Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.05.2015 – 5 K 2214/14.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:0520.5K2214.14.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin.
Die Initiative „Communal West“ besetzte am Freitag, dem 6. September 2013, das ehemalige Sozialrathaus der Stadt Frankfurt am Main in der Krifteler Straße 84/86 aus Protest gegen den gravierenden Leerstand bei gleichzeitig vorhandener Wohnungsnot und dem Fehlen von sozialen Einrichtungen in den Frankfurter Stadtteilen. Am Sonnabend, dem 7. September 2013, erstattete der Leiter des Liegenschaftsamtes des Magistrats der Stadt Frankfurt beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main namens der Eigentümerin Strafanzeige und stellte Strafantrag. Gegen 18.30 Uhr näherten sich an diesem Sonnabend sechs männliche Personen aus Richtung Idsteiner Straße mit schnellen Schritten dem ehemaligen Sozialrathaus, vor und in dem sich zu diesem Zeitpunkt ca. 40 bis 50 Personen – darunter auch die Klägerin – befanden. Bei diesen sechs männlichen Personen handelte es sich um zivilgekleidete Polizeivollzugsbeamte, die den Auftrag hatten, in die vor Ort befindliche Gruppe von Besetzern einzusickern, um sich die Herrschaft über die Eingangstür zu verschaffen. Über den weiteren Verlauf des Einsatzes besteht zwischen den Beteiligten Streit. Jedenfalls kam es in dieser Phase des polizeilichen Einsatzes zu tätlichen Auseinandersetzungen. Die Klägerin führt an, sie sei unmittelbar nach Beginn des Einsatzes der zivilgekleideten Polizeivollzugsbeamten von diesen gewaltsam zur Seite gestoßen worden, wodurch sie über eine Bierbank geflogen und sich beim Aufprall eine Schürfwunde am Ellenbogen sowie Prellungen zugezogen habe. Während die Klägerin behauptet, zumindest bei den ersten beiden gewaltsamen Einwirkungen auf ihre körperliche Unversehrtheit habe sie in keiner Weise erkennen können, dass es sich bei den Angreifern um Polizeibeamte gehandelt habe, wendet der Beklagte ein, dass, als sich die Zivilbeamten mittig in der Personengruppe der Besetzer befunden hätten, einer aus dieser Gruppe gerufen habe: „Die Bullen, das sind die Bullen!“ Nach diesem Geschehen hätten sich die Zivilbeamten als Polizei zu erkennen gegeben. Auch soll die Aufforderung „Macht die Türen zu!“ gefallen und eine Bierzeltbank aufgenommen und so in die Luft gehoben worden sein, als solle sie in Richtung der Zivilbeamten geworfen werden.
Am 22. Juli 2014 hat die Klägerin mit Klageschrift vom 17. Juli 2014 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens begehrt. Die Klägerin hält den polizeilichen Sofortvollzug für nicht gerechtfertigt und meint, schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wäre die Erteilung einer Platzverweisung sowie die Androhung des unmittelbaren Zwanges nicht verzichtbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin durch Polizeibeamte am 7. September 2013 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 21. November 2014 zunächst auf Erfahrungen mit der Initiative „Communal West“ anlässlich der Besetzung des Objekts Schwalbacher Straße 45/47 am 24. und 25. Mai 2013. Aus diesem Grund habe man sich bei der Besetzung des ehemaligen Sozialrathauses zu einem anderen Vorgehen entschlossen, dessen Ziel es gewesen sei, durch den Einsatz der zivilen Kräfte das Wiederbetreten des Gebäudes zu verhindern und so von vornherein eine Räumung obsolet zu machen. Aufgrund umfassender Auswertung des Einsatzgeschehens müsse bestritten werden, dass der Vortrag der Klägerin zutreffe.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. März 2015 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Herren F. und Kriminalhauptkommissar G. als Zeugen; zum Beweisthema und -ergebnis wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten („Anlage 1“ bis „Anlage 9“ einschließlich Lichtbildmappe), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auszugsweise in Augenschein worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.).
