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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.03.2016 – 5 K 2975/15.F

ECLI:DE:VGFFM:2016:0322.5K2975.15.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 verpflichtet, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 27.06.2013 die EEG-Umlage, die im Jahre 2014 von der G an die Klägerin weitergegeben wird, für die Abnahmestelle der Klägerin, B-Straße, C-Stadt, zu begrenzen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Mit am 01.07.2013 (Montag) bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 27.06.2013 beantragte die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG für die Abnahmestelle "A, B-Straße, C-Stadt".

Nach Anhörung und einem Hinweis des Bundesamtes lehnte dieses den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14.01.2014 ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass nach der vorlegten Wirtschaftsprüferbescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft H vom 27.06.2013 bei der ausgewiesenen Bruttowertschöpfung in Höhe von 3.510.040,11 Euro bestimmte Wertansätze nicht berücksichtigt worden seien wie der Wertansatz "8642 Mieterlöse 19% USt Solar" in Höhe von 600,-- Euro, "8643 Mieterlöse 19% USt" in Höhe von 71.040,24 Euro und "8644 Erträge Solar" in Höhe von 248.586,21 Euro. Diese vorgenannten Erlöse und Erträge seien bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus seien von den angegebenen (addierten) Stromkosten in Höhe von 583.845,12 Euro Steuerentlastungen nach § 9 b StromStG in Höhe von 17.753,16 Euro und nach § 10 StromStG in Höhe von 39.988,86 Euro abzuziehen, so dass sich Stromkosten in Höhe von 512.176,65 Euro ergäben. Das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung liege damit unter 14%, so dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. 01. 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, das Verhältnis der von der Antragstellerin zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung betrage mehr als 14%. Unstreitig sei von Stromkosten in Höhe von 512.176,65 Euro auszugehen. Bei den im Ablehnungsbescheid genannten Wertansätzen 8642, 8643 und 8644 handele es sich nicht um einen "Umsatz aus eigenen Erzeugnissen", nicht um "Umsatz aus Handelswaren" und auch nicht um "Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen, nichthandwerklichen Tätigkeiten" im Sinne der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 28.02.2014 (Blatt 116 - 125 BA) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, bei den Positionen 8642, 8643 und 8644 handele es sich um Einnahmen, die bei der Bruttowertschöpfung berücksichtigt werden müssten. Bei der Position "8643 Mieterlöse 29% USt - 71.040,24 Euro" handele es sich nach Angaben der Klägerin um die Vermietung einer Immobilie und einer PV-Anlage. Da die Immobilie und die PV-Anlage nicht von der Klägerin selbst errichtet worden seien, seien die Mieterlöse als "Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten" zu werten. Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 unter Nr. (9) der Erläuterungen zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung seien Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstanden seien (einschließlich Leasing) als Umsätze aus sonstigen Tätigkeiten definiert. Immobilien und PV-Anlagen zählten zu den Sachanlagen und folglich zum betrieblichen Anlagevermögen, dessen Vermietung hier erfasst werde. Folglich sei diese Position in der Berechnung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen. Ebenso verhalte es sich mit der Vermietung der betrieblich genutzten Grundstücksfläche Position "8643 Mieterlöse 19% USt - 600 Euro".

Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung, Position "8644 Erträge Solar - 248.588,21 Euro" seien entweder als Umsatz aus eigenen Erzeugnissen gemäß Nr. (6) - Umsätze aus dem Verkauf von Elektrizität, Fernwärme, Gas, Dampf, Wasser - oder auch als Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten zu erfassen. Demnach sei auch diese Position in die Berechnung der Bruttowertschöpfung einzubeziehen. Im Ergebnis betrage deshalb das Verhältnis der ermittelten Stromkosten in Höhe von 512.176,65 Euro zur Bruttowertschöpfung in Höhe von 3.839.837,07 Euro 13,5468%, so dass die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) EEG nicht erfüllt seien. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26.06.2015 zugestellt.

Am 24.07.2015 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin stelle an ihrem Standort Isolierglas und Glas anderer Art her und vertreibe Glas aller Arten. Bei der streitigen Position "8642 Mieterlöse 19% USt Solar" in Höhe von 600,-- Euro handele es sich um Erlöse aus der Vermietung einer betrieblich nicht genutzten Teilfläche auf dem Grundstück der Klägerin. Bei der Position "8643 Mieterlöse 19% USt" in Höhe von 71.040,24 Euro handele es sich um die Erlöse aus der Vermietung einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Immobilie und nicht um Erlöse aus der Vermietung der PV-Anlage. Gegenstand der Vermietung sei hier eine Immobilie auf dem Grundstück "B-StraßeX" in C-Stadt, welches unmittelbar an den Produktionsstandort bzw. das von der Klägerin genutzte Grundstück "B-Straße" angrenze und vor Jahren von der Klägerin zu Eigentum erworben worden sei.

