Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.01.2016 – 3 O 5198/15.F
ECLI:DE:VGFFM:2016:0120.3O5198.15.F.0A
Tenor
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführer beantragten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main über die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin vom 05.01.2015 (3 L 2707/14.FM.W14 u.a.) dahingehend abzuändern, dass die dortige Antragsgegnerin - die C.-Universität D. - verpflichtet werde, die Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemester 2014/2015 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - zuzulassen.
Diese Anträge lehnte die Kammer mit Beschlüssen vom 21.05.2015 ab und setzte den Streitwert auf jeweils 2.000,00 € fest.
In den jeweiligen Kostenrechnungen setzte der Kostenbeamte die Gerichtskosten auf 133,50 € fest. Gegen den gesonderten Ansatz von Gerichtskosten für das Abänderungsverfahren haben die Erinnerungsführer jeweils Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass aus der fehlenden Nennung von § 123 VwGO in Satz 2 der Vorbemerkung 5.2, Abs. 2 des Kostenverzeichnisses zum GKG - KV GKG - zu Unrecht der Schluss gezogen werde, dass das Verfahren nach § 123 VwGO und dessen Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO analog nicht als ein Verfahren zu gelten hätte. Dieser Umkehrschluss sei unzulässig, da weder der Gesetzgeber der VwGO noch der des GKG eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO auf Anträge nach § 123 VwGO habe berücksichtigen können und schon deshalb eine Nennung des § 123 VwGO in der Vorbemerkung 5.2 nicht habe erwartet werden können.
Im Übrigen sei eine Nennung des § 123 VwGO nicht erforderlich, da sich allein aus der analogen Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ergebe, dass die Vorbemerkung 5.2, Abs. 2 S. 2 KV GKG analog auf Abänderungsverfahren gemäß §§ 123, 80 Abs. 7 VwGO anzuwenden sei.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist der Erinnerung entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 25. September 2015 verwiesen.
II.
Über die nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - statthaften und auch ansonsten zulässigen Erinnerungen entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter durch Sammelbeschluss, da dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts auch im Rahmen der vorliegenden Erinnerungsverfahren in angemessener Weise Rechnung trägt.
Die Erinnerungen sind unbegründet. Der Kostenbeamte hat zu Recht jeweils eine Gebühr in Höhe von 133,50 € festgesetzt. Bei dem jeweils festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.000,00 € (§ 52 Abs. 1 GKG) beträgt die einfache Gebühr 89,00 € (§ 34 Abs. 1 S. 1 u. 2 GKG). Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage I zum GKG erhoben, wie § 3 Abs. 2 GKG bestimmt. Für Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach Nr. 5210 der Anlage I zum GKG die 1,5fache Gebühr erhoben, also 133,50 €.
Zu Unrecht meinen die Erinnerungsführer, aus der Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 KV GKG ergebe sich, dass ein Abänderungsverfahren in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO zusammen mit dem Ausgangsverfahren kostenrechtlich als ein Verfahren zu betrachten sei, so dass keine gesonderten Gerichtskosten anfallen.
Die von den Erinnerungsführern insoweit in Bezug genommene Vorschrift der Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 S. 2 KV GKG, wonach mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren gelten, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
§ 123 VwGO enthält - anders als § 80 VwGO - keine Vorschrift für die gerichtliche Abänderung von in einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass ein Abänderungsverfahren auch im System der einstweiligen Anordnung statthaft sein muss. Dabei wird überwiegend angenommen, dass die Abänderung oder Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren allein in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO geschieht; eine analoge Anwendung des § 927 ZPO kommt angesichts der fehlenden Benennung in der Auflistung des § 123 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2009 - NVwZ-RR 2009, 543 m. w. N.).
Auch das beschließende Gericht hatte in seinen Beschlüssen vom 21.05.2015 § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO analog angewandt. Allerdings verleiht die analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO nur die Änderungsbefugnis, um im Interesse effektiven Rechtsschutzes in die formelle und materielle Rechtskraft von Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO einzugreifen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 RdNr. 75). In der Sache ist das abändernde Verfahren ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2006 - VBlBW 2007, 34 (35); Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 RdNr. 130). Auch davon war die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 21.05.2015 ausgegangen.
Einschlägig ist in den vorliegenden Fällen deshalb Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 S. 1 KV GKG, wonach in Verfahren über den Antrag auf Erlass und in Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Gebühren jeweils gesondert erhoben werden.
Nach alledem waren die Erinnerungen gegen den Kostenansatz zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).