Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.05.2016 – 4 K 148/16.F
ECLI:DE:VGFFM:2016:0525.4K148.16.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom ##.##.#### und Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom ##.##.#### wurde ein Antrag des Klägers auf Erlass der im Verfahren 1 K 1331/14.F (4) entstandenen Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 450,00 € abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diese Entscheidungen verwiesen.
Am ##.##.#### hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine schlechte wirtschaftliche Lage sowie darauf, dass andere Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Frankfurt, ihm regelmäßig Gerichtskosten erlassen würden. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers in der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom ##.##.#### in der in Gestalt des Widerspruchsbescheides zum ##.##.#### zu verpflichten, die Gerichtkosten aus dem Verfahren 1 K 1331/14.F (4) zu erlassen bzw. - hilfsweise - hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird weiterhin auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (ein Hefter Behördenakten der Gerichtskasse) haben vorgelegen ebenso wie die Akten der gerichtlichen Verfahren 1 K 1331/14.F und 1 O 791/15.F.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Klage hat in der Sache kein Erfolg, weil die Ablehnung des Erlasses der Gerichtskosten durch den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom ##.##.#### in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ##.##.#### rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass dieser Gerichtskosten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst in vollem Umfang Bezug auf die genannten Entscheidungen. Sie geben die Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wieder (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach § 117 Abs. 2 Hessische Landeshaushaltsordnung können Gerichtskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder sonst auf Gründen der Billigkeit angebracht erscheint. Nach dem Runderlass betreffend die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten vom 9.01.2015 sind bei der Ausführung der Befugnis zum Erlass von Gerichtskosten strenge Maßstäbe anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Erlass nur bei einer besonderen Härte in Betracht kommt. Die besondere Härte oder Billigkeitsgründe sind glaubhaft zu machen; hierbei reichen schwierige wirtschaftliche Verhältnisse regelmäßig nicht aus, da zu erwarten ist, dass der Zahlungspflichtige zur Bedienung der Verbindlichkeiten alle verfügbaren Mittel einsetzt. Selbst die zwangsweise Beitreibung stellt regelmäßig keine besondere Härte da, weil der Gesetzgeber den Interessen des Kostenschuldners durch die gesetzlichen Schutzregelungen grundsätzlich ausreichend Rechnung trägt. Gegebenenfalls ist dem Schuldner durch die Gerichtskasse eine Zahlungserleichterung in Form von Teilzahlungen oder Stundung anzubieten.
Der Kläger hat trotz wiederholter Aufforderung durch die Gerichtskasse bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht - auch nicht im Wege von Kleinstraten - in der Lage ist, die Gerichtkosten von insgesamt 450,00 Euro zu zahlen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber der Gerichtskasse und auch in diesem Gerichtsverfahren keinerlei aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, die seine Mittellosigkeit belegen. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers liegen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei belastbaren Angaben und Unterlagen vor. Auch im Zuge des Angebots der Gerichtskasse, einen Ratenantrag zu stellen und in diesem Zusammenhang seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, hat der Kläger keine belastbaren Unterlagen vorgelegt (Blatt 123 Behördenakte). Der Kläger verweist immer wieder nur auf die bereits vor längerer Zeit eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen zum Verfahren 1 K 1331/14 F(4). Diese Unterlagen sind veraltet. Im Übrigen hat der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, dass sich aus einer Bedürftigkeit im Sinne des Prozesskosten-hilferechts - die beim Kläger im Verfahren 1 K 1331/14.F(1) nicht festgestellt wurde -, noch keine besondere Härte ergibt, die den Erlass der Gerichtkosten rechtfertigt. Ferner hat - wie dargelegt - die Gerichtskasse dem Kläger bereits mehrfach die Gewährung von Ratenzahlung, auch Kleinstraten, sowie eine Stundung angeboten. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und die entsprechenden Unterlagen bei der Gerichtkasse eingereicht. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger nicht jedenfalls in kleineren Raten die Gerichtkosten zahlen können sollte. Aus den - allerdings veralteten - Unterlagen des Klägers aus dem Jahr 2014, neuere Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt, ergibt sich, dass er damals immerhin über eine Rente von 941,00 Euro verfügte. Darüber hinaus hat die Frankfurter Sparkasse dem Kläger zum ##.##.#### ein Darlehen in Höhe von ca. 5.000,00 Euro unter Gewährung Monatsraten in Höhe von ca. 240,00 Euro gewährt. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar dargetan, warum der Kläger die überschaubaren Gerichtkosten in Höhe 450,00 Euro nicht jedenfalls in Kleinstraten zahlen kann.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.