Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.07.2015 – 9 O 2997/15.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0731.9O2997.15.F.0A

Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin und Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29. Juli 2015 dahin abgehändert, dass der Beklagte/Antragsgegner an Kosten insgesamt 800,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2014 an die Klägerin/Antragstellerin zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte/Antragsgegner zu 4/5, die Klägerin/Antragstellerin zu 1/5.

Gründe

1

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Höhe der vom Beklagten bzw. Antragsgegner in den Verfahren 9 K 2520/14.F und 9 L 2519/14.F an die Klägerin bzw. Antragstellerin zu erstattenden Kosten ist nach § 165 VwGO i. V. m. § 151 VwGO statthaft und innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen gestellt worden. Der Antrag ist im Hinblick auf den Kostenfestsetzungsantrag dahin auszulegen, dass die Festsetzung sämtlicher dort vorgerechneter Aufwendungen der Klägerin verlangt wird. Zwar befasst sich der Antrag vom 13. Mai 2015 nur mit dem Nachweis der angefallenen Kopier- und Faxkosten. Am Schluss dieses Schreibens heißt es jedoch, die Klägerin/Antragstellerin lege Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Das kann nicht dahin ausgelegt werden, das Rechtsmittel beschränke sich auf die Geltendmachung der Kopierkosten. Lediglich die Begründung des Rechtsmittels befasst sich mit diesen Kosten, bringt damit aber nicht zum Ausdruck, hinsichtlich der übrigen Aufwendungen werde kein Rechtsmittel eingelegt.

2

Der Antrag hat überwiegend Erfolg, da der Klägerin/Antragstellerin ein Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für eine anwaltliche Beratung zusteht, allerdings nur in Höhe der Mittelgebühr von 0,55, wie der Beklagte/Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat. Nach § 162 As. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Dazu gehören auch außergerichtliche Kosten für eine anwaltliche Beratung (BVerwG U. v. 18.4.1988 - 6 C 41.85 - NVwZ 1988, 721, 722; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, Stand 2015, § 162 VwGO Rn. 27; Kopp/Schenke, § 162 VwGO Rn. 8). Die Klägerin/Antragstellerin durfte mangels eigener juristischer Fachkenntnisse eine solche Beratung für erforderlich halten. Da die Sache jedoch nur eine durchschnittliche Schwierigkeit aufwies, war nur die Mittelgebühr der Spanne von 0,1 bis 1,0 angemessen (§ 14 Abs. 1 RVG). Sie beträgt für die Beratung zum Klageverfahren 166,65 € und für die Beratung zum Eilverfahren 110,55 €.

3

Den Gebühren für die Beratung zum Eil- und Klageverfahren sind jeweils hinzuzurechnen die Postpauschale in Höhe von jeweils 20,- € und die Mehrwertsteuer auf den jeweiligen Gesamtbetrag (35,46 € bzw. 24,80 €).

4

Die Kopier- und Faxkosten sind mangels Nachweises der insoweit tatsächlich entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig. Es ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zulässig, insoweit von Pauschbeträgen auszugehen (a. A. Olbertz a.a.O. Rn. 26). Das ist schon deshalb richtig, weil allenfalls die für jedes einzelne Fax gesondert angefallenen Telefongebühren geltend gemacht werden können, heute aber vielfach sog. Flattarife vereinbart sind, sodass insoweit überhaupt keine gesonderten Kosten mehr anfallen. Kopien, die per Fax übermittelt werden, können auch am heimischen PC erzeugt werden, sodass insoweit ebenfalls keine gesonderten Kosten anfallen.

5

Die vom Urkundsbeamten im Abhilfebeschluss anerkannten 2,- € sind nicht hinzuzurechnen, da insoweit keine bestandskräftige abschließende Teilentscheidung vorliegt und der Klägerin/Antragstellerin insgesamt ein höherer Erstattungsbetrag zuerkannt wird als bereits festgesetzt (Olbertz a.a.O. § 165 VwGO Rn. 10; a. A. Kopp/Schenke § 165 VwGO Rn. 3).

6

Erstattungspflichtig sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten (5,25 €) und die verauslagten Gerichtskosten (438,- €).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens.