Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.03.2016 – 2 K 5691/15.F
ECLI:DE:VGFFM:2016:0302.2K5691.15.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am #.##.#### geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger der Volks- und Religionszugehörigkeit Sikh.
Er reiste im Juli 1998 nach Deutschland ein. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er mit seiner Zugehörigkeit zur Organisation Babbar. Khalsa begründete, führte in Folge des Urteils des VG Meiningen vom 23.6.1999 zur Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 6.10.1999, dass beim Kläger die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen.
Daraufhin erhielt der Kläger erstmals am 09.111999 eine Aufenthaltsbefugnis, später einer Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 29. 10. 2007 verlängert wurde, Am 18.10.2007 erteilte das Landratsamt C dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis.
Mit Bescheid vom 6.11.2008 nahm das Landratsamt D die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis zurück und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab setzte die Abschiebungen allerdings für die Dauer des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus. Zur Begründung führte das Landratsamt den wesentlichen aus, der Kläger erfülle einen Ausweisungsgrund, da seine Organisation den internationalen Terrorismus unterstütze und verfassungsfeindlich sei. Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hob das VG Würzburg mit rechtskräftig gewordenen Urteil diese Verfügung wieder auf.
Mit Bescheid vom 15.5.2012 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die im Bescheid vom 6.10.1999 getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im wesentlichen aus, der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG, weil die Annahme gerechtfertigt sei, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen habe, nämlich sei er an mehreren Morden und weiteren Straftaten in Indien beteiligt gewesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.4.2013 ab. Der dagegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.
Am 03.03.2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Ausweisersatzes. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6.5.2015 beantragte er, ihm einen Reiseausweis gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung auszustellen. Zur Begründung trug er vor, er habe sich mehrmals vergeblich beim indischen Generalkonsulat um die Ausstellung eines Passes oder eines Reisedokumentes bemüht. Unter dem 1.6.2015 antwortete die Beklagte, die Ausstellung eines Reiseausweises komme nur dann in Betracht, wenn ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze oder ihn nicht in zumutbarer Weise erlangen könne. Entsprechende Nachweise habe der Kläger nicht erbracht. Die Anfrage der Beklagten beim indischen Generalkonsulat vom 25.8.2015, ob der Kläger dort einen National Pass beantragt habe und wie lange das Verfahren andauern werde, blieb unbeantwortet.
Am 04.12.2015 hat der Kläger wegen der Untätigkeit der Beklagten Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, die er bemühe sich seit August 2014 beim indischen Generalkonsulat in A um die Ausstellung eines Passes oder Reisedokumente. Dies belegten die Gebührenquittungen vom 14.8.2015 und die Bestätigung des Konsulats vom 12.11.2014.In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen vertieft. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 6.5.2015 auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, über den Antrag des Klägers sei bislang noch nicht entschieden worden, weil dieser bislang noch keine aussagekräftigen Unterlagen darüber vorgelegt habe, ob ihm ein Nationalpass ausgestellt werde oder nicht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vor. Die dreimonatige Wartefrist des § 75 S. 2 VwGO, die mit der Stellung des Antrags bei der Beklagten am 6.5.2015 begann, ist verstrichen. Der von der Beklagten genannte Grund für die bislang noch nicht erfolgte Bescheidung des Klägers, nämlich die ausstehende Antwort des indischen Generalkonsulats auf die Anfrage der Beklagten vom 25.8.2015 ist nicht zureichend, da mit einer Antwort nach mehr als sechs Monaten nicht mehr gerechnet werden kann und das Konsulat auch auf die Erinnerung vom 20.1.2016 nicht reagiert hat.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung. Hiernach kann einem Ausländer nur dann ein Reiseausweis ausgestellt werden, wenn dieser nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Der Kläger mag über keinen indischen Reisepass verfügen, das Gericht kann sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass er einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Für die Vermutung des Klägerbevollmächtigten, der Kläger werde keinen indischen Nationalpass erhalten, weil aus der Sicht Indiens der Kläger einen politischen Hintergrund habe, fehlt es an objektivierbaren Anhaltspunkten. Die ausstehende Antwort des indischen Generalkonsulats auf die Anfrage der Beklagten vom 25.8.2015 lässt aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit zwar annehmen, dass eine Antwort nicht mehr erfolgen wird nicht aber, dass dem Kläger auch kein Reisepass ausgestellt wird. Das ist denkbar, für die notwendige Übertragungsgewissheit reicht das jedoch nicht. Dem Kläger ist es derzeit jedenfalls noch zuzumuten, weiter auf seine Bescheidung durch das indische Generalkonsulat zu warten und in regelmäßigen Zeitabständen dort nachzufragen. Weshalb ein weiteres Zuwarten ihm unzumutbar sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen hat der Kläger auch keinen subjektiven Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte bloße Bescheidung. Einen subjektiven Anspruch auf eine zwingende Antragsablehnung gibt es nicht. An die Stelle der behördlichen Entscheidung tritt die gerichtliche Entscheidung in der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO. Die Kosten fallen der Beklagten zur Last, weil der Kläger bereits vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Schon zu diesem Zeitpunkt am 4.12.2015 konnte mit einer Antwort des indischen Generalkonsulats nicht mehr ernsthaft gerechnet werden.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.