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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.08.2016 – 2 K 2376/16.F

ECLI:DE:VGFFM:2016:0810.2K2376.16.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Ersatzleistung für Banknoten im Gesamtwert von 90,- Euro.

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Der Kläger ist Geschäftsführer der A-GmbH. Im Juni 2013 fand er in zweien seiner Spielgeräte insgesamt neun rötlich verfärbte Zehn-Euro-Scheine. Diese Scheine gab er bei der Polizei ab. Im April 2016 bekam er als letzter Gewahrsamsinhaber auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft D die verfärbten Scheine zurück mit dem Hinweis auf eine Umtauschmöglichkeit der Scheine bei einem Geldinstitut.

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Unter dem 14.04.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Ersatzleistung für die verfärbten Banknoten.

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Mit Bescheid vom 17.06.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei nicht der Eigentümer oder ein sonstiger berechtigter Antragsteller, der Opfer einer kriminellen Tätigkeit geworden sei, die zur Beschädigung der Banknoten geführt habe.

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Am 19.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass er jedenfalls ein sonstiger Berechtigter sei.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17.06.2016 aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Ersatzleistung für beschädigte Banknoten in Höhe von neunzig Euro zu entsprechen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass die Ursache der Verfärbungen der Banknoten ungeklärt sei. Da es sich jedoch um Raubstoppfarbe handele, sei davon auszugehen, dass die Verfärbungen im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit entstanden seien. Diesen Anschein habe der Kläger nicht erschüttert.

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Mit Beschluss vom 29.07.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 beziehungsweise vom 01.08.2016 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte die aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 29.07.2016 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Einzelrichterin zuständige Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die als Verpflichtungsklage auszulegende zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Ersatzleistungen ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umtausch der verfärbten Banknoten.

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Die Aushändigung der Banknoten auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft D unter Hinweis auf eine Umtauschmöglichkeit begründet keinen Umtauschanspruch. Rechtsgrundlage des Umtauschs beschädigter echter Euro-Banknoten ist allein Art. 3 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10). Der klägerische Antrag erfüllt insbesondere nicht die in dessen Absatz 2 genannten Voraussetzungen.

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Legt man die seitens des Klägers nicht bestrittene Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei der rötlichen Verfärbung der Banknoten um Raubstoppfarbe handele, zugrunde, scheitert ein Anspruch des Klägers an den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Ziff. d bzw. Ziff. e EZB/2013/10. Nach Abs. 2 Ziff. d muss der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation einreichen, wenn die Banknoten durch Diebstahlvorrichtungen beschädigt wurden. Nach Abs. 2 Ziff. e werden die Banknoten, welche durch Diebstahlvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurde, nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst berechtigten Antragstellers umgetauscht, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tätigkeit ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat.

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Raubstoppfarbe ist eine klassische Diebstahlschutzvorrichtung. Ob die Farbe im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit auf die Banknoten gelangt ist, konnte letztlich nicht geklärt werden.

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Sollten die eingereichten Banknoten nicht im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit durch Raubstoppfarbe verfärbt worden sein, kann der Kläger deshalb den Umtausch nicht verlangen, da er die nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. d des Beschlusses EZB 2013/10/EU erforderliche schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation nicht eingereicht hat. Der Kläger kann sich auch nicht dazu äußern, weshalb die Diebstahlschutzvorrichtung die Banknoten verfärbt hat. Denn er hat die Banknoten bereits verfärbt in seinem Geldautomaten vorgefunden.

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Sollten die Banknoten im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit durch Raubstoppfarbe, verfärbt worden sein, kann der Antragsteller den Umtausch deshalb nicht verlangen, weil er nicht zum Kreis der nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. e EZB/2013/10 anspruchsberechtigten Personen zählt. Anspruchsberechtigt sind demnach nur die Opfer der Straftat, welche zur Beschädigung der Banknoten geführt hat. Diese Auslegung folgt neben oben genannten Wortlaut der Regelung auch aus Ziffer 12 der Erwägungsgründe des Beschlusses EZB/2013/10, wonach bei Beschädigungendurch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer Straftat sichergestellt werden soll, dass Banknoten in solchen Fällen nur durch das Opfer einer solchen Straftat umgetauscht werden können. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag nicht Opfer einer im Zusammenhang mit der Verfärbungsursache stehenden Straftat geworden.

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Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass durch Raubstoppfarbe verfärbte Banknoten unbrauchbar sind und ihre Funktion als Zahlungsmittel verlieren (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2015 – 2 K 2658/15).

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Auch unter der Annahme, dass die Banknoten nicht durch Raubstoppfarbe, sondern auf sonstige, nicht mit einer Diebstahlschutzvorrichtung zusammenhängende Art, verfärbt worden sind, hat der Kläger keinen Anspruch auf Umtausch.

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Art. 3 Abs. 2 Ziff. c EZB/2013/10 setzt hinsichtlich des Umtausches verfärbter Banknoten eine schriftliche Erklärung über die Art der Verfärbung voraus. Der Kläger hat eine solche nicht abgegeben. Mangels Kenntnis des Verfärbungsvorganges ist dem Kläger eine Erklärung hierzu auch kaum möglich.

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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger aufgrund seines Unterliegens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf 90,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.