzept zurückgegriffen und dieses im Wesentlichen unverändert eingesetzt hatte. Allein dieses Verhalten zeigt den mangelnden vollen Einsatzwillen und das Fehlen einer hinreichenden Befähigung, die sich aus § 34 S. 3 BeamtStG ergebenden Pflichten künftig einschränkungslos zu erfüllen.
Das auf der Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung der Nichtbewährung zu betätigende Ermessen ist fehlerfrei ausgeübt worden. Ausgangspunkt ist dabei, dass die Feststellung der endgültigen Nichtbewährung bereits die Entlassung indiziert, weil ein Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf den lediglich vorübergehenden Charakter des Probebeamtenverhältnisses (§ 10 S. 1 BeamtStG) gesetzlich ausgeschlossen ist, aber auch die Alternative einer Ernennung auf Lebenszeit nicht in Betracht kommt, da dem der mangelnde Bewährungserfolg (§ 4 Abs. 3 lit. a, § 10 S. 1 BeamtStG; § 9 Abs. 1 S. 1, 3 HLVO) i. V. m. § 9 BeamtStG zwingend entgegensteht. Für die Ausübung des durch § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG eröffneten Ermessen ist daher nur noch insoweit Raum, wie nach Lage des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung der Probezeit in Betracht gezogen werden kann, ggf. kombiniert mit dem Einsatz in einer anderen Dienststelle oder einem anderen Aufgabengebiet, wobei letzteres hier im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die Laufbahnbefähigung von vornherein ausscheidet. Da die Höchstdauer der Probezeit hier mit Ablauf des 12. August 2015 erreicht wird, durfte der Antragsgegner innerhalb des ihm in zeitlicher und sachlicher Hinsicht noch verbliebenen Entscheidungsspielraums aufgrund des eingeschränkten Zwecks des Ermessens (§ 40 HVwVfG) zu dem Schluss kommen, für das laufende Schulhabjahr von einer Verwendung an einer anderen Schule Abstand zu nehmen. Diese Entscheidung ist in rechtlicher Hinsicht nicht fehlerhaft, auch wenn eine andere Entscheidung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen war. Die Art des Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit den Unterrichtsbesuchen im Mai 2014 macht jedoch nachvollziehbar, warum sich der Antragsgegner zu dieser sich eher abstrakt anbietenden Alternative nicht entschlossen hat.
Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt eindeutig zugunsten des Antragsgegners aus. Es ist ihm nicht zuzumuten, den Antragsteller auch nur für die Dauer des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens weiter als Lehrkraft einzusetzen, obwohl die in der Probezeit zutage getretenen Qualifikationsmängel erheblich sind. Der Vollzug der Entlassung ist insoweit auch eilbedürftig.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verhaltensweise des Antragstellers gegenüber den Schülerinnen und Schülern des Öfteren unangemessen waren, und der Antragsgegner deshalb zu Recht eine entsprechende Wiederholung ausschließen will. Das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Unterrichtstätigkeit hat demgegenüber zurückzustehen, zumal aus der Personalakte hinreichend erkennbar wird, dass der Antragsteller für seine unterrichtende und erziehende Tätigkeit kein sonderlich ausgeprägtes Interesse an den Tag gelegt hat.
Was die wirtschaftliche Lage des Antragstellers angeht, so steht ihm zunächst ein Übergangsgeld (§ 19 HBeamtVG) zu. Aktuell ist damit nicht erkennbar, dass zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten wäre. Da er im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig erwerbstätig werden wollte und dafür offenbar über ein entsprechendes Erwerbskonzept verfügte, wird sich zeigen müssen, in welchem Umfang dieses Konzept reale Gestalt annehmen kann.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 GKG. Der Hauptsachestreitwert beläuft sich auf die Hälfte der derzeitigen Jahresbesoldung des Antragstellers in Höhe von 24.517,20 €, den Bezügenachweis für Januar 2015 zur Grundlage genommen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Wert auf die Hälfte zu verringern (12.258,86 €).