A.
Die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Zwangs gegen die Klägerin am 7. September 2013 in Frankfurt am Main gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem der Klägerin die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11–, juris Rn. 15 = NJW 2012, 2676 ), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse eines Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt aus der unbestritten stattgefundenen Zwangsanwendung gegen die Klägerin und erfordert nicht, dass hierdurch eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit stattgefunden hat, die ärztlich attestiert wurde. Durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs, auch in Form einfacher körperlicher Gewalt im Sinne von § 55 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), tritt die Subjektsqualität eines Beteiligten notwendig zurück und wird dieser dadurch tendenziell zum bloßen Objekt des Geschehens, dass der staatliche Wille gegen seinen persönlichen Willen durchgesetzt wird. Hieraus folgt ein berechtigtes Interesse an gerichtlicher Klärung der Rechtmäßigkeit.
B.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Zwangsanwendung gegen die Klägerin war nach § 47 Abs. 2 HSOG gerechtfertigt. Danach kann der Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 9 HSOG nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Ordnungs- oder die Polizeibehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Aufgrund der von dem Gericht getroffenen Feststellungen (1.) ist dies hier der Fall (2.):
1. Der Beklagte beabsichtigte, die mit der Hausbesetzung der Liegenschaft Krifteler Straße 84/86 in Frankfurt am Main am 6. September 2013 eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, deren Verfolgbarkeit als Hausfriedensbruch durch den Strafantrag der geschädigten Stadt Frankfurt am Main am darauffolgenden Tag eingetreten war, an diesem 7. September 2013 durch die Polizei zu beenden. Für den polizeilichen Kräfteansatz kam der Eingangstür auf der linken Gebäudeseite besondere Bedeutung zu, die über eine Treppe zu erreichen ist. Diese Eingangstür sollte zügig genommen werden, um einen Rückzug der Hausbesetzer in das Gebäude sowie ein Verschanzen darin zu verhindern. Daher erhielten sechs zivil gekleidete Polizeivollzugsbeamte den Auftrag, möglichst unerkannt zügig durch die vor dieser Eingangstür befindliche Personengruppe auf diese Eingangstür vorzudringen und diese zu besetzen, um so später herangeführten uniformierten Einsatzkräften den Zugang zu ermöglichen. In der Phase der Annäherung dieser Kräfte wurden sie jedoch als jedenfalls nicht zur Seite der Hausbesetzer gehörig erkannt und musste sich so ihren weiteren Weg durch die anwesenden Personen, darunter die Klägerin, unter Einsatz körperlicher Gewalt bahnen. Dies folgt aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sowie dem Inhalt der Behördenakten.
Zur Überzeugung des Gericht, die es insoweit durch informatorische Anhörung der Klägerin und die Aussage des Zeugen F. gewonnen hat, befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der Zwangsanwendung gegen sie in einer Personenmenge unterhalb der Treppe an der linken Seite des Gebäudes, als sie mit einem aller Wahrscheinlichkeit nach anderen Polizeivollzugsbeamten als dem Zeugen G. zusammentraf, der sich den Weg über die Treppe in Richtung der Eingangstür bahnte. Dieser drängt sie – wie im einzelnen auch immer – weg, um sich freie Bahn zu schaffen, wodurch sie über eine sich hinter ihr befindliche, bereits umgestürzte Bierbank vor den Zeugen F. fiel. Dieses Zusammen-treffen war nicht der Beginn, sondern vollzog sich im Rahmen einer bereits laufenden Zwangsanwendung. Ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts, die es insoweit auf die Aussage des Zeugen G. stützt, hatten sich die handelnden Polizeivollzugsbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits verbal als solche zu erkennen gegeben. Armbinden, die eine entsprechende Zuordnung ermöglichten, wurden jedoch erst später angelegt, als sich hierfür Gelegenheit bot.
