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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.08.2015 – 7 K 3860/14.F

ECLI:DE:VGFFM:2015:0813.7K3860.14.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Wertpapierhandelsbank mit Sitz in C-Stadt als Spezialist sowie in wenigen Wertpapieren als sogenannter Designated Sponsor an der Frankfurter Wertpapierbörse tätig. Sie agiert zudem an anderen Börsen sowohl im In- wie im Ausland. In ihrer Funktion als Wertpapierhandelsbank führt sie regelmäßig Kommissionsgeschäfte aus, tätigt Eigenhandels- und Eigengeschäfte und vermittelt den Abschluss von Wertpapiergeschäften zwischen Dritten. Die Handelstätigkeit der Klägerin erstreckt sich auf alle deutschen Wertpapierbörsen sowie einige ausländische Börsenplätze. Im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit richtet die Beklagte häufig anlassbezogen Auskunfts- und Vorlegungsersuchen auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 WpHG an die Klägerin. Die Klägerin sieht die Beantwortung der Fülle von Auskunfts- und Vorlegungsersuchen der Beklagten als eine für sie erhebliche Belastung an.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 richtete die Klägerin ein umfangreiches Informationsbegehren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes an die Beklagte. Sie begehrte Auskunft bzw. die Vorlage von Unterlagen und stellte u. a. die Frage, welche Vorgaben unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Beklagte getroffen habe, um übermäßige Belastungen von Instituten und Einzelpersonen durch Auskunftsersuchen zu verhindern. Außerdem begehrte sie Auskunft über die Zahl der Auskunftsersuchen in den Jahren 2010 bis 2014, wobei sie die Auskunftsbegehren im Einzelnen differenzierte. Wegen der Einzelheiten des Auskunftsbegehrens wird auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2014 (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 18. März 2014 gab die Beklagte der Klägerin zu dem unter Nummer 1. des Schreibens vom 27. Februar 2014 präzisierten Auskunftsbegehren Auskunft und lehnte den Antrag auf Informationszugang im Übrigen ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 18. März 2014 Bezug genommen.

Die Klägerin erhob am 16. April 2014 Widerspruch. Sie begründete den Widerspruch durch Schreiben vom 16. Mai 2014. Darin begründete sie ihr Begehren ausführlich und legte auch die Hintergründe zu diesem Begehren nochmals dar. Insbesondere solle ihr Informationsbegehren zu der Klärung beitragen, ob die Bundesanstalt mit der Fülle daran an das Unternehmen der Klägerin gerichteten Auskunftsersuchen tatsächlich institutsunabhängig objektiven Anhaltspunkten von Verstößen gegen Ver- oder Gebote des WpHG nachgegangen sei oder ob die Beklagte nicht vielmehr mit diesen Auskunftsersuchen ermessensfehlerhaft das Ziel verfolge, der Klägerin die Geschäftstätigkeit im Freiverkehr möglichst zu erschweren und das Unternehmen zu einem Rückzug aus diesem Marktsegment zu veranlassen. Sie legte darüber hinaus im Einzelnen dar, dass nach ihrer Ansicht eine Beantwortung der Informationsbegehren problemlos möglich sei und insbesondere der Beklagten dabei kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16. Mai 2014 (Bl. 55 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen die Auskunftserteilung hinsichtlich der Frage 1. im Schreiben vom 27. Februar 2014 richte, sei er unzulässig, da die Beklagte die begehrten Auskünfte erteilt habe. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Die Beklagte stützte diese Auffassung im Wesentlichen auf die Erwägung, dass die von der Klägerin begehrten Informationen bei Ihr nicht vorhanden seien, der Informationsanspruch sich jedoch nur auf solche amtlichen Informationen erstrecke, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Die Beklagte begründete dies im Einzelnen. Sie setzte sich dabei auch mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren im Einzelnen auseinander. Auch eine - von der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens alternativ begehrte - Akteneinsicht komme nicht in Betracht. Im Übrigen berief sich die Beklagte auf Ausschlussgründe und - soweit sich das Informationsbegehren der Klägerin auf Bußgeldverfahren beziehe - auf den Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 22. September 2014 zugestellt.

Die Klägerin hat am 21. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere wendet sie sich gegen die Argumentation der Beklagten, die von der Klägerin begehrten Informationen seien bei ihr nicht vorhanden und die Beantwortung der Auskunftsersuchen bereite der Beklagten einen übermäßigen Verwaltungsaufwand, dies im Einzelnen unter Hinweis und Bezugnahme auf die im Bereich der Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über die Aktenführung sowie den Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin bei der Beklagten Akten elektronisch geführt würden. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2014 sowie auf den das Vorbringen weiter vertiefenden Schriftsatz vom 6. März 2015 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 verpflichtet, der Klägerin in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens der Beklagten im Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise den beantragten Informationszugang zu gewähren,

wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG das Referat XXX der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG gerichtet hat.

hilfsweise für den Fall, dass sich der Antrag zu 1. lit. a) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte,

die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, die das Referat XXX der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG mit Ausnahme der Klägerin gerichtet hat.

wie viele Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr (i) mehr als 10, (ii) mehr als 20, (iii) mehr als 30, (iv) mehr als 40 und (v) mehr als 50 Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats XXX der Beklagten erhalten haben, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren,

hilfsweise, für den Fall, dass sich der Antrag zu 1. lit. b) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte,

die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter, jedoch gleiche Adressaten abstrakt kennzeichnenden Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren, die das Referat XXX der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG mit Ausnahme der Klägerin gerichtet hat,

wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG das Referat XXX der Beklagen in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten (d.h. neben der Klägerin selbst die F. AG, G. AG, S. AG, I. AG, J. GmbH, H. AG, K. AG, L. AG, M. GmbH, N. AG, O. AG, P. AG Wertpapierhandelsbank, Q. AG, R. GmbH) gerichtet hat welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren,

hilfsweise, für den Fall, dass sich der Antrag zu 1. lit. c) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte,

die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren, die das Referat XXX der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten mit Ausnahme der Klägerin (F.AG, G. AG, S. AG, I. AG, J. GmbH, H. AG, K. AG, L. AG, M. GmbH, N. AG, O. AG, P. AG Wertpapierhandelsbank, Q. AG, R. GmbH) gerichtet hat,

in wie vielen Fällen die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr

Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG in Bezug auf Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23 der Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 WpHG eingeleitet hat,

wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen diese Bußgeldverfahren insgesamt zum Gegenstand hatten und

gegen wie viele natürliche juristische Personen sich diese Bußgeldverfahren insgesamt richteten und

welche Vorkehrungen die Beklagte getroffen hat, um unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit übermäßige Belastungen von Instituten und Einzelpersonen durch Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG zu verhindern, und zwar unter Vorlage der Dokumentation entsprechender Prozesse und unter Erläuterung im Einzelnen

wie die Anzahl der an die Adressaten gerichteten Auskunfts- und Vorlageersuchen und die Anzahl der darin jeweils erbetenen Einzelinformationen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Beklagten kontrolliert werden,

ob und inwieweit die vom Referat XXX der Beklagten in den Auskunfts- und Vorlageersuchen im Einzelnen gestellten Fragen internen Kontrollmechanismen im Hinblick auf ihre Eignung und Passgenauigkeit für den verfolgten Ermittlungszweck unterliegen,

nach welchen Maßstäben das Referat XXX der Beklagten den zur Beantwortung der Auskunfts- und Vorlageersuchen erforderlichen Aufwand beim Adressaten des Auskunftsersuchens prognostiziert und

wie das Referat XXX der Beklagten sicherstellt, dass die im Rahmen von Auskunfts- und Vorlageersuchen gesetzten Fristen den Beantwortungsaufwand der Adressaten, insbesondere bei parallel zu beantwortenden Auskunfts- und Vorlageersuchen, angemessen berücksichtigen, und

die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft sie unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin in diesem Verfahren ausführlich ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid, auf den sie im Übrigen Bezug nimmt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt.

Ein Leitz-Ordner Behördenvorgänge wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 5. August 2015 gemacht.

In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten mit einer Fortsetzung des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Behördenvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Begehren, welches die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegenüber den ursprünglich angekündigten Anträgen durch die Stellung von Hilfsanträgen erweitert hat, erweist sich in Bezug auf die Hauptanträge als zulässig. Es geht zwar insoweit über das im Antrag gegenüber der Beklagten vom 27. Februar 2014 geltend gemachte Informationsbegehren hinaus, als es nicht mehr nur auf die Erteilung von Auskünften, sondern zusätzlich - nach Ermessen der Beklagten - auf Befriedigung des Informationsanspruchs im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise gerichtet ist. Diese Erweiterung des Informationsbegehrens war allerdings bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, in dessen Rahmen die Klägerin eine entsprechende Informationserteilung hilfsweise angeregt hatte. Zudem hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid mit dieser Frage auch in der Sache auseinandergesetzt, sodass insoweit Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen.

