Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.01.2016 – 3 L 5419/15.F
ECLI:DE:VGFFM:2016:0120.3L5419.15.F.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Der am 16.11.2015 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die zur Person der Antragstellerin bei dem Antragsgegner automatisiert oder in automatisierten Dateien gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen; über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung.
der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die zur Person der Antragstellerin bei dem Antragsgegner nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateien gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen; über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung,
hat keinen Erfolg.
Für diesen Antrag ist der Verwaltungsrechtweg eröffnet, und nicht - wie der Antragsgegner meint - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ist nach § 54 BAföG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Führen der Akten und die Entscheidung über Auskunftsbegehren durch den Antragsgegner als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung unterliegt als Annexaufgabe dem öffentlichen Recht (vgl. VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 02.10.2015 - 4 K 292/15.NW -juris, Rdnr 19 (für das Recht der Adoptionsvermittlung)) und wird deshalb von der Sonderzuweisung nach § 54 BAföG ebenfalls dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Erteilung von Auskünften im Wege einer einstweiligen Anordnung. Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustandes, sondern die Verpflichtung des Antragsgegners zur endgültigen Auskunftserteilung angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die Ziele einer Verpflichtungsklage sein können - die die Antragstellerin im Übrigen bereits erhoben hat (3 K 5420/15.F), kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn der Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - BVerwGE 109, 258 (262); HessVGH, Beschluss vom 27.02.1992 - ESVGH 42, 216 (221)). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ein Abwarten einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren mit unzumutbaren, auch nach einem Erfolg in einem solchen Verfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen verbunden wäre. Auf einen entsprechenden Hinweis des beschließenden Gerichts in der Eingangsverfügung vom 17.11.2015 hat die Antragstellerin nicht reagiert. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 16.06.2015 dem Begehren der Antragstellerin jedenfalls teilweise in der Weise nachgekommen war, dass er der Antragstellerin über deren Bevollmächtigten Kopien der sogenannten Eingabeprotokolle zwecks Erfassung der Daten der Antragstellerin zur Verfügung stellte, die im Zusammenhang mit den Bescheiden vom 08.01.2013, vom 20.02.2013 und vom 26.05.2015 erstellt worden waren. Zugleich wurde mitgeteilt, dass sämtliche Daten auf den Angaben der Antragstellerin bzw. deren Eltern bei Antragstellung beruhte. Aus besagtem Schreiben des Antragsgegners vom 16.06.2015 ergibt sich zwar nicht, dass der Antragstellerin auch die Auskünfte gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X erteilt wurden, noch verhält sich dieses Schreiben zur Auskunft bezüglich der Sozialdaten in nicht automatisierten Dateien. Die Entscheidung darüber muss jedoch - wie oben dargelegt - dem Erkenntnisverfahren überlassen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.