Zur Frage, ob sich die handelnden Polizeivollzugsbeamte verbal als solche zu erkennen gegeben hatten oder nicht, besteht zwischen dem Vorbringen der Klägerin und der Aussage des Zeugen F. einerseits sowie der Aussage des Zeugen G. andererseits kein unauflösbarer Widerspruch. Es ist nämlich davon auszugehen, dass – ab dem Zeitpunkt, an dem erkannt wurde, dass diese sechs Personen auf die seitliche Eingangstür des Gebäudes zuliefen – unter den sich auf dieser Liegenschaft vor dem Gebäude aufhaltenden Personen ein lautes Geschrei einsetzte, beeinflusst auch durch die Annahme aufgrund des Erscheinungsbildes wenigstens eines der Polizeivollzugsbeamten, Rechtsradikale griffen an, infolgedessen die Klägerin und der Zeuge F. den Ausruf nicht gehört haben dürften. Das Gericht hält das Vorbringen des Zeugen G. schon deshalb für glaubhaft, weil wenn es irgendeiner verbalen Äußerung in dieser Phase bedurft hatte, es die Erkennbarkeit als Polizei war. Ohne Erkennbarkeit als Polizei wäre die regelnde Ausführung des Sofortvollzugs zwar nicht mangels Erkennbarkeit der handelnden Behörde nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) nichtig gewesen wäre, denn der Verwaltungsakt, als der sich der Sofortvollzug darstellt, ist hier nicht schriftlich oder elektronisch erlassen worden, doch hätte ein solches Vorgehen Bedeutung für den Fall geleisteten Widerstands, denn dann könnte die besondere Irrtumsregelung des § 113 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs eingreifen (Schönke/Schröder/Eser StGB § 113 Rn. 53 ff.) und sich überhaupt Fragen nach einem Erlaubnistatbestandsirrtum stellen.
2. Die Voraussetzungen für eine Zwangsanwendung im einaktigen Verfahren des Sofortvollzugs nach § 47 Abs. 2 HSOG lagen vor. Merkmal dieser Vollstreckung ist die zeitliche Eilbedürftigkeit, die ein Verfahren nach § 47 Abs. 1 HSOG als gestrecktes Verfahren (mit Grundverfügung und Androhung) oder gekürztes Verfahren (mit Grundverfügung, aber ohne Androhung) ausschließt. Auch wenn das gestreckte Verfahren den grundsätzlichen Ablauf der Verwaltungsvollstreckung definiert, müssen bei rechtlicher Überprüfung polizeilicher Einsätze, die typischerweise gerade nicht auf Erlass schriftlich oder elektronisch verkörperter Verfügungen, sondern mündlich-unmittelbarer Regelungen angelegt sind, seine möglichen Modifikationen besonders beachtet werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein polizeilicher Einsatz mit dem taktischen Ziel einer Beendigung der Besetzung einer Liegenschaft stets dem gestreckten Verfahren nach § 47 Abs. 1 HSOG mit dem Dreiklang der Bekanntgabe einer Grundverfügung, der Bekanntgabe einer Androhung mit Fristsetzung und nach deren erfolglosem Ablauf der tatsächlichen Ausführung folgt, kann daher nicht bestehen; entscheidend ist vielmehr, ob die Entschlussfassung aufgrund der festgestellten Lage rechtlich vertretbar ist. Von daher mag man kritisieren, dass zumindest Teile der zivil angesetzten Kräfte in der Phase der Annäherung an die Eingangstür aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes schwerlich als den Besetzern zugehörig oder zugeneigt längere Zeit unerkannt bleiben würden, doch ist der Entschluss, vor dem Eintreffen der uniformierten Kräfte durch zivile Kräfte die Eingangstür zu besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Hiervon zu trennen ist die streitgegenständliche Frage des Vorgehens gegen die Klägerin. Beim Sofortvollzug muss die abzuwehrende Gefahr eine gegenwärtige (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. – 2008, § 47 Rn. 24) und das angewandte Mittel typischerweise eines der in § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 1, § 55 HSOG genannten des unmittelbaren Zwangs sein. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Vorgehens nach § 47 Abs. 2 HSOG ist, dass die Ordnungs- oder Polizeibehörde „hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt“. Dies war hier der Fall, weil bei regulärem Erlass eines Verwaltungsakts gegen die Klägerin als zu vollstreckender Grundverfügung sowohl die formelle als auch die materielle Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts gegeben gewesen wäre und Vollziehbarkeit vorgelegen hätte (a.), eine Androhung entbehrlich (b.) und die somit regelnde Anwendung des Zwangs fehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig, war (c.)
