Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.05.2015 – 4 K 884/15.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:0520.4K884.15.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, beschäftigte vom 01.04.2012 bis zum 25.07.2012 eine Arbeitnehmerin, die als Rechtsanwältin Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Hessen, der Beklagten, war. Die Klägerin führte in diesem Zeitraum insgesamt 2.942,62 Euro nicht an die Deutsche Rentenversicherung, sondern an die Beklagte, das Versorgungswerk, ab, weil sie von einer Beitragsbefreiung ihrer Arbeitnehmerin von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI ausging. Eine Befreiung lag jedoch tatsächlich nicht vor, die Arbeitnehmerin hatte keinen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Die Klägerin wurde deshalb von der Rentenversicherung für die bereits an das Versorgungswerk gezahlten 2.942,62 Euro in Anspruch genommen und beglich diese Forderung auch.
Mit der beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage vom 26.05.2014 begehrt die Klägerin die Rückerstattung der an das Versorgungswerk geleisteten Zahlungen unter dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.07.2014 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt. Es läge keine Streitigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Einzelnen aus, dass das beklagte Versorgungswerk verpflichtet sei, die ohne Rechtsgrund erlangten 2.942,62 Euro heraus zu geben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilt, an sie 2.942,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen eines öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruches nicht vorlägen, weil zwischen der Klägerin und dem beklagten Versorgungswerk keine Leistungsbeziehung vorliege und das Versorgungswerk die Leistungen auch nicht grundlos erlangt habe. Die Rückabwicklung von Leistungen komme nur im Verhältnis von Versorgungswerk und seinem Mitglied, der ehemaligen Arbeitnehmerin der Klägerin, Frau Reinelt, in Betracht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auch hier auf die Schriftsätze in der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen nicht zusteht.
Als Anspruchsgrundlage für eine Rückerstattung kommt nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, der unter den gleichen Voraussetzungen wie § 812 ff. BGB steht.
Ein solcher Anspruch scheitert jedoch daran, dass keine Leistung der Klägerin an das Versorgungswerk erbracht wurde. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist nach der allgemeinen Definition, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten oder hilfsweise nach dem Empfängerhorizont unmittelbar oder mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet. Bereicherungsgläubiger ist damit allein die ehemalige Arbeitnehmerin. Nur sie schuldet gegenüber dem Versorgungswerk Mitgliedsbeiträge. Nach der Zweckbestimmung der Beteiligten und auch aus Sicht des Empfängers, des Versorgungswerkes, leistete der Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers. Es handelt sich um ein Unterfall der sogenannten "Anweisungsverhältnisse". Davon umfasst sind auch Konstellationen in denen ein Dritter (der Angewiesene) auf Rechnung des die Zuwendung veranlassenden Anweisenden aus seinem Vermögen ein Vermögensgegenstand unmittelbar an den Zuweisungsempfänger übermittelt. In diesen Anweisungsverhältnissen bestehen zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger in der Regel keine Rechtsbeziehung und damit kein Leistungsverhältnis. Eine Leistungskondition kann nur im Deckungsverhältnis des Angewiesenen zum Anweisenden oder im Valutaverhältnis des Anweisenden zum Zuwendungsempfänger vorgenommen werden. Hiernach kommt eine Rückabwicklung nur im Verhältnis der Klägerin zu ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin in Betracht. Und eine Rückabwicklung im Verhältnis der ehemaligen Arbeitnehmerin zum Versorgungswerk. Denn nur in diesen beiden Rechtsverhältnissen bestanden Leistungsbeziehungen (vgl. hierzu im Einzelnen Leßmann/Hermann, Der Betrieb, 2013, Seite 1114 (1116)). Mit der tatsächlich erfolgten Zahlung an das Versorgungswerk wollte die Klägerin gegenüber ihrer Arbeitnehmerin eine Leistung erbringen, nämlich einen Beitragszuschuss nach § 172a SGB VI.
Die Klägerin wollte keine Leistung gegenüber dem Versorgungswerk erbringen, denn zwischen der Klägerin und dem Versorgungswerk besteht keine irgendwie geartete Rechtsbeziehung. Mit der tatsächlich geleisteten Zahlung der Klägerin, der Angewiesenen, an das Versorgungswerk verfolgte die ehemalige Arbeitnehmerin, die Mitglied des Versorgungswerkes war, gegenüber dem Versorgungswerk den Zweck, ihrer Beitragspflicht zu genügen. In diesem Verhältnis besteht eine Leistungsbeziehung und wurde ein Leistungszweck verfolgt. Eine Rechtsbeziehung besteht nur zwischen der ehemaligen Arbeitnehmerin der Klägerin, Frau D., und dem Versorgungswerk.
Diese Einschätzung entspricht der einhelligen Literatur. Neben dem bereits zitierten Aufsatz (a.a.O.) wird auf den Aufsatz von Schmidt/Legerlotz (ArbRB 2014, 209 - ) verwiesen, wonach ein direkter Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Beitragszuschusses gegenüber dem Versorgungswerkt nicht besteht, da es in diesem Verhältnis an einer Leistungsbeziehung fehlt. Beitragsschuldner im Sinne des § 172a SGB VI sei allein der Arbeitnehmer als Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Reuter (NZS 2013, 376 - ) führt hierzu aus, Voraussetzung für die Begründung eines Bereicherungsanspruches sei eine Leistungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Versorgungswerk. Mit der amtlichen Begründung zum neugefassten § 172a SGB VI sei klagestellt, dass in der berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur der Versorgungseinrichtung sei und der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schulde. Danach bestehe keine Leistungsbeziehungen des Arbeitgebers zum Versorgungswerk und deshalb kein Bereicherungsanspruch. Diesen einhellig in der Literatur vertretenen überzeugenden Ansichten, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden, schließt sich das erkennende Gericht an. Sie sind dogmatisch zwingend.
Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat das Versorgungswerk die ihm aufgrund der fehlgeschlagenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachten Zahlungen in Höhe von 2.391,70 Euro auch in der maßgeblichen Leistungsbeziehung zur ehemaligen Arbeitnehmerin der Klägerin, Frau D., an diese herausgegeben. Die Beitragsbescheide seien entsprechend abgeändert worden.
Die letztlich einbehaltenen Zahlungen beruhten auf der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin im Versorgungswerk, die unabhängig von der Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Damit ist in dieser maßgeblichen Rechtsbeziehung alles rückabgewickelt, was rückabzuwickeln war. Unabhängig von der Feststellung, dass eine Rückabwicklung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht in Betracht kommt, weil keine Leistungsbeziehung vorliegt, ist die Beklagte in dieser Höhe auch nicht (mehr) bereichert. Was den Pflichtbeitrag anbelangt, besteht zudem ein Rechtsgrund, nämlich die Beitragsbescheide.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.