Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.09.2016 – 5 L 1864/16.F
ECLI:DE:VGFFM:2016:0905.5L1864.16.F.0A
Tenor
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, den durch das Polizeipräsidium in Frankfurt am Main sichergestellten Pkw X-Marke Typ A mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen ... und der FIN: ... an die Beigeladene herauszugeben, solange diese nicht die vollstreckbare Ausfertigung eines zur Vollstreckung geeigneten Titels vorlegt. Darüber hinaus wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu zwei Dritteln und haben die Antragsteller gesamtschuldnerisch zu einem Drittel zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind jedoch nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 17 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten die Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs. Der Antragsteller zu 1) ist bei der Antragstellerin zu 2) beschäftigt, die den streitgegenständlichen Pkw X-Marke Typ A, amtliches Kennzeichen ..., den der Antragsgegner sichergestellt hat, von der Beigeladenen leaste.
Im Rahmen der Internationalen Automobilausstellung fuhr der Antragsteller am 16. September 2015 mit einem Pkw X-Marke Typ B, amtliches Kennzeichen ..., vor dem Messegelände in Frankfurt am Main vor, wobei ihm der von seiner Tochter gefahrene (hier streitgegenständliche) Pkw X-Marke Typ A folgte. Absicht des Antragstellers war es, den Pkw X-Marke Typ B in Brand zu setzen, um dadurch auf Probleme und Mängel bei dem Hersteller X-Marke aufmerksam zu machen. Hieran wurde er durch - offenbar vorinformierte - Polizeikräfte gehindert. Nach Verbindungsaufnahme mit dem Bundeskriminalamt noch am 16. September 2015 (Bl. 73 f. der beigezogenen Behördenakten - BA) stellte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Pkw X-Marke Typ A aufgrund einer aus Italien betriebenen Sachfahndung sicher. Über die Gründe der am 18. Oktober 2013 durch italienische Behörden erfolgten Fahndungsausschreibung war nichts bekannt (vgl. Vermerk Bl. 91 - 93 BA). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Bl. 96 f. BA) begehrte die Beigeladene von dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main die Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf ihr Eigentum. In Italien ist offenbar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu 1) anhängig. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilte der Procura Generale presso la Corte di Appello di Milano durch Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Leseabschrift Bl. 36 f. BA) die Voraussetzungen mit, die an ein justizielles Rechtshilfeersuchen auf Herausgabe des Fahrzeugs zu stellen seien und kündigte unter Fristsetzung bis zum 10. Januar 2016 an, andernfalls die Herausgabe zu entscheiden. Mit Schreiben vom 3. März 2016 (Bl. 111 BA) teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit, einer Herausgabe an die Beigeladene zu widersprechen, wies darauf hin, dass das Fahrzeug von den Antragstellern geleast und der Leasingvertrag noch wirksam sei und forderte seinerseits die Herausgabe an die Antragsteller zu Händen des Antragstellers zu 1). Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 23. März 2016 wandten die Bevollmächtigten der Beigeladenen ein, der Leasingvertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin zu 2) sei fristlos gekündigt worden (Bl. 112 - 115 BA). Unter dem 29. März 2016 vermerkte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, dass keine Sicherstellung nach dem Gesetz die internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erfolgt sei und mangels Ersuchens der italienischen Behörden auch nicht erfolgen werde, so dass es bei einer präventiven Sicherstellung verbliebe und die Polizei die Herausgabe zu entscheiden habe (Bl. 116 - 118 BA). Die Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Frankfurt hielt unter dem 20. April 2016 fest, dass der Pkw nach § 40 Nr. 2 HSOG zur Eigentumssicherung sichergestellt worden sei und aufgrund des komplexen juristischen Sachverhalts mit Zivilprozessen in Italien die Abteilung Verwaltung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main über die Herausgabe entscheiden solle. Mit Schreiben vom 25. April 2016 gab das Polizeipräsidium Frankfurt am Main dem Antragsteller zu 1) seinen Bevollmächtigten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Herausgabe an die Beigeladene zu äußern. Durch Schreiben vom 8. Juni 2016 (Bl. 219 f. BA = Bl. 3 f. d.A.) verfügte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main, dass der streitgegenständliche Pkw X-Marke Typ A an die Beigeladene herauszugeben sei.
Mit Antragsschrift vom 10. Juni 2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die die Herausgabe des Pkws an die Beigeladene untersagt werden soll. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, sämtliche Ansprüche der Beigeladenen ausgeglichen zu haben und somit an dem Pkw berechtigt zu sein.
Die Beigeladene wendet ein, durch Schreiben vom 7. Juni 2006 das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt zu haben, bestreitet, dass es sich bei ihrem prozessualen Vorgehen in Italien um einen Prozessbetrug gehandelt habe und wendet ein, hinterlegtes Geld sei bislang nicht zur Auszahlung an sie gelangt. Vor dem Landgericht Wiesbaden sei unter der Geschäftsnummer ... O .../16 die Herausgabeklage der Beigeladenen gegen den Antragsteller zu 1) anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 - 228), der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Auf den Antrag der Antragsteller ist dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, den streitgegenständlichen Pkw X-Marke Typ A an die Beigeladene herauszugeben, solange dieser nicht die vollstreckbare Ausfertigung eines zur Vollstreckung geeigneten Titels vorzulegen vermag.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