Das mit den Hauptanträgen zu Nr. 1. Buchst. a) bis f) geltend gemachte Begehren erweist sich jedoch insgesamt als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Informationen, sodass sich der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.

Die Klägerin begehrt mit ihren unter Nr. 1. Buchst. a) bis f) geltend gemachten Anträgen die Erteilung von Informationen, auf die sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nicht erstreckt. Danach hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die von der Klägerin begehrten Auskünfte richten sich jedoch nicht auf amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes, sodass schon eine für den Informationsanspruch zwingende Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nicht erfüllt ist.

Für die Informationsbegehren, die die Klägerin mit ihren Hauptanträgen zu Nr. 1 Buchst. a), b), c) geltend macht, ergibt sich dies daraus, dass die Klägerin mit diesen Auskunftsbegehren (nur) die Zahl von Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG durch das Referat XXX der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014, differenziert nach verschiedenen Gesichtspunkten, in Erfahrung bringen möchte. Dabei handelt es sich deswegen nicht um amtliche Informationen im Sinne des IFG, weil nach dem glaubhaften, im Einzelnen auch substantiierten Vortrag der Beklagten diese Zahlen bei der Beklagten nicht als amtliche Aufzeichnung vorhanden sind.

Als amtliche Information im Sinne des IFG, auf die sich der Informationsanspruch ausschließlich bezieht, ist jedoch nur jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung zu verstehen (§ 2 Nr. 1 IFG). Dies setzt, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich so formuliert, dem Wortlaut nach gleichwohl zwingend voraus, dass die entsprechenden Informationen bei der anspruchsverpflichteten Stelle auch aufgezeichnet, also tatsächlich vorhanden sind. Nur unter diesen Umständen lässt sich nämlich von einer Aufzeichnung reden (so auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, § 2 RdNr. 30 ff.). Aufgezeichnet ist eine Information dann, wenn sie bzw. der Informationsträger, auf dem sie gespeichert ist, tatsächlich für eine gewisse Dauer bei der informationspflichtigen Stelle vorliegt.

Dies ist in Bezug auf die Informationsbegehren nach Antrag Nr. 1 Buchst. a) bis c) sämtlich nicht der Fall. Die Klägerin begehrt insoweit Auskunft über die Zahlen von Auskunfts- und Vorlageersuchen in bestimmten Jahren, differenziert nach Adressaten und Häufigkeit. Die Beklagte verfügt jedoch nicht über entsprechende Aufzeichnungen und damit auch nicht über diese Zahlen, und zwar weder in Akten noch in sonstigen Unterlagen, Dokumentationen oder Archiven, wie sie - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - substantiiert dargelegt hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu der Frage, ob die von der Klägerin begehrten Informationen bei der Beklagten tatsächlich vorhanden sind, Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da der Vorsitzende diesen Ausführungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Da die begehrten Informationen in Bezug auf die Zahl der Auskunfts- und Vorlageersuchen in den genannten Jahren bei der Beklagten in keiner Weise als amtliche Aufzeichnungen vorhanden sind, geht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ins Leere. Der Beklagten obliegt insbesondere nicht die Pflicht, derartige Informationen aufgrund eigener Recherchen oder statistischer Auswertungen erst zu generieren oder sich sonst zu beschaffen. Zwar ließe sich die Zahl der Auskunfts- und Vorlageersuchen vermutlich auf der Grundlage einer Aktendurchsicht ermitteln. Die Klägerin kann jedoch auf der Grundlage der Bestimmungen des IFG von der Beklagten nicht verlangen, dass sie dies tut und so neue amtliche Aufzeichnungen erstmals anfertigt, auf die sich dann der Informationsanspruch beziehen könnte. Vielmehr kann die Klägerin auf der Grundlage des IFG nur beanspruchen, dass die Beklagte ihr die begehrten Informationen nicht vorenthält, wenn entsprechende amtliche Aufzeichnungen bereits bei ihr vorhanden sind. Dies ist, wie dargelegt, jedoch nicht der Fall.

Es kann folglich offen bleiben, ob eine solche Aufzeichnung amtlichen Zwecken diente, was ebenfalls Voraussetzung für die Qualifikation als amtliche Information ist, allerdings erheblichen Zweifeln begegnet.