Bei der Position "8644 Erträge Solar" in Höhe von 248.586,02 Euro handele es sich um Erlöse aus dem Betrieb einer PV-Anlage, um Einnahmen aus der Einspeisevergütung gemäß den Vorschriften des EEG.

Diese drei Wertansätze seien bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung außer Betracht zu lassen. Das Statistische Bundesamt stelle auf Seite 2 des Auszuges aus Fachserie 4 / Reihe 4.3 klar, dass nur unternehmenstypische Erlöse im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen seien. So heiße es bereits in der Einleitung zu den Hinweisen des Statistischen Bundesamtes auf Seite 2:

"Eine Gegenüberstellung der in der Erhebung erfragten Aufwendungen und Erträge der Periode führt zum Produktionskonto, aus dem verschiedene Leistungsgrößen abgeleitet werden können. Dabei werden außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung jedoch nicht einbezogen, so dass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken."

Auch seien nach Punkt 5) der Erläuterungen in die Bruttowertschöpfung Erträge nicht einzubeziehen, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultierten. Diese unter Punkt 5) getroffenen Feststellungen des Statistischen Bundesamtes fungierten somit gleichsam als Auslegungslinie für die nachfolgenden Punkte. Entsprechendes gelte für den einleitenden Hinweis des Statistischen Bundesamtes auf Seite 2.

Entsprechend heiße es im aktuellen Merkblatt der Beklagten zur besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 auf Seite 18:

"Die erbrachte wirtschaftliche Leistung stellt hierbei das Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung (der Produktion) des Unternehmens dar.

Außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Einflüsse werden nicht einbezogen."

Einzubeziehen sei demzufolge allein die typische und spezifische Tätigkeit des Unternehmens, auf betriebsfremde Erlöse komme es nicht an. Eine zu einem anderen Ergebnis kommende Auskunft des Statistischen Bundesamtes per Email vom 14.04.2014 an die Beklagte führe nicht weiter, da die Aussagen des Statistischen Bundesamtes pauschal und oberflächlich seien. Die streitigen Positionen stellten vorliegend betriebsfremde Erlöse dar.

So handele es sich bei dem Wertansatz "8644 Erträge Solar" in Höhe von 248.586,21 Euro um Erlöse aus dem Betrieb einer PV-Anlage, welche weder Umsatz aus eigenen Erzeugnissen, Umsatz aus Handelsware noch Umsatz aus sonstiger Tätigkeit seien. Es handele sich hierbei insbesondere nicht um Umsätze aus dem Verkauf von Elektrizität im Sinne von Punkt 6), 5. Spiegelstrich der Erläuterungen zum Fragebogen. Zwar könnten Umsätze aus dem Verkauf von Strom grundsätzlich berücksichtigt werden, dies gelte jedoch nur, soweit der Verkauf von Strom typischerweise zur unternehmerischen Tätigkeit des betroffenen Unternehmens gehöre. Nicht ausreichend sei, dass der Erlös durch eine zum Betrieb des Unternehmens zu zählende Leistung erwirtschaftet werde. Der Verkauf von in PV-Anlagen erzeugtem Strom sei im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin keine, die im Zusammenhang mit der laufenden Produktion der Klägerin stehe.

Bezüglich der Mieterlöse (Position 8642, Position 8643) liege keine Vermietung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Punktes (9) 1. Spiegelstrich der Erläuterungen zum Fragebogen vor. Auch diese Einnahmen ständen mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin in keinerlei Zusammenhang, die vermietete Immobilie stelle jeweils keine betriebliche Anlage oder Einrichtung der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.01.2014 (Az.: ...) und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.06.2015 (Az.: ...) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 27.06.2013 die EEG-Umlage, die im Jahr 2014 von der G an die Klägerin weitergegeben wird, für die Abnahmestelle der Klägerin, B-Straße, C-Stadt, zu begrenzen, hilfsweise, über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, insbesondere bei den Beträgen zur Position 8644 in Höhe von 248.586,21 Euro handele es sich um berücksichtigungsfähige Erträge. Gemäß Nr. 6 der Erläuterungen seien derartige Erlöse zu berücksichtigen. Dort heiße es:

Umsatz aus eigenen Erzeugnissen schließt ein: .... Umsätze aus dem Verkauf von Elektrizität, Fernwärme, Gas, Dampf, Wasser...

