Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.05.2015 – 5 L 478/15.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0508.5L478.15.F.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Januar 2015 gegen die an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Verfügungen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 16. Januar 2015 und 19. Januar 2015 – GAW/ … /2015 – wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen haben, hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 21 903,75 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von sichergestelltem Bargeld.

2

Der Beigeladene zu 1) ist Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) und steht in geschäftlichem Kontakt mit der Antragstellerin. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beigeladenen zu 1) – 3590 Js …/14 – fanden aufgrund ermittlungsrichterlicher Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main – 931 Gs – am 13. Januar 2015 Durchsuchungen statt, in deren Verlauf in der vom Beigeladenen zu 1) mitgenutzten Wohnung in der N-Straße, G-Stadt, ein Umschlag mit 40 000 Euro sowie ein weiterer Umschlag mit 44 200 Euro, ferner beim Beigeladenen zu 1) ein Betrag von 3 415 Euro aufgefunden und sichergestellt wurden. Mit Telefax vom 16. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, dass das bei dem Beigeladenen zu 1) sichergestellte Bargeld freigegeben werde, „weil eine Beschlagnahme zu Beweiszwecken nicht weiter in Betracht komm[e]“ und „eine Pfändung des Bargelds in Vollziehung eines dinglichen Arrests … derzeit nicht in Betracht [komme], da die Voraussetzungen zur Beantragung eines dinglichen Arrests nicht vorliegen“. Weiter bat die Staatsanwaltschaft darum, eine mit Schreiben an sie ebenfalls vom 16. Januar 2015 mitgeteilte Sicherstellung „gemäß der Vorschriften des § 40 HSOG“ dem Verteidiger des beschuldigten Beigeladenen zu 1), seinem jetzigen Bevollmächtigten, zu übersenden. Unter dem 16. Januar 2015 verfügte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die „Sicherstellung der beschlagnahmten 84 200 Euro gemäß der Vorschriften des § 40 HSOG“ und unter dem 19. Januar 2015 entsprechend auch die Sicherstellung der beschlagnahmten 3 415 Euro, jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit an den Beigeladenen zu 1) adressierten Verfügungen; bekannt gegeben wurden diese Verfügungen dem Beigeladenen zu 1) sowie seinem Bevollmächtigten durch die Deutsche Post mit Zustellungsurkunden am 22. Januar 2015. Bereits am 19. Januar 2015 hatte sich der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1) per Telefax beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main gemeldet und – unter Vorlage einer Abtretungserklärung ebenfalls vom 19. Januar 2015 – gebeten, den sichergestellten Betrag unverzüglich an die Antragstellerin unter Angabe deren Bankverbindung zu überweisen, da diese die Abtretung angenommen und der Beigeladene zu 2) gegenüber der Antragstellerin Verbindlichkeiten habe; eine angenommene Abtretungserklärung war diesem Telefax beigefügt. Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 30. Januar 2015 meldete sich der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main und beantragte die Herausgabe der sichergestellten Gelder in Höhe von 87 615 Euro an die Antragstellerin, die noch offene Forderungen in dieser Höhe gegen die Beigeladene zu 2) habe. Vorsorglich legte er für die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügungen vom 16. und 19. Januar 2015 ein, der damit begründet wurde, dass diese sich an den falschen Adressaten richteten, da der Beigeladene zu 1) seine Ansprüche am 19. Januar 2015 an die Antragstellerin abgetreten habe; zudem sei unklar, auf welche der in § 40 HSOG genannten Sicherstellungsgründe die Sicherstellung gestützt werde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) teilte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit, die Sicherstellung werde auf § 40 Nr. 4 HSOG gestützt; nach Würdigung des vorliegenden Sachverhalts sei damit zu rechnen, dass der Beigeladene zu 1) dieses Geld bei einer Freigabe erneut für Beihilfehandlungen zu banden- bzw. gewerbsmäßiger Kriminalität verwende, indem er Fahrzeuge ankaufe oder lease, um diese an kriminelle Gruppierungen zu vermieten. Eine Herausgabe des Geldbetrages an die Antragstellerin sei nicht möglich, da dann derselbe Sicherungsgrund erneut eintreten würde, weil sich die Abtretung als Geldwäsche darstelle; auch habe der Geschäftsführer der Antragstellerin bei einer Vernehmung am 2. Februar 2015 erklärt, von diesem Abtretungsvertrag keine Kenntnis zu haben.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Blatt 1 – 107).

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II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erweist sich als erfolgreich (1.), so dass die Kosten des Verfahrens – indes ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – der Antragsgegner zu tragen hat (2.) und wobei der Streitwert auf ein Viertel des sichergestellten Betrags festzusetzen ist (3.).

1.