Im Übrigen kann das Begehren aber auch unabhängig davon aus den weiteren von der Beklagten im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Insoweit folgt der Vorsitzende auch den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach die begehrte Informationserteilung jedenfalls einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, was dem Begehren ebenfalls in der Sache entgegensteht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die umfangreichen Darlegungen der Klägerin zu den ihres Erachtens zu beachtenden rechtlichen Maßgaben in Bezug auf die Aktenführung und die Nutzung elektronischer Akten verfehlen, wie die substantiierten Entgegnungen der Beklagten ergeben, die tatsächlichen Umstände und Verhältnisse im Rahmen des Verwaltungshandelns der Beklagten und sind folglich nicht geeignet, eine andere rechtliche Einschätzung zu rechtfertigen.

In Bezug auf den Hauptantrag zu Nr. 1 Buchst. e) - aufgrund eines offenkundigen redaktionellen Versehens fehlt in dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ein Antrag zu Buchst. d) - ist das Begehren der Klägerin ebenfalls unbegründet. Es scheitert allerdings nicht schon aus den Erwägungen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den angeblichen Vorrang strafprozessualer Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend gemacht hat. Zwar ist nach § 1 Abs. 3 IFG ein etwaiger Auskunfts- und Einsichtsanspruch zu Gunsten der Klägerin nach Maßgabe des OWiG oder der StPO vorrangig. Die Klägerin begehrt jedoch nicht Einsicht in Akten aus Bußgeldverfahren oder nähere inhaltliche Auskünfte zu einzelnen Bußgeldverfahren, für die die genannten speziellen Auskunfts- und Einsichtsansprüche maßgebend sind. Vielmehr bezieht sich auch das mit dem Hauptantrag zu Nr. 1 Buchst. e) geltend gemachte Begehren im Wesentlichen auf die Zahl von Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG in Bezug auf Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats XXX sowie differenziert danach, wie viele solcher Ersuchen die Verfahren insgesamt zum Gegenstand hatten und gegen wie viele natürliche und juristische Personen sich diese Bußgeldverfahren insgesamt richteten. Insoweit ist der Informationsanspruch auf der Grundlage des IFG nicht durch die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, da ein entsprechender Informationsanspruch nicht auf der Grundlage der Auskunfts- und Einsichtsansprüche nach StPO bzw. OWiG geltend gemacht werden kann. Vielmehr verbleibt insoweit ein Anwendungsbereich für den Informationsanspruch nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 IFG.

Die Klage ist jedoch auch im Hinblick auf diesen Antrag unbegründet, da auch insoweit gilt, dass sich der Informationsanspruch nur auf bei der Beklagten vorhandene Informationen erstreckt, die begehrten Informationen jedoch bei der Beklagten nicht als amtliche Aufzeichnungen vorhanden sind. Zwar verfügt die Beklagte offenkundig über eine Statistik der Bußgeldverfahren; dies ergibt sich auch aus ihren Jahresberichten, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Die Beklagte hat jedoch im Einzelnen dargelegt, dass im Rahmen ihrer statistischen Erfassungen jeweils nur die Summen der Ordnungswidrigkeitenverfahren erfasst werden, nicht hingegen die konkreten Verstöße, deretwegen diese Verfahren eingeleitet wurden. Insbesondere gebe es auch keine gesonderte Erfassung für Bußgeldverfahren, die wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 WpHG eingeleitet worden seien. Gerade auf diese Informationen, die mithin ebenfalls erst durch die Beklagte generiert werden müssten, ist jedoch das Begehren der Klägerin gerichtet. Aus alledem ergibt sich, dass die mit dem Hauptantrag zu Nr. 1 Buchst. e) begehrten Informationen bei der Beklagten nicht vorhanden sind und auch nicht ohne weiteres ermittelt werden können, wie die Beklagte auch im Rahmen dieses Verfahrens dargelegt hat. Folglich bezieht sich das Begehren insoweit ebenfalls nicht auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, sodass ein entsprechender Informationsanspruch nicht besteht.

In Bezug auf den Hauptantrag zu Nr. 1 Buchst. f) kann dahinstehen, ob die Beklagte diesem Informationsbegehren - wie sie vorträgt - bereits durch die Auskunftserteilung im Rahmen des Bescheids vom 18. Februar 2014 hinreichend nachgekommen ist. Sie war zu dieser Auskunftserteilung rechtlich nicht verpflichtet, da sich der Informationsanspruch, wie dargelegt, nur auf amtliche Informationen bezieht (§ 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 IFG), die mit diesem Antrag begehrten Auskünfte indes samt und sonders nicht als amtliche Informationen in diesem Sinne anzusehen sind.

