Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.09.2015 – 9 L 3390/15.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:0909.9L3390.15.F.0A
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die am 25.08.2015 bei Gericht jeweils hilfsweise für den Fall, dass die jeweils vorstehenden Anträge abgelehnt werden gestellten Anträge,
dem Antragsteller Sonderurlaub von 4 Monaten ab September 2015 zu gewähren.
dem Antragsteller Sonderurlaub von 2 Monaten ab September 2015 zu gewähren.
dem Antragsteller
die Aufteilung der Rechtsanwaltsstationen zu genehmigen,
ihn nach August 2015 dem Notar B.,
C. Rechtsanwälte, Notare, D-Straße,
A-Stadt zur Ausbildung zuzuweisen, und
ihm Sonderurlaub von 4 Monaten ab September 2015 zu gewähren.
dem Antragsteller
die Aufteilung der Rechtsanwaltsstation zu genehmigen,
ihn nach August 2015 dem Notar B.,
C. Rechtanwälte, Notare, D-Straße,
A-Stadt zur Ausbildung zuzuweisen, und
ihm Sonderurlaub von 2 Monaten ab September 2015 zu gewähren.
die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation um 4 Monate zu verlängern.
die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation um 2 Monate zu verlängern.
dem Antragsteller Sonderurlaub von 4 Monaten ab Dezember 2015 zu gewähren.
dem Antragsteller Sonderurlaub von 2 Monaten ab Dezember 2015 zu gewähren.
haben hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 6. keinen Erfolg.
Die Anträge zu 1. bis 6. sind nach § 123 VwGO zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erlassen werden, wenn die Regelung zu Nachteilsabwendung und zur Wahrung der Rechte des Antragstellers nötig erscheint. Das Bestehen des Rechts (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.
Für die von dem Antragsteller gestellten Anträge zu 1. bis 6. fehlt es jeweils an einem Anordnungsanspruch.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitert danach auch an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller begehrt mit seinen Anträgen bereits die endgültige Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche. Die Anträge sind auf dasselbe Ziel wie in der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung als Mittel vorläufigen Rechtsschutzes ist aber regelmäßig auf die Regelung eines "vorläufigen" Zustandes zu beschränken, eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn Rechte des Antragstellers sonst vereitelt würden oder er Nachteile erleiden würde, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht festzustellen, da ein Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 VwGO glaubhaft gemacht ist.
Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 1. und 2. Sonderurlaub von 4 Monaten bzw. 2 Monaten ab September 2015 begehrt, ergibt sich ein Anspruch nicht aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Juristische Ausbildungsordnung vom 25.10.2004 (JAO). Nach dieser, hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift, "soll" Sonderurlaub nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden.
Der Antragsteller findet sich zurzeit in der Ausbildung in der "Rechtsanwaltsstation" (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 Juristen Ausbildungsgesetz (JAG)) und ist für die Zeit vom 03.03.2015 bis 02.12.2015 einem Rechtsanwalt in A-Stadt zur Ausbildung zugewiesen. Der Antragsgegner hat mit Verfügung des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 26.08.2015 dem Antragsteller auf seinen Antrag Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 5 JAO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 HUrlVO für die Zeit vom 03.12.2015 bis einschließlich 31.03.2016 - also für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation - zur Fertigstellung der Dissertation des Antragstellers gewährt. Insoweit hat er dem Begehren des Antragstellers (Antrag zu 7. und 8.) entsprochen.
Ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub bereits ab September 2015, während der laufenden Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation, ergibt sich dagegen nicht aus § 12 Abs. 5 Satz 1 JAO. Denn diese Vorschrift beschränkt die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub regelmäßig auf die Zeit ab Beendigung der Ausbildungsstelle.
Bei § 12 Abs. 5 Satz 1 JAO handelt es sich um eine "Soll"-Vorschrift. Dies bedeutet, dass ein Abweichen von der vorgesehenen Regelung nur dann von der Behörde vorgenommen werden darf, wenn ein atypischer Fall vorliegt; die Behörde ist an die "Soll"-Vorschrift regelmäßig gebunden und darf von der vorgesehenen Regel nur in Fällen abweichen, in denen die für den Normfall geltende Regelung von der ratio legis offenbar nicht mehr gefordert wird. Die Gewährung von Sonderurlaub ist danach also nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Ein solcher Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würde, ist hier nicht festzustellen.