Der auf Verwirklichung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugunsten der Antragstellerin gerichtete Aussetzungsantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO statthaft (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. – 2008, § 40 Rdnr. 32 f.), denn an der Subsidiarität der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsgegner bei Beantwortung der Frage, an wen das sichergestellte Geld herauszugeben sei, mit einem Leistungsgesichtspunkt konfrontiert wird (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: Oktober 2014, § 80 Rdnr. 33). Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung sind die angegriffenen Sicherstellungen gegenüber der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen:

An der Authentizität der Abtretung hat das Gericht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 28. April 2015 (Blatt 158 d.A.) keine durchgreifenden Zweifel. Für die rechtliche Wirksamkeit der Abtretung bleibt auch unerheblich, aus welchem Rechtsgrund der Beigeladene zu 1) für Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 2) eintritt.

Gleichfalls kommt es nicht auf die Beantwortung der in der Antragserwiderung vom 19. März 2015 aufgeworfene Frage an, ob es sich bei einer polizeilichen Sicherstellung um ein behördliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB handele, das der Abtretung des Herausgabeanspruchs des Beigeladenen zu 1) an die Antragstellerin entgegenstehe, denn aus den vorliegenden Zustellungsurkunden ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung und deren Annahme die angegriffenen Verfügungen vom 16. und 19. Januar 2015 weder dem Beigeladenen zu 1) noch seinem Bevollmächtigten bekanntgegeben und damit wirksam geworden waren. Diese Bekanntgabe hat erst am 22. Januar 2015 stattgefunden, mithin zu einem Zeitpunkt, an dem die Abtretungserklärung bereits dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main vorlag.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass hier die Voraussetzungen des § 40 Nr. 4 HSOG vorlägen. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Weil es sich bei Geld (unabhängig des darin verkörperten Wertes) um eine Sache im Sinne von § 90 BGB handelt, kann Bargeld zwar prinzipiell nach § 40 HSOG sichergestellt werden. Indes ist Geld an sich nicht gefährlich und kann sein bloßer Besitz perspektivisch nur dann eine Gefährdung oder gar Störung der öffentlichen Sicherheit beinhalten, wenn dem eine Rechtsnorm – wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9) nebst deren Anknüpfungen im nationalen Recht in Fällen nicht erfolgter Anmeldung – entgegensteht. Völlig unerheblich ist hierbei die anfänglich vertretene Sicht, es handele sich um „inkriminiertes Geld“. Soweit das sichergestellte Geld für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden sei, sind die Regelungen des Bundesrechts über Verfall und Einziehung der §§ 73 ff. StGB und die zu ihrer Sicherung vorgesehenen prozessualen Maßnahmen der §§ 111b ff. StPO vorrangig und abschließend. Derartige Voraussetzungen sind, wie der Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. Januar 2015 zu entnehmen ist, offenbar jedoch nicht gegeben; sie können auch nicht durch ein Ausweichen auf die präventive Regelung des § 40 Nr. 4 HSOG quasi substituiert werden. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass dem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen zu 1) gewichtige Anknüpfungstatsachen zugrunde liegen und die bisherigen, aktenkundigen Ermittlungsergebnisse erhebliche Zweifel an der Rechtstreue des Beigeladenen zu 1) begründen, doch vermag all dies nicht, die präventive Sicherstellung des Geldes zu rechtfertigen. Erforderlich wären wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass gerade dieses Geld zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Eine bloße Möglichkeit hierfür genügt nicht (vgl. Hornmann, a.a.O., Rdnr. 26). Andernfalls müsste konsequenterweise zur Erfüllung der polizeilichen Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bestimmten Personen der Besitz von Geld untersagt werden können. Eine derartige Befugnis ist indes nicht ernstlich zu diskutieren, zumal nicht ersichtlich ist, dass – sollte die polizeiliche Annahme, der Beigeladene zu 1) verwende seine Betriebsmittel zur Unterstützung krimineller Bestrebungen, zutreffen – gegen den Beigeladenen zu 1) oder gar den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Verfahren nach § 35 GewO auf Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit anhängig sei. Unbeschadet dessen müsste nunmehr, nach der erfolgten Abtretung vom Beigeladenen zu 1) an die Antragstellerin, auf diese abgestellt werden. Dass hier eine nach § 261 StGB strafbare Geldwäsche stattfinde, vermag das Gericht schon aufgrund der Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht zu ersehen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, sieht das Gericht nicht, denn die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sind so nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen.

3.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht innerhalb seines Ermessens von dem sichergestellten Gesamtbetrag in Höhe von 87 615 Euro aus, ermäßigt diesen aber im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des nur vorläufigen Rechtschutzes handelt, nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf ein Viertel, mithin 21 903,75 Euro.