Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.04.2016 – 5 L 245/16.F

ECLI:DE:VGFFM:2016:0419.5L245.16.F.0A

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2016 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Anordnung nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO).

2

Der Antragsteller ist Halter der Dobermann-Hündin "F". Durch ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2014 (Bl. 70 - 72 der beigezogenen Behördenakten - BA) wurde dem Antragsteller aufgegeben, dass diese Hündin außerhalb des eingefriedeten Besitztums und der Wohnung angeleint zu führen sei, wobei die Leine nur so lang sein dürfe, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen könne und höchstens zwei Meter betrage sowie so beschaffen sein müsse, dass der Hund sicher gehalten werden könne; sogleich wurde das Tragen einer Vorrichtung (Maulkorb) angeordnet, die das Beißen zuverlässig verhindere. Diese ordnungsbehördliche Verfügung ist in Bestandskraft erwachsen. Aus der Nachbarschaft wurden diese Hündin betreffende Verstöße bezogen auf den 15. Juni 2014 (Bl. 90 BA), den 15. September 2015 (Bl. 93 BA), 16. September 2015 (Bl. 94 BA), 1. November 2015 (Bl. 107, 110 = 112 BA), 24. November 2015 (Bl. 114, 117 BA), seit dem 8. Dezember 2015, vermerkt am 7. Januar 2016 (Bl. 123 BA), und 15. Januar 2016 (Bl. 135 BA) berichtet. Einer vorangehenden Ankündigung vom 30. September 2015 (Bl. 96 BA) folgend, deren Zugang der Antragsteller allerdings bestreitet, verfügte daraufhin der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unter dem 20. Januar 2015 ein Verbot, die Dobermann-Hündin "F" zu halten und ordnete an, das diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Tierheim C-Stadt oder einer anderen geeigneten Einrichtung bzw. Person zu übergeben sei; zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Bl. 137 - 139 BA = Bl. 10 - 12 = 32 - 34 d.A.). Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2016 (Bl. 146 f. = 150 f. BA = Bl. 30 f. d.A.) ließ der Antragsteller gegen diese Verfügung Widerspruch einlegen.

3

Mit am 29. Januar 2016 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die ordnungsbehördliche Verfügung vom 20. Januar 2016 wiederherzustellen. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, diese Verfügung sei formell rechtswidrig, da er vor ihrem Erlass nicht angehört worden sei; zudem lägen auch die materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 HundeVO nicht vor und sei das Vorgehen unverhältnismäßig, wobei er das angeführte Schreiben vom 30. September 2015 nie erhalten habe.

4

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und verteidigt ihr Vorgehen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 - 161) sowie der Ordnungswidrigkeitenakten (Bl. 1 - 16), der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

6

Der zulässigerweise gestellte Antrag bleibt erfolglos (1.), so dass er kostenpflichtig (2.) und unter Festsetzung des Streitwerts auf den hälftigen Auffangstreitwert (3.) abzulehnen ist:

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, muss aber erfolglos bleiben.

Zunächst genügt die für die Anordnung des Sofortvollzugs auf S. 3, zweiter Absatz, der angegriffenen Verfügung gegebenen Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit dem Hinweis, dass wegen der Gefahr von Rechtsgutverletzungen durch den gefährlichen Hund nicht bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit gewartet werden könne, ist eine hinreichend individuelle Begründung, die sich nicht in Stereotypen erschöpft, gegeben (vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80 Rn. 247).

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers und bedarf Weiteres der Entscheidung im Widerspuchs-, ggf. Klageverfahren. Soweit der Antragsteller einwendet, vor dem Erlass der Verfügung nicht nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden zu sein, ist dies unbeachtlich, da die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG noch im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Materiell versteht das Gericht die angegriffene Verfügung als eine unter der Potestativbedingung einer Übergabe an das Tierheim C-Stadt oder an eine andere geeignete Einrichtung oder Person innerhalb von 14 Tagen durch den Antragsteller verfügte Sicherstellung der Dobermann-Hündin "F" nach § 14 Abs. 1 HundeVO i.V.m. § 40 Nr. 1, § 41 HSOG. Ob es daneben noch einer Haltungsuntersagung nach § 1 Abs. 4 HSOG bedarf (vgl. Pöhlker/Fischer , in: Rasch/Schulze/Pöhlker/Hoja/Burkard , HSOG/HundeVO, Loseblatt, Stand November 2015, HundeVO § 1 Erl. 4) kann dahingestellt bleiben. Unbeschadet des Umstands, dass der Antragsteller sowie sein personales Umfeld anscheinend mehrere Hunde halten, gelangt das Gericht bei Auswertung der Benachrichtigungen, die sich zweifelsfrei auf diese Hündin - und nicht einen Schäferhund - beziehen, zu der vorläufigen Überzeugung, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus der bestandskräftigen Verfügung vom 12. Juni 2014 wohl nicht durchgängig nachkommt und hierdurch eine gegenwärtige Gefahr für Dritte besteht. Dass es sich um Absprachen einer dem Antragsteller nicht wohlmeinenden Nachbarschaft handelt, denen die reale Grundlage fehlt, nimmt das Gericht nach dem Maßstab vorläufigen Rechtschutzes aufgrund der vielfältigen, auch detaillierten Angaben nicht an, wenngleich eine gewisse subjektive Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller bestehen kann. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ohne Datum (Bl. 49 - 51 d.A.), derzufolge "die Hündin ... im öffentlichen Bereich ausschließlich mit der Leine und Maulkorb ausgeführt" worden sei, vermag diesen Umstand nicht zu entkräften. Bemühungen der Antragsgegnerin im Oktober 2015 (vgl. Bl. 104 - 106 d.A.), den Sachverhalt vor Ort aufzuklären, führten zu keinen Erkenntnissen, während einer Mitteilung vom 17. November 2015 (Bl. 113 d.A.) zu entnehmen ist, das die Hündin mit Maulkorb ausgeführt wurde. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Verfügung entsprechend dem Maßstab in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgen hieraus also nicht. Im Hinblick auf die möglichen Schäden, die durch die Hündin verursacht werden könnten, besteht auch ein Dringlichkeitsinteresse (vgl. Schoch , a.a.O., § 80 Rn. 386 f.). Auf der Rechtsfolgenseite ist die Sicherstellung der Hündin geeignet, erforderlich und angemessen, um eine Gefährdung oder gar Schädigung Dritter zu verhindern. Als ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel scheidet hier die Verhängung einer Maulkorbtragepflicht (vgl. die Hinweise für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 5. November 2014, StAnz. 48/2014 S. 1000, zu § 14) aus, da diese bereits bestandskräftig verfügt ist, offenbar aber nicht durchgängig beachtet wird. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, die Hündin sei krank und werde demnächst operiert, weshalb sie nicht einem Tierheim übergeben werden könne, greift nicht durch.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, halbiert diesen allerdings im Hinblick darauf, dass es sich um eine nur vorläufige Regelung handeln, auf die Hälfte, mithin 2 500 Euro (siehe auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).