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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.07.2015 – 5 K 2248/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0708.5K2248.14.F.0A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 6. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Abnahmestelle DE00106886551100000000000030xxxxx, G-Straße x, H-Stadt, und die Abnahmestelle DE00106886551100000000000030yyyyy, I-Platz y, H-Stadt, für das Begrenzungsjahr 2013 als eine Abnahmestelle zu behandeln.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4 000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen für das Jahr 2013.

Aufgrund Antrags der Klägerin vom 27. Juni 2012 erließ das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") den Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 für die Abnahmestelle DE00106886551100000000000030xxxxx, G-Straße x, H-Stadt, und das Jahr 2013 (Bl. 160 - 162 der beigezogenen Behördenakten, im Folgenden: "BA"). Am 1. Juli 2013 wurde der gesamte Betrieb der Klägerin zu einem ca. zwei Kilometer entfernten Standort in H-Stadt verlegt, ohne dass der Betrieb als solcher hinsichtlich technischer Ausstattung oder Stromverbrauch geändert worden wäre. Hierdurch änderte sich aber die Abnahmestelle. Per E-Mail vom 13. November 2013 (Bl. 38 BA) ließ die Klägerin beim Bundesamt anfragen, was ihrerseits zu tun sei, damit der Begrenzungsbescheid auf den neuen Zählpunkt DE00106886551100000000000030yyyyy, I-Platz y, H-Stadt, umgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 (Bl. 35 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass eine Übertragung nicht möglich sei, da der Begrenzungsbescheid sich ausschließlich auf die beantragte Abnahmestelle beziehe. Dem Wunsch der Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2013 (Bl. 34 BA = Bl. 4 d.A.) entsprechend lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 6. Januar 2014 (Bl. 5, 6 d.A. = Bl. 32, 33 BA) eine Übertragung des Begrenzungsbescheides vom 18. Dezember 2012 auf die neue Abnahmestelle förmlich ab. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. Januar 2014 (Bl. 27 BA) gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 (Bl. 12 - 18 BA = Bl. 7 - 12 d.A.) begründen ließ. Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 (Bl. 2 - 5 BA = Bl. 13 - 16 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 24. Juni 2014 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bl. 1 BA).

Am 23. Juli 2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, den Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 für die Abnahmestelle in der G-Straße x in H-Stadt auf die neue Abnahmestelle am I-Platz y in H-Stadt zu übertragen, weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin insbesondere mit Schriftsatz vom 29. September 2014 im Wesentlichen an, ihr Betrieb erfülle als solcher unstreitig sowohl im Jahr 2011 als auch in den Jahren 2012 und 2013 die materiellen Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012; dies werde auch im Jahr 2014 der Fall sein. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage für volle drei Jahre - 2013, 2014 und 2015 - nicht in Anspruch nehmen könne: Für das Jahr 2013, da der Betrieb der Klägerin die erforderliche Schwelle von 1 GWh Stromverbrauch nur dann erreiche, wenn beide Abnahmestellen zusammengefasst würden und die Stadtwerke J-GmbH sich deshalb weigerte, den Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 zu vollziehen; für das Jahr 2014, da für den Antrag die Daten der Abnahmestelle aus dem Jahr 2012, mithin der G-Straße, maßgeblich seien, und da die Begrenzung auch nur für die G-Straße gewährt wurde, an der aber in 2014 infolge des Umzugs kein Strom mehr verbraucht worden sei; schließlich für das Jahr 2015, da dieser Antrag auf den Zahlen von 2013 basiere, die neue Abnahmestelle I-Platz jedoch die Schwelle von 1 GWh noch nicht überschritten habe. Dieses Ergebnis sei mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Den im Fall der Klägerin vorliegenden Sachverhalt eines Umzugs bei unverändertem Betrieb regle das Gesetz nicht. Zwar werde in formaler Hinsicht an eine konkrete Abnahmestelle angeknüpft, doch ändere sich im Fall der Klägerin weder etwas am Stromverbrauch noch an den Stromkosten im Verhältnis zur Wertschöpfung oder an der Wettbewerbssituation des Unternehmens, so dass kein sachlicher Grund bestehe, dem Unternehmen die ihm dem Grunde nach zustehende Begünstigung zu entziehen. Der Gleichheitssatz verlange, der Klägerin die Begrenzung zu gewähren, in dem die beiden Abnahmestellen für die betroffenen drei Jahre zusammengefasst und als eine Abnahmestelle betrachtet würden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 24. Juni 2014 zu verpflichten, für das Begrenzungsjahr 2013 die beiden Abnahmestellen der Klägerin in der G-Straße x, H-Stadt, und am I-Platz y, H-Stadt, zusammen zu betrachten sowie die Klägerin entsprechend zu bescheiden und diese Bescheidung den folgenden Begrenzungszeiträumen insoweit zugrunde zulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte insbesondere mit Schriftsatz vom 10. November 2014 an, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zusammenfassung der beiden Abnahmestellen im Kalenderjahr 2013. Beim Anspruch auf Ausgleich handele es sich um einen gebundenen Anspruch, bei dessen Gewährung die Beklagte kein Ermessen walten lassen könne, sondern das Gesetz auslegen müsse. Eine Zusammenlegung der beiden Abnahmestellen verstieße gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes, da das Nachweiserfordernis des § 41 Abs. 1 Buchstabe a EEG 2012 sich unmissverständlich auf eine Abnahmestelle beziehe und die Begrenzung nach § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr.1, § 43 Abs. 3 EEG 2012 auf die "betreffende Abnahmestelle" erfolge. Der Begrenzungsbescheid habe insoweit dingliche Wirkung. Wegen der klaren gesetzlichen Regelung bestehe auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Differenzierungsmerkmal sei die räumliche Veränderung bzw. der Wechsel der Abnahmestelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 - 197) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2013 nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu. Daraus folgen Wirkungen für die Folgejahre.