Insoweit geht es der Klägerin zwar nicht um die Angabe der Zahl von bestimmten Fällen von Auskunfts- und Vorlageersuchen. Die Klägerin will vielmehr wissen, welche Vorkehrungen die Beklagte getroffen hat, um unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit übermäßige Belastungen von Instituten und Einzelpersonen zu verhindern, und zwar unter Vorlage der Dokumentation entsprechender Prozesse und unter Erläuterung von im Einzelnen bestimmten Gesichtspunkten. Insofern bezieht sich das Begehren aber ebenfalls nicht auf amtliche Informationen, sondern auf Regelungen zur Gestaltung der Behördenpraxis. Einerseits hat die Beklagte ihre Behördenpraxis und die ihr zugrunde liegenden Grundsätze in ihrem Bescheid vom 18. Februar 2014 im Einzelnen schon erläutert, sodass insoweit tatsächlich das Informationsbegehren erfüllt sein dürfte, wie die Beklagte meint. Andererseits kann sich ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG insoweit nur darauf richten, etwaige abstrakt-generelle Regelungen für das Behördenhandeln in einer Vielzahl von Fällen vorzulegen, sofern solche im Bereich der Beklagten existieren. Denn nur dann kann von einer amtlichen Aufzeichnung die Rede sein, auf die sich der Informationsanspruch ausschließlich bezieht. Aus der Auskunftserteilung durch die Beklagte im Bescheid vom 18. Februar 2014 wie auch aus den Ausführungen der Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass derartige schriftliche, abstrakt- generelle Vorgaben im Bereich der Beklagten nicht existieren. Insoweit handelt es sich mithin ebenfalls um nicht vorhandene Informationen, deren Preisgabe mit dem Hauptantrag zu Nr. 1 Buchst. f) begehrt wird, sodass ein entsprechender Informationsanspruch von vornherein scheitern muss. Das Informationsfreiheitsgesetz vermittelt keinen Anspruch auf Erläuterungen, nach welchen Grundsätzen eine Behörde organisiert ist oder an welchen Grundsätzen eine Behörde ihr Verwaltungshandeln ausrichtet, solange diese Grundsätze nicht im Sinne einer amtlichen Information als schriftliche Aufzeichnung bei der Behörde selbst vorhanden sind.

Soweit die Klägerin ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Hauptanträge zu Nr. 1 Buchst. a) bis c) jeweils hilfsweise dahingehend erweitert hat, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form die Auskunfts- und Vorlageersuchen aus den betreffenden Jahren selbst vorzulegen, und zwar jeweils differenziert nach Maßgabe der jeweiligen Hauptanträge, ist das Begehren unzulässig.

Zwar handelt es sich bei den Auskunfts- und Vorlageersuchen, in die die Klägerin Einsicht begehrt, um amtliche Informationen, da diese jedenfalls in Form von Aufzeichnungen in den Behördenvorgängen archiviert und folglich bei der Beklagten vorhanden sind. Sie dienen auch amtlichen Zwecken, sodass sie grundsätzlich Gegenstand eines Informationsanspruchs nach Maßgabe des IFG sein können. Es bedarf aber keiner weiteren Klärung, ob der mit der Erfüllung dieser Informationsbegehren verbundene Aufwand womöglich unverhältnismäßig ist und ob die Beklagte aus diesem Grund die Erfüllung des Informationsanspruchs verweigern darf, was die Beklagte in Bezug auf die begehrte Einsichtnahme in bzw. Vorlage von Auskunfts- und Vorlageersuchen in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat. Denn das mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Begehren war nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. In Bezug auf die hilfsweise geltend gemachten Informationsbegehren hat ein Widerspruchsverfahren also nicht stattgefunden. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist aber zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (§ 9 Abs. 4 IFG). Es fehlt mithin insoweit an einer Sachurteilsvoraussetzung.

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Folge ihrer Pflicht zur Kostentragung ist auch, dass sich eine Entscheidung über den Antrag zu 2. erübrigt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da Gegenstand des Urteils lediglich die einzelfallbezogene Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Informationsanspruchs ist, insbesondere der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG. Das Gericht weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab.