Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.11.2015 – 2 K 2658/15.F
ECLI:DE:VGFFM:2015:1110.2K2658.15.F.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe von je 110 % des für zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat unter dem 24.3.2015 bei der Beklagte den Umtausch einer verfärbten 10 € Banknote beantragt. Konkrete Angaben dazu, wie er in deren Besitz gekommen ist und woher die Verfärbung stammt, kann der Kläger nicht machen. Er vermutet, dass er die Banknote als Wechselgeld erhalten hat. Aufgefallen sei ihm die Verfärbung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Hinweise auf eine Straftat liegen nach dem Schreiben des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 29.6.2015 nicht vor. Mit Bescheid vom 30.6.2015 lehnte die Beklagte die beantragte Ersatzleistung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Banknote sei durch eine Diebstahlschutzvorrichtung mit sogenannter Raubstoppfarbe beschädigt worden, weshalb nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. I. des Beschlusses des EZB-Rates vom 19.4.2013 EZB/ 2013/10 nur der Eigentümer der Banknote oder sonst Berechtigte, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tätigkeit sei, die zur Beschädigung der Banknote geführt habe, Ersatz verlangen könne.
Zur Begründung seiner am 10. 07. 2015 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, es sei nicht erwiesen, dass der Geldschein bei einer Straftat beschädigt worden sei. Das Polizeipräsidium Wuppertal habe die Banknote gerade nicht einer Straftat zuordnen können. Die Banknote könnte auch versehentlich durch Schutzeinrichtungen verunreinigt worden sein und dann versehentlich in den Geldkreislauf gelangt sein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.6.2015 zu verpflichten, ihm Ersatz zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei davon auszugehen, dass die Banknote im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit mit Raubstoppfarbe verfärbt worden sei. Eine Verfärbung durch versehentliche Auslösung einer Diebstahlschutzvorrichtung scheide aus, da mit Raubstoppfarbe verfärbte Banknoten, die durch Fehlauslösungen beschädigt worden seien, regelmäßig bei der Beklagten unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen zusammen mit dem dazugehörigen Sicherheitsdatenblatt eingereicht würden. Im übrigen scheitere ein Erstattungsanspruch des Klägers daran, dass dieser kein Eigentum an der Banknote erlangt habe, ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Banknoten, die durch eine Diebstahlschutzvorrichtung verfärbt worden seien, sei nicht möglich. Eine Erstattung gegenüber dem Kläger führte deshalb dazu, dass die Beklagte gegebenenfalls doppelt in Anspruch genommen würde. Versehentlich durch Raubstoppfarbe beschädigte Banknoten könnten nur von den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. f des Beschlusses EZB/2010/13 Genannten umgetauscht werden
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Sache kann durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umtausch der von ihm eingereichten 10 € Banknote.
Für den Umtausch von Euro-Banknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt worden sind, gelten besondere Voraussetzungen. Sind die Euro Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt worden, werden die Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst Berechtigten Antragstellers umgetauscht, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tätigkeit ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat (Art. 3 Abs. 2 Buchst. e EZB/ 2013/10). Bei sonstigen Beschädigungen von Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen muss der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation einreichen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. d EZB/2013/10).
Diese Bestimmungen sind hier anzuwenden, da die eingereichte 10 € Banknote durch Raubstoppfarbe und damit durch eine Diebstahlschutzvorrichtung verfärbt worden ist. Die Beklagte hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Banknote am unteren sowie am - von der Vorderseite betrachtet - linken Rand beidseitig eine unregelmäßige rote Verfärbung aufweise, was auf Raubstoppfarbe hinweise, da Raubstoppfarbe in Geldkassetten Anwendung finde, in der die Banknoten in Form von Päckchen und Paketen gestapelt seien und sich die Verfärbung dann von einem oder mehreren Rändern ausgehend auf die Banknote ausbreite, wie es er bei der hier eingereichten 10 € Note der Fall sei. Dies zeigen auch die von der Beklagten eingereichten Lichtbilder, die Stapel von Banknoten, die durch Raubstoppfarbe verfärbt worden sind, zeigen. Die hier eingereichte Banknote weist ein vergleichbares Verfärbungsbild auf.
Sollte die eingereichte 10 € Banknote im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit verfärbt worden sein, kann der Antragsteller den Umtausch deshalb nicht verlangen, weil er nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 2 e EZB/2003/10 zählt. Anspruchsberechtigt sind nur die Opfer der Straftat.
Aber auch wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, ob die Banknote im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit durch Raubstoppfarbe verfärbt worden ist, ist, ein Umtausch nur möglich ist, wenn der Antragsteller sich dazu äußern kann, weshalb die Diebstahlschutzvorrichtung die Banknote verfärbt hat, was bei dem Kläger allerdings nicht der Fall ist.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, bei Verfärbungen durch Raubstoppfarbe sicherzustellen, dass solche Banknoten unbrauchbar sind und ihre Funktion als Zahlungsmittel verlieren. Umtauschberechtigt sind deshalb nur die Opfer der Straftat oder derjenige, der eine versehentliche Verfärbung nachvollziehbar darlegen kann. Deshalb hat der Kläger, sollte er die 10 € Banknote wie von ihm vermutet als Wechselgeld erhalten haben, kein gültiges Zahlungsmittel sondern nur ein Stück Papier erworben, das er durch einen Umtausch bei der Beklagten nicht in ein Zahlungsmittel verwandeln kann.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterliegt(§ 154 Abs.1 VwGO).
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10,--€ festgesetzt.