Das Rechtsverhältnis der Beteiligten bestimmt sich zur hier entscheidenden Frage "einer Abnahmestelle" oder "der betreffenden Abnahmestelle" nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist für einen auf das Jahr 2013 bezogenen Begrenzungsantrag mit Ablauf des Montags, dem 2. Juli 2012, maßgeblich, wobei nicht ersichtlich ist, dass die nachfolgenden Novellierungen für noch nicht bestandskräftig entschiedene Verfahren diesbezüglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung enthielten, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Nach der Änderung des Normbefehls des § 41 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) - im Folgenden: "EEG 2012" - mussten Unternehmen des produzierenden Gewerbes für eine Umlagebegrenzung folgende Voraussetzungen erfüllen:

(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat,

b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen hat,

c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und

2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden.

Zur Rechtsfolge bestimmte § 41 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012:

(3) 1 Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms

a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt,

b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt,

c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und

d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt oder

2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.

Weiter ordnete § 43 Abs. 3 Halbsatz 1 EEG 2012 zur Entscheidungswirkung an:

(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; ...

Den Begriff der "Abnahmestelle" definierte § 41 Abs. 4 EEG 2012 wie folgt:

(4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Normbefehls des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EEG 2012 zu den tatbestandlichen Voraussetzungen wie dem des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 43 Abs. 3 Halbsatz 1 EEG 2012 zu den Rechtsfolgen und der Legaldefinition des § 41 Abs. 4 EEG 2012 ist die Umlagebegrenzung nur auf eine einzige Abnahmestelle eines Unternehmens auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände zu beziehen. Sofern ein Unternehmen über verschiedene Betriebsgelände verfügt, können deren Strombezüge nicht als an einer Abnahmestelle bezogen addiert werden (BTDrs. 17/6071 S. 85).

Indes enthielt (und enthält) das Erneuerbare-Energien-Gesetz keine ausdrückliche Regelung zum hier streitigen Fall der Verlegung eines Betriebs bei gleichbleibendem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und (wohl auch) Übertragungsnetzbetreibers. Die Frage deren Behandlung ist nach der ratio legis zu beantworten.

Dabei vermag das Gericht nicht der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu folgen, maßgeblich sei die formale Anknüpfung an eine einzige, durch den Begrenzungsbescheid konkret bezeichnete Abnahmestelle, auf die sich die Umlagebegrenzung für die Dauer von einem Jahr ab dem 1. Januar des Folgejahres beziehe. Nach dieser Sichtweise wäre jede räumliche Verlagerung eines stromintensiven Unternehmens des produzierenden Gewerbes ohne temporären Verlust der Umlagebegrenzung ausgeschlossen. Selbst wenn die Verlagerung nicht - wie im Fall der Klägerin - zur Jahresmitte, sondern zum Jahreswechsel einträte, bezögen sich die Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen auf verschieden bezeichnete Abnahmestellen und würde allenfalls der von der Klägerin angeführte Effekt, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wegen erkannten Unterschreitens der verbrauchten Strommenge von 1 Gigawattstunde den Vollzug des Begrenzungsbescheids verweigere, nicht eintreten können. Konsequent fortgeführt müssten dann auch Änderungen beim - von der Entscheidung des Bundesamts zumindest betroffenen - Energieversorgungsunternehmen und regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, da nach § 43 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 die Entscheidung des Bundesamts auch ihnen gegenüber wirkt. Diesbezüglich besteht jedoch Einigkeit, dass der Wechsel eines Energieversorgungsunternehmens während des Begünstigungszeitraums möglich ist (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. - 2011, § 40 Rn. 79, § 41 Rn. 59; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. - 2014, § 43 Rn. 35). Eine völlige Versteinerung der Rechtsverhältnisse im Begrenzungsjahr ist mithin nicht gewollt.

Das Gericht stellt deshalb zur hiesigen Frage einer tatsächlichen Änderung durch bloße Betriebsverlagerung entscheidend auf die materielle Wirkung der Umlagebegrenzung ab. Bezogen auf stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist, wie § 40 Satz 2 EEG 2012 verlautbart, erklärtes Ziel des Gesetzgebers, "die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern vereinbar ist." Damit ist "eine Abnahmestelle" im Sinne von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 4 EEG 2012 oder die "betreffende Abnahmestelle" in § 41 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Halbsatz 1 EEG 2012 als Ausschluss einer Addition des Stromverbrauchs verschiedener Betriebsgelände, nicht aber der Sukzession des Betriebsgeländes bei ansonsten gleichbleibenden Produktionsbedingungen zu verstehen (so auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. April 2012 - 1 K 1987/10.F -, , Rn. 26, 30, in dem das Gericht klarstellt, dass bei gleichzeitigem Vorliegen zweier Betriebsareale nicht von "einem Betriebsgelände" gesprochen werden kann). Hierfür spricht die Gleichbehandlung mit der Vergleichsgruppe eines Gesellschafterwechsels oder einer Umstrukturierung, denn auch mit dieser können tiefgreifende Veränderungen der Produktion und ihrer Bedingungen verbunden sein, die gerade das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung betreffen. Das Bundesamt führt in seinem "Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu den gesetzlichen Regelungen nach §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 ...", Stand: 7. Mai 2013, S. 14, zum "letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" aus, dass bei Bildung von Rumpfgeschäftsjahren "i.d.R. das letzte abgeschlossene Rumpfgeschäftsjahr maßgebend" sei, jedoch dann, wenn in diesem "die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 40 ff. EEG nicht erfüllt [würden], ... ausnahmsweise auf das davor liegende (vollständige) Geschäftsjahr bzw. Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden" könne. Damit wird bei der Auslegung des "letzten Geschäftsjahrs" der Wille erkennbar, einen temporären Verlust der Umlagebegrenzung - wie oben angeführt - in dieser Fallgruppe nicht eintreten zu lassen. Mithin wird, zumindest als vorweggenommene Verwaltungspraxis (deren entgegengesetzte Handhabung nicht ersichtlich ist und die in § 67 EEG 2014 dann auch eine normative Regelung fand), keine Auslegung und Handhabung betrieben, die darauf hinausliefe, den grundsätzlichen Ausnahmecharakter der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen durchgreifen zu lassen und jede Rechtswirkung, die zu einer Minimierung der allgemeinen Belastung führt, anzustreben. Dass der Gesetzgeber in Wahrheit eine derartige Handhabung gewollt habe, klingt auch in den Materialien nicht an (vgl. BTDrs. 17/6071 S. 2 f., S. 82 ff.; siehe auch BTDrs. 16/8148 S. 61 ff.) und wäre somit als geheimer Vorbehalt unbeachtlich. Zwingende Gründe, beim Verständnis des "letzten Geschäftsjahrs" anders zu verfahren als beim "abgeschlossenen Betriebsgelände", um die für dieses Unternehmen bestehende Begünstigung zu erhalten, sind nicht ersichtlich. Bestätigung findet diese Sichtweise darin, dass durch § 41 Abs. 2a EEG 2012 für Unternehmensneugründungen nach dem 30. Juni der Stromverbrauch eines Rumpfgeschäftsjahrs als Antragsgrundlage dienen kann, also die Möglichkeit der Umlagebegrenzung nicht erst nach einem vollständigen Geschäftsjahr eintreten soll (vgl. Reshöft/Schäfermeier, a.a.O., § 41 Rn. 94). Wird aber hinreichend deutlich das Bestreben sowohl in der Gesetzgebung als auch deren Vollzug erkennbar, materiell bestehende Begünstigungen auch wirksam werden zu lassen, darf beim Verständnis "einer Abnahmestelle" oder "der betreffenden Abnahmestelle" nicht die streng formale Betrachtung einer einmal getroffenen, unabänderlichen Bestimmung den Ausschlag geben. Mögliche Veränderungen im Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung, die mit den fraglichen Maßnahmen einer internen oder externen Änderung der Produktionsverhältnisse verbunden sein können, sind nach dem gesetzlichen Verfahren für die folgenden Begrenzungszeiträume zu berücksichtigen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Auch wenn es sich bei dem EEG 2012 nur noch um temporäres Recht handelt, betrifft die Rechtsfrage des Verständnisses " einer Abnahmestelle" auch die nunmehr geltende Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist - FNA 754-27 -.