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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.06.2015 – 4 K 1423/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0618.4K1423.14.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist nach eigenen Angaben Facharzt für Urologie. Er sei in Zypern geboren, habe sein medizinisches Studium in C. abgeschlossen und führe seit 1990 eine eigene Praxis in C.. Er sei als Spezialist für die Behandlung der Induratio Penis Plastica (IPP) anerkannt, einer Verkrümmung des männlichen Geschlechtsteils. Der Kläger - so weiter sein eigener Vortrag - übe seit 2010 auch in Hessen vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf aus.

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Anfang des Jahres 2012 konkretisierte sich ein Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen über die Frage, inwieweit der Kläger in Deutschland ärztlich tätig sein dürfe. Die Behörde ging dabei davon aus, dass der Kläger in Deutschland weder über eine Approbation noch über eine Berufserlaubnis verfüge und auch seine Tätigkeit nicht als Dienstleistungserbringer angezeigt habe. Er sei folglich nicht berechtigt, in Hessen ärztlich tätig zu werden.

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Mit Schreiben vom 02.10.2012 teilte das Landesprüfungs- und Untersuchungsamt dem Kläger mit, dass nun seine Meldung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Dienstleistungserbringer gemäß § 10 b BÄO eingegangen sei. Der Kläger wurde zur Vorlage weiterer Nachweise aufgefordert, unter anderem zur Vorlage eines Zeugnisses über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufgrund einer bestandenen B2 - Sprachprüfung.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2012 vertrat der Kläger die Auffassung, er dürfe aufgrund seiner Approbation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union uneingeschränkt ärztliche Dienstleistungen erbringen.

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Am 05.05.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger habe in Deutschland keine eigene Praxis, kein Personal und keine festen Sprechzeiten. Er erfülle aber auf deutschem Staatsgebiet die Voraussetzungen des Art. 50 EG-Vertrag. Aufgrund seiner internationalen Verpflichtungen könne der Kläger seine ärztliche Tätigkeit in Deutschland nur ausschließlich gelegentlich und vorübergehend erbringen. Einer gesonderten Approbation des Klägers in Deutschland bedürfe es nicht und es bedürfe auch keiner Genehmigung der Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland. Auch die Forderung nach deutschen Sprachkenntnissen sei unhaltbar. Der Kläger sei in Deutschland im Verbund mit deutschen Ärzten tätig und bei Vorgesprächen bzw. Behandlungsgesprächen sei jeweils ein deutscher Arzt anwesend, der gegenüber Patienten Belehrungen erteilen und Fragen beantworten könne. Spezielle Fragen würden umgehend übersetzt, der Kläger sei in den üblichen Verkehrssprachen Europas fließend, also insbesondere in Englisch. Es sei völlig unverhältnismäßig, wenn von einem in einem europäischen Land approbierten Arzt jeweils weitere Sprachkenntnisse verlangt werden würden. Die anästhesistische Behandlung bzw. Betreuung werde durch deutsche Anästhesisten vorgenommen, die entsprechende Beratung erfolge auch durch diese Fachärzte. Die Pflege obliege dem deutschen Pflegepersonal. Die Forderung nach deutschen Sprachkenntnissen sei unsachgemäß, denn ein Operateur müsse zu keinem Zeitpunkt mit dem jeweiligen Patienten reden.

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Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Art 50 des EG-Vertrages in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben darf

hilfsweise eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Sprachanforderungen einzuholen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Nach Auffassung des Beklagten unterliege der Kläger der Meldepflicht nach der Bundesärzteordnung, sofern er vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages tätig werde. Gemäß § 10 b Abs. 2 BÄO könne die zuständige Behörde bestimmte Informationen verlangen und es müssten die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

9

Gemäß Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU) dürfe der Leistungserbringer seine Dienstleistung in dem jeweiligen Mitgliedstaat erbringen unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibe. Dies bedeute, dass deutsche Sprachkenntnisse gefordert werden könnten, da auch deutsche Ärzte der deutschen Sprache mächtig sein müssten. Dies ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach Dienstleister die berufsrechtlichen Regeln des Aufnahmemitgliedstaates zu beachten hätten. Zu diesen Regeln gehöre auch das Beherrschen der deutschen Sprache, damit eine Verständigung zwischen Arzt und Patient gewährleistet sei. Ohne eine auch sofortige und ohne Übersetzer mögliche Verständigung zwischen Arzt und Patient sei eine verantwortungsvolle und für den Patienten gefahrlose Behandlung nicht denkbar und deshalb im Hinblick auf eine drohende Patientengefährdung nicht zulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11.05.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Die Klage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht ein Rechtsverhältnis hinsichtlich des Umfangs oder des Inhalts der vom Kläger zu erstattenden Meldung über sein Anliegen, vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf in Deutschland auszuüben.

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Die Klage ist jedoch mit dem geltend gemachten Feststellungsbegehren nicht begründet. Ohne den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen ist der Kläger nicht berechtigt, vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf in Deutschland in der angestrebten Weise auszuüben.

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§ 10 b der Bundesärzteordnung (BÄO) regelt die Möglichkeit für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, den ärztlichen Beruf vorübergehend und gelegentlich in Deutschland auszuüben. Gemäß § 10 b Abs. 2 BÄO ist vor der Dienstleistungserbringung eine schriftliche Meldung zu erstatten. Und gemäß § 10 b Abs. 2 Satz 5 BÄO müssen die für die Dienstleistungserbringung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

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Das Gericht geht davon aus, dass für die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers, in Deutschland an Patienten operative Maßnahmen durchzuführen, im Sinne der Regelung der Bundesärzteordnung deutsche Sprachkennnisse erforderlich sind. Bei Operationen an Patienten handelt es sich um ganz erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wofür zum einen insbesondere eine unmittelbare sprachliche Kontaktmöglichkeit vor und nach der Behandlung gewährleistet sein muss. Im Vorfeld sind etwa Risiken der Behandlung in vernünftiger Weise abzusprechen und im Nachhinein sind die Ergebnisse und weiteren Vorgehensweisen mit dem Patienten zu erörtern. Es ist sachgerecht und angemessen, wenn die Bundesärzteordnung hierfür das Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen auf Seiten des operierenden Arztes verlangt.

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Zum anderen muss während der Operation gewährleistet sein, das der handelnde Arzt sich jederzeit mit seinem Operationsteam, zu dem auch die anwesenden Hilfspersonen oder Pfleger gehören, in klarer und mißverständnisfreier Weise verständigen kann. Notwendige Übersetzungen und Nachfragen bei Anweisungen oder Vorgehensweisen können lebensbedrohende Situationen für den Patienten herbeiführen. Das Gericht geht davon aus, dass im OP-Saal eines Krankenhauses in Deutschland die deutsche Sprache Umgangs- und Arbeitssprache ist. Soweit der handelnde Operateur dabei der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist es ihm nicht erlaubt, auch nur vorübergehend und gelegentlich seine ärztliche Dienstleistung in Deutschland in dieser Weise zu erbringen.

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Das Gericht hat keine Zweifel, dass ein Arzt in fremder Sprache (z.B. in englischer Sprache) in Deutschland wissenschaftlich forschend tätig sein kann oder etwa fachliche Vorträge halten mag. Wenn aber medizinische Eingriffe in intensiver Weise am Patienten durchgeführt werden, ist hierbei die Forderung nach deutschen Sprachkenntnissen für die entsprechende Tätigkeit in Deutschland in rechtlich zulässiger Weise geboten. Dabei kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass alle in Betracht kommenden Patienten, die sich in Deutschland einer Operation unterziehen wollen oder lassen müssen, über fremde Sprachkenntnisse verfügen. Gleiches gilt für das Personal, das bei der jeweiligen Operation zugegen ist.

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Die Voraussetzung des § 10 b Abs. 2 Satz 5 BÄO steht dabei auch mit den Regelungen des Rechts der Europäischen Union in Einklang. Nach Art 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat (nur) erbracht werden, unter den Voraussetzungen, die der Mitgliedsstaat auch für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Hierzu gehört das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse auf einem grundlegenden Niveau. Die Regelung des § 10 b Abs. 2 Satz 5 BÄO gilt für alle Personen, die in Deutschland den ärztlichen Beruf am Patienten ausüben wollen, sowohl für deutsche Ärzte als auch für Ärzte anderer Nationalitäten. Ferner steht die Regelung des Art 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen den Anforderungen deutscher Sprachkenntnisse im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen.

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Da die Rechtslage aus der Sicht des Gerichts in der dargelegten Weise klar und eindeutig ist, war die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht geboten.

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Folglich hat der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg, und er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.