Der Verkauf von Elektrizität, wie sie die Klägerin mit ihrer Photovoltaikanlage erzeuge, sei bei der Bruttowertschöpfung einzubeziehen. Es seien im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nicht nur diejenigen Umsätze einzubeziehen, die aus ihrer Glasproduktion resultierten. In Nr. 6 der Erläuterungen würden Umsätze aufgezählt, welche beim Umsatz aus eigenen Erzeugnissen einzubeziehen seien und zwar ohne eine Einschränkung etwa auf Erzeugnisse, die für den jeweiligen Betrieb typisch seien. Der Umsatz sei auch nicht "betriebsfremd". Die Klägerin verkenne, dass ein Umsatz nicht allein dadurch zu einem betriebsfremden Umsatz werde, weil der Umsatz aus einer für den jeweiligen Betrieb untypischen Tätigkeit resultiere. Vielmehr handele es sich bei den betriebsfremden Umsätzen gemäß Nr. 5 der Erläuterungen um solche, welche nicht unmittelbar aus der laufenden Produktionstätigkeit resultierten. Die Produktion des Stroms mit Hilfe der Photovoltaikanlage sei aber laufende Produktionstätigkeit der Klägerin. Die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms stammten demnach unmittelbar aus der laufenden Produktionstätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27.06.2013 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG für das Jahr 2014 abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anteils der Strommengen nach den §§ 40 ff EEG liegen bezüglich der Klägerin für das Jahr 2014 vor.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074 ff.).

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80% zu erhöhen. Dies verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt die Beklagte den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die vom Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird.

Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das EEG in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I, Seite 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 Drittes Gesetz zur Regelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. 2012 I, Seite 2730). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2014 bezogenen Begrenzungsantrag am Montag, dem 01.07. 2013, maßgeblich. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.05.2011 - 8 C 52/09 -).

Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der besonderen Ausgleichsregelung.

Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein, ob die Klägerin die für eine Begrenzung der EEG-Umlage erforderliche Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 1.b) erfüllt.

In dieser Vorschrift heißt es:

§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes

1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

a) ....

b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen hat,

c) ...

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die hierbei in Ansatz zu bringenden Stromkosten für das Referenzjahr 2012 512.176,65 Euro betragen.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Positionen 8642 "Mieterlöse 19 % USt Solar" in Höhe von 600,- Euro, "8643 Mieterlöse 19 % USt" in Höhe von 71.040,24 Euro und die Position "8644 Erträge Solar" in Höhe von 248.586,21 Euro in Ansatz zu bringen sind oder nicht. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat diese Positionen bei der Ermittlung er Bruttowertschöpfung nicht berücksichtigt, die Beklagte hat diese Positionen in die Bruttowertschöpfung eingerechnet. Die Beklagte hat so eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 3.883.837,07 Euro errechnet; 14 % dieses Betrages sind 537.437,18 Euro. Die Stromkosten von 512.176,65 Euro unterschreiten nach dieser Berechnung der Beklagten die 14%-Hürde, so dass die Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt hat.

Bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung ist aber jedenfalls die Position "8644 Erträge Solar" in Höhe von 248.586,21 Euro in Abzug zu bringen. Bringt man diesen Betrag von dem von der Beklagten angesetzten Betrag von 3.838.837,07 Euro in Abzug, erhält man einen Betrag in Höhe von 3.590.248,08 Euro. 14 % hiervon betragen 502.638,83 Euro. Die Stromkosten der Klägerin in Höhe von 512.176,65 Euro übersteigen diesen Betrag, so dass entsprechend der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 1b das Verhältnis ihrer Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 14 % beträgt. Auf die anderen strittigen Positionen kommt es demzufolge nicht mehr an, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.

Die Position "8644 Erträge Solar" ist bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht in Ansatz zu bringen.

Ausweislich der oben zitierten gesetzlichen Vorschrift ist die Bruttowertschöpfung des Unternehmens - der Klägerin - nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 zu ermitteln. Nach dem Auszug dieser Fachserie 4 Reihe 4.3, Seite 2 unter der Überschrift " Ableitung und Inhalt der Leistungsgrößen" werden bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung

"außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung jedoch nicht einbezogen, so dass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken".