a. Eine fiktive Grundverfügung hätte den Regelungsinhalt gehabt, die Störung der Einnahme der Eingangstür auf der linken Seite des Anwesens durch die sechs zivilgekleideten Polizeivollzugsbeamte zu unterlassen oder, wie wohl im Fall der Klägerin, als aktives Tun den Weg dorthin freizugeben.
Die sachliche Zuständigkeit der Polizei folgte aus § 1 Abs. 4 Alt. 1 HSOG, wobei die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten einschließt, bereits andauernde Straftaten – hier: den Hausfriedensbruch – zu beenden. Örtlich sind Polizeibehörden nach § 101 Abs. 1 Satz 1 HSOG im ganzen Landesgebiet zuständig. Aufgrund der Vielzahl der Personen, die sich nach dem Zeitpunkt, an dem von den Besetzern erkannt wurde, dass diese sechs Personen auf die seitliche Eingangstür des Gebäudes zuliefen, zwischen ihnen und der einzunehmenden Eingangstür befanden, und der Eilbedürftigkeit der Maßnahme schied eine individualisierte Bekanntgabe an sämtliche Betroffene aus Zeitgründen aus.
Materiell wäre diese fiktive Grundverfügung auf die polizeiliche Generalklausel des § 11 HSOG zu stützen gewesen, nach der zur Abwehr einer im einzelnen Fall bestehenden Gefahr unter anderem für die öffentliche Sicherheit die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können, sofern Befugnisse nicht in den nachfolgenden §§ 12 – 43a HSOG gesondert geregelt sind. Um die eigentliche Platzverweisung der Störer von der besetzten Liegenschaft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HSOG hätte es sich hierbei noch nicht gehandelt. Vielmehr ging es hier um den ungestörten Dienstbetrieb der Polizei als staatlicher Einrichtung, der ebenfalls einen Teil der öffentlichen Sicherheit bildet (vgl. Hornmann, a.a.O. § 11 Rn. 16). Mit ihrem Aufenthalt auf der zu räumenden Liegenschaft allgemein sowie zwischen den herannahenden Polizeivollzugsbeamten und der einzunehmenden Eingangstür im Besonderen war die Klägerin eine Handlungsstörerin im Sinne von § 6 Abs. 1 HSOG und damit polizeipflichtig.
Ein Rechtsbehelf hätte nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung gehabt, denn es handelte sich hier um eine unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten.
b. Eine Androhung des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Klägerin, die der Normbefehl des § 48 Abs. 2 HSOG unter Verweis auf die §§ 53, 58 HSOG verlangt, war nach § 53 Abs. 1 Satz 4, § 58 Abs. 1 Satz 2 HSOG aus zeitlichen Gründen ebenfalls entbehrlich.
Der Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr – hier: für die Einnahme der Eingangstür – und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens – hier: durch deren Vereitelung infolge im Weg stehender Personen – war so gering, dass die mit der Androhung verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt hätte (vgl. Rasch/Schulze/Pöhlker/Hoja, HSOG, Loseblatt, Stand: September 2014, Kommentar § 47 Nr. 2.3) und es daher auf die sofortige Anwendung des Zwangs ankam.