Sinn der Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 JAO ist neben dem Interesse der Ausbildungsbehörde an einer einheitlichen und einfachen organisatorischen Handhabung der Ausbildung insbesondere die Wahrung der Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der Referendare im Hinblick auf die zu vergebenden Noten in den jeweiligen Ausbildungsstellen und im Hinblick auf die abzulegende Zweite juristische Staatsprüfung. Die Gewährung von Sonderurlaub im Laufe einer Ausbildungsstation kann zu Nachteilen für den jeweiligen Rechtsreferendar führen, weil die Aufteilung der Ausbildungsstation und eine Verzögerung in der Ausbildungsstation sich nachteilig auf den Lerneffekt und Lernerfolg im Referendariat auswirken kann.
Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, vorliegend eine Unterbrechung der Ausbildungsstation durch die Gewährung des Sonderurlaubs hinzunehmen, ist nicht festzustellen.
Der Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs ist nach den Angaben des Antragstellers, dass er die Zeit benötigt, um seine Dissertation weiterzuführen und fertigzustellen. Die Ausführungen des Antragstellers sind insoweit zwar nachvollziehbar, es ist jedoch kein Grund glaubhaft gemacht, dass eine Weiterführung und Fertigstellung der Dissertation gerade jetzt im September 2015 erfolgen muss. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Dissertation auch noch drei Monate später, nach Beendigung der Rechtsanwaltsstation während des dem Antragsteller ab Dezember 2015 gewährten Sonderurlaubs, weitergeführt und fertiggestellt werden kann, ohne dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen. Insofern ist kein zwingender Grund gegeben, zum jetzigen Zeitpunkt die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation zu unterbrechen. Eine zwingende Dringlichkeit für die sofortige Weiterführung und Beendigung der Dissertation hat der Antragsteller insoweit nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer Bestätigung seines Doktorvaters vom 01.07.2015 vorträgt, dass aufgrund der Aktualität und der teilweise außerordentlich vertieften Untersuchung von Aspekten, die häufig im Rahmen der Gesetzgebung unbeachtet bleiben, die Dissertation einen Beitrag zur weiteren Gesetzesgenese und der wissenschaftlichen Aufarbeitung leisten könne und hierfür eine zeitnahe Fertigstellung und Veröffentlichung notwendig und sinnvoll sei, ist dies zwar nachvollziehbar. Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, dass ein Zuwarten von weiteren drei Monaten unzumutbar wäre, weil etwa nach drei Monaten wegen Zeitablaufs oder einer neuen Gesetzeslage die Dissertation nicht mehr praktisch brauchbar wäre. Eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Änderung der Gesetzeslage hat der Antragsteller nicht konkret und substantiiert dargetan.
Abgesehen davon läge ein solcher Sachverhalt auch im Risikobereich des Antragstellers. Da er die Dissertation bereits Ende des Jahres 2011 erhalten hat, muss er sich letztlich die Dauer der Bearbeitung und die hieraus resultierenden Notwendigkeiten für Anpassungen an geänderte Gesetzeslagen sowie den möglichen Verlust an Aktualität zurechnen lassen. Auch wenn für ihn die konkrete jetzige Situation, die sich jetzt im Jahr 2015 durch Änderungen seines Doktorvaters an der Dissertation und einem gleichzeitig vorhandenen Lernbedarf durch die im November 2015 anstehenden schriftlichen Prüfungen für die Zweite juristische Staatsprüfung nunmehr ergeben hat, nicht abzusehen war, liegen diese Umstände jedoch sämtlich im Risikobereich des Antragstellers. Soweit dem Antragsteller die Zeit für die Vorbereitung des schriftlichen Teils der Zweiten juristischen Staatsprüfung fehlt, hat er diesen Umstand insoweit zu vertreten, da er wusste, dass die Klausurtermine im November 2015 anstehen. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung im Schriftsatz vom 04.09.2015 insoweit darauf hin, dass zu berücksichtigen ist, dass der juristische Vorbereitungsdienst gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 JAO Vorrang vor sämtlichen sonstigen Aktivitäten eines Rechtsreferendars genießen muss.
Die Gewährung von Sonderurlaub ab September 2015 hätte im vorliegenden Fall zudem zur Folge, dass die schriftlichen Prüfungstermine des Antragstellers im November 2015 verschoben würden. Ein Hinausschieben der Prüfungstermine ist insoweit nicht durch atypische Gründe gerechtfertigt. Das Hinausschieben der Prüfungstermine wäre hier vielmehr geeignet, den Grundsatz der Chancengleichheit der Referendare zu verletzen, da dem Antragsteller hierdurch - jedenfalls objektiv gesehen - eine längere Vorbereitungszeit auf die schriftlichen Prüfungen verschafft würde.
Die Anträge des Antragstellers zu 2. und 4., die auf eine Aufteilung der Rechtsanwaltsstation gerichtet sind, können ebenfalls keinen Erfolg haben, da ein Anordnungsanspruch nicht dargetan ist.
Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Gewährung von Sonderurlaub im Laufe der Ausbildungsstation regelmäßig nicht zulässig ist. Der Antrag auf Aufteilung der Rechtsanwaltsstation hätte zudem nach § 21 Abs. 3 JAO spätestens drei Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle gestellt werden müssen. Ein fristgerechter Antrag liegt danach nicht vor.
Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 5. und 6. die Verlängerung der Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation begehrt, fehlt es gleichfalls an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 30 Abs. 2 JAG kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle um bis zu vier Monaten verlängert werden, wenn der Rechtsreferendar glaubhaft macht, dass er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen.
Ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation besteht vorliegend nicht, da keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 30 Abs. 2 JAG vorliegen, die dazu geführt haben, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. Wie oben zu den Anträgen zu 1. und 2. ausgeführt, liegt es in seinem Risikobereich, wenn er sich nicht hinreichend der Ausbildung gewidmet hat, sondern die Ausbildungszeit dazu genutzt hat, an seiner Dissertation zu arbeiten. Abgesehen davon begehrt der Antragsteller eine Verlängerung der Ausbildungsstelle vorliegend offensichtlich nicht zu dem Zweck, dass sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, sondern er begehrt die Verlängerung, um an seiner Dissertation arbeiten und diese fertigstellen zu können. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck einer Verlängerung der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle nach § 30 Abs. 2 JAG. Gleichfalls ist es nicht Sinn und Zweck dieser Regelung, einem Rechtsreferendar zusätzliche Zeit zur Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen zu verschaffen. Dies würde, wie ausgeführt, den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Referendare verletzen.
Da die Notwendigkeit, die Dissertation weiter zu bearbeiten und fertigzustellen danach kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. § 30 Abs. 2 JAG ist, der den Antragsteller daran hinderte, sich der Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation hinreichend zu widmen, kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Antragsteller das Ausbildungsziel erreichen kann oder nicht. Abgesehen davon ergibt sich aus der Stellungnahme des Rechtsanwaltes an das Landgericht A-Stadt vom 28.08.2015 nicht hinreichend, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Der Ausbilder gibt selbst an, dass er nicht beurteilen könne, wie gut die Leistungen des Antragstellers zum Ende der Rechtsanwaltsstation sein werden. Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft geht in seiner Stellungnahme vom 27.07.2015 davon aus, dass der Antragsteller das Ausbildungsziel in der Arbeitsgemeinschaft erreichen kann.
Nach allem können die von dem Antragsteller gestellten Anträge zu 1. bis 6. keinen Erfolg haben.
Soweit der Antragsteller weiter hilfsweise unter Ziffer 7 (und Ziffer 8) beantragt hatte, dem Antragsteller Sonderurlaub von 4 Monaten ab Dezember 2015 zu gewähren, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 6. gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Hinsichtlich des erledigten Teil des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, denn das Oberlandesgericht A-Stadt hatte dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 02.07.2015 (Blatt 104 der Behördenvorgänge) mitgeteilt, das die Gewährung von Sonderurlaub nach Abschluss der Rechtsanwaltsstation, also ab dem 03.12.2015, in Betracht komme. Die diesbezügliche Antragstellung bei Gericht am 25.08.2015 erscheint danach - nach der bereits erfolgten Inaussichtstellung der Gewährung des Sonderurlaubs durch die Behörde - nicht erforderlich, denn der Antragsteller hätte erkennen können, dass er sein Begehren insoweit ohne die Inanspruchnahme des Gerichts erreichen kann.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Zugrunde gelegt wurde insgesamt der Auffangstreitwert. Da die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet waren, wurde der Streitwert in der Höhe des Streitwerts der Hauptsache auch für das Eilverfahren festgesetzt.