Ausweislich des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (S. 165 ff. BA) über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes wurde die Klägerin im Jahre 1990 gegründet und gehört zur J, einer Unternehmensgruppe, die zu den führenden Flachglasveredlern in Deutschland gehört. Nach dem Inhalt dieses Berichtes stellt die Klägerin Glasprodukte wie Isolierglas, Wärmeschutzglas, Schallschutzglas, Verbundsicherheitsglas, Einscheibensicherheitsglas, Objekt-, Personen- und Brandschutzglas, Flach-, Spiegel- und Ornamentglas sowie maßgebliche Sprossenrahmen her. Kunden sind Fenster- und Fassadenhersteller, das Glashandwerk sowie der Fachhandel. Diese Angaben zu dem Geschäftsbereich der Klägerin sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Bei der strittigen Position "8644 Erträge Solar" handelt es sich nach Angaben der Klägerin um Erträge aus einer Photovoltaikanlage im Wert von rund 2 Millionen Euro, die die Klägerin im Jahre 2010 angeschafft hat. Die Klägerin hat auf die gerichtliche Anfrage vom 07.01.2016 in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2016 ausgeführt, dass die Installation der PV-Anlage im Sommer 2010 auf Dachflächen der von der Klägerin genutzten und in ihrem Eigentum befindlichen Produktionsstätten bzw. den von ihr zum Zwecke der Glasherstellung verwendeten Gebäuden erfolgt ist. Der von der PV-Anlage erzeugte Strom werde vollständig an den vorgelagerten Netzbetreiber, an dessen Elektrizitätsversorgungsnetz die Produktionsanlage der Klägerin und die PV-Anlage angeschlossen seien, verkauft. Grund für die Errichtung der PV-Anlage war nach dem Vortrag der Klägerin die Idee, die ungenutzten Dachflächen der eigenen Produktionsstätte zur Gewinnung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu nutzen und entsprechend die Dachflächen mit PV-Anlagen auszustatten. Zu der Zeit der Errichtung der Anlage seien die im EEG vorgesehenen Vergütungssätze für Strom aus PV-Anlagen dergestalt gewesen, dass mit einem auskömmlichen Betrieb von PV-Anlagen gerechnet habe werden können. Die Entscheidung, eine eigene PV-Anlage zu installieren und in Betrieb zu nehmen, habe zu keiner Zeit in einem Zusammenhang mit der eigenen Glasproduktion der Klägerin gestanden.

Diese Angaben der Klägerin werden weder von dem Gericht noch von der Beklagten angezweifelt und sind bei der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

Hieraus folgt aber, dass die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Erträge der Klägerin mit dem Betrieb der Klägerin selbst in keinerlei inhaltlichen oder sonstigen sachlichen Zusammenhang stehen. Die typische und spezifische Leistungserstellung durch den Betrieb, die betriebliche Tätigkeit der Klägerin, ist die Produktion von Glasprodukten. Da nach den ( einleitenden und grundsätzlichen ) Ausführungen des Statistischen Bundesamtes auf diese "typische und spezifische Leistungserstellung" im Gegensatz zu betriebsfremden Erträgen abzustellen bzw. hiernach zu unterscheiden ist, kann es sich bei dem Ertrag aus dem Betrieb der PV-Anlage, die mit dem definierten Produktionsbetrieb der Klägerin nichts zu tun hat, nur um betriebsfremde Erträge handeln, die bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht zu berücksichtigen sind.

Dies folgt auch aus den Erläuterungen des Auszuges zur Fachserie 4/Reihe 4.3 "Erläuterungen zum Fragebogen" Nr. 5. Dort ist unter der Überschrift "C Gesamtleistung" ausgeführt:

Als Umsatz gilt, unabhängig von Zahlungseingang, der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte.

Einzubeziehen sind:

- Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften

- Auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

- ....

Nicht einzubeziehen sind:

- Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren.

- ...

Demzufolge sind auch nach Nr. 5 der Erläuterungen die Erträge, die die Klägerin aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt, nicht in die Ermittlung der Bruttowertschöpfung einzubeziehen, da diese Erträge nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren. "Aus laufender Produktionstätigkeit" ist hier im Sinne des oben zitieren auf Seite 2 des Auszugs aus Fachserie 4 niedergelegten Grundsatzes zu verstehen, also dass "betriebsfremde Erträge" bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht zu berücksichtigen sind. Erträge aus laufender Produktionstätigkeit können nach der Systematik der Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes nur aus solchen Produkten stammen, die die jeweiligen Antragsteller - hier die Klägerin - in ihrem typischen Produktionsbereich herstellen, bei denen es sich um "typische und spezifische Leistungserstellung" handelt. Dies sind - wie oben ausgeführt - im Falle der Klägerin Glasprodukte.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, der Begriff "laufende Produktionstätigkeit" sei hier so zu verstehen, dass es sich um laufende Erträge im Gegensatz zu Erträgen aus singulären Tätigkeiten handeln soll, lässt sich ein derartiges Verständnis dieses Begriffes aus der Fachserie 4 nicht gewinnen. Das Statistische Bundesamt trifft in der Fachserie 4 lediglich eine Unterscheidung zwischen betriebsfremden Erträgen und solchen, die nicht betriebsfremd sind, nicht aber aus laufenden oder singulären Tätigkeiten.

Soweit sich die Beklagte auf eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 14.04.2014 (Bl. 53 BA) beruft, wonach ein Mitarbeiter des Statistischen Bundesamtes der Beklagten mitgeteilt hat, dass "in der amtlichen Statistik die Auffassung vertreten wird, die diversen wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des Glasproduzenten in Produktionswert, Wertschöpfung zu berücksichtigen", vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach dem ( weiteren ) Inhalt dieser Mail sind "nicht einzubeziehende Beträge" Erträge aus Finanzgeschäften, aus Anlageverkäufen und andere Perioden betreffende Bezahlungen. Hier leuchtet nicht ein, inwieweit solche Erträge aus Finanzgeschäften, die periodisch ausgezahlt werden, sich von Erträgen aus produzierten Strom, der ebenfalls periodisch ermittelt und ausgezahlt wird, unterscheiden sollen.

Weiterhin steht auch die Nr. 6 der Erläuterungen zum Fragebogen dem oben gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. Nach Nr. 6 der Erläuterungen schließt zwar der Umsatz aus eigenen Erzeugnissen "Umsätze aus dem Verkauf von Elektrizität, Fernwärme, Gas, Dampf, Wasser" ein. Das Gericht teilt hier aber uneingeschränkt die Ansicht der Klägerin, dass diese Vorschrift so zu verstehen ist, dass klargestellt werden soll, dass Erlöse hieraus grundsätzlich unter dem Begriff der "Erzeugnisse" falle - das unter den Begriff des Erzeugnisses also nicht nur körperliche Gegenstände fallen - , dies aber unter der Voraussetzung, dass diese Erzeugnisse auch zu den betriebstypischen Produkten des jeweiligen Unternehmens gehören. Ein anderes Verständnis dieser Erläuterung stünde mit der Unterscheidung zwischen betrieblichen und betriebsfremden Erträgen im Widerspruch.

Weiter steht das gewonnene Ergebnis auch im Einklang mit den gesetzgeberischen Intensionen bei der Schaffung der besonderen Ausgleichsregelung. In den Genuss der Begrenzung der EEG-Umlage sollen Unternehmen kommen, die besonders energieintensive Produkte herstellen, wobei der Gesetzgeber solche energieintensiven Produkte über das Verhältnis der Stromkosten zu der Bruttowertschöpfung im Produktionsbetrieb bestimmt. Im Produktionsbetrieb der Klägerin wird Glas hergestellt, das Verhältnis des so gewonnenen Produktionswertes zu den eingesetzten Stromkosten beträgt hier über bzw. mehr als 14 %.

Schließlich steht dem oben gewonnen Ergebnis auch nicht entgegen, dass die Klägerin tatsächlich über ihre Photovoltaikanlage einen nicht unerheblichen Gewinn bzw. nicht unerhebliche Erträge generiert. Es mögen zwar Fälle denkbar sein, in denen - abweichend vom definierten oder "offiziellen" Geschäftsbereich bzw. Produktionsbereich - eine Firma derartig hohe Erträge in einem anderen Geschäftsbereich erzielt, das von einem "betriebsfremden" Ertrag nicht mehr gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall kann aber bei einem Verhältnis der Erträge der Photovoltaikanlage zu den Erträgen der Glasproduktion von deutlich weniger als 10 % von einer faktischen Änderung des Produktionszweckes bzw. der Produktion der Klägerin nicht die Rede sein.

Im Ergebnis ist deshalb die tenorierte Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, wobei das Gericht davon auszugeht, dass die Klägerin unstreitig die weiteren Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage erfüllt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dies folgt ohne weiteres aus der Komplexität und Schwierigkeit der rechtlichen Materie des Erneuerbaren Energien Gesetzes.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.