Entgegen der Ansicht der Klägerin schloss der Normbefehl des § 58 Abs. 3 Satz 1 HSOG das gewählte polizeiliche Vorgehen nicht aus. Hiernach ist „gegenüber einer Menschenmenge … die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können“. Selbst wenn man in den sich vor der Liegenschaft aufhaltenden Personen eine „Menschenmenge“ sehen würde (vgl. Hornmann, a.a.O., § 58 Rn. 9), handelte es sich bei diesen nicht um „Unbeteiligte“, denn „Unbeteiligte“ sind solche Personen, die sich mit dem Anliegen, das die Menschenmenge zusammengeführt hat, nicht identifizieren, also insbesondere Personen, die sich aus Zufall oder Neugier in der Menschenmenge aufhalten (vgl. Hornmann, a.a.O., Rn. 10). Dafür, dass dies bei der Klägerin der Fall gewesen sei, ist nichts ersichtlich. Vielmehr stellt sich ihr Verweilen auf der Liegenschaft als eine Überschreitung der Gefahrengrenze dar. Entscheidend ist jedoch, dass der Normbefehl des § 58 Abs. 3 Satz 1 HSOG ersichtlich auf das gestreckte, dreiaktige Vollstreckungsverfahren abstellt, das im Fall der Zwangsanwendung gegen die Klägerin gerade nicht zur Anwendung gelangen konnte. Darauf, ob nach Einnahme der Eingangstür durch die zivilgekleideten Polizeivollzugsbeamte und Eintreffen uniformierter Polizeikräfte sowie der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung an die Anwesenden, die Liegeschaft zu räumen, von der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung dieser Handlungspflicht ebenfalls hätte abgesehen werden können, kommt es für die Streitentscheidung nicht an.
c. Die regelnde Anwendung des Zwangs gegen die Klägerin ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Für die Anwendung bestand eine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörde nach § 47 Abs. 3 Satz 1 HSOG. Der unmittelbare Zwang in Form einfacher körperlicher Gewalt ist ein nach § 55 Abs. 1, 2 HSOG vorgesehenes Zwangsmittel. Andere Zwangsmittel – die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld – kamen, wie von der Subsidiaritätsregel in § 52 Abs. 1 Satz 1 HSOG a.E. verlangt, nicht in Betracht. Sofern man wegen des „weiten“ Ersatzvornahmebegriffs in § 49 Abs. 1 Satz 1 HSOG („…selbst oder durch eine beauftragte dritte Person“) im Wegdrängen der Klägerin die Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung im Wege der Selbstvornahme sehen wollte, würde die den unmittelbaren Zwang prägende Gewaltanwendung nicht hinreichend gewichtet (vgl. Hornmann, a.a.O., § 49 Rn. 7) und sich das tatsächliche Vorgehen nicht anders darstellen können.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war diese Zwangsanwendung verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. „Geeignet“ ist eine Maßnahme, wenn sie zur Zweckerreichung wenigstens förderlich ist. Durch das Wegdrängen der Klägerin wurde das Ziel, nämlich sich den Weg zur einzunehmenden Eingangstür zu bahnen, gefördert. „Erforderlich“ ist eine Maßnahme, wenn kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 1 HSOG). Vorliegend ist ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als körperliche Gewalt, um sich den Weg zu bahnen, nicht ersichtlich. „Angemessen“ ist eine Maßnahme, wenn sie keine Nachteile herbeiführt, die in einem erkennbaren Missverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen (§ 4 Abs. 2 HSOG). Bei einer Abwägung zwischen der durch einfache körperliche Gewalt beeinträchtigte körperlichen Unversehrtheit der Klägerin und dem öffentlichen Interesse, bereits andauernde Straftaten zu beenden, auf das die Einnahme der Eingangstür zielte, ist ein auffälliges Missverhältnis nicht ersichtlich. Innerhalb der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbetätigung ist ein Ermessensausfall oder fehlerhafter Ermessensgebrauch (§ 5 Abs. 1 HSOG, § 40 HVwVfG) nicht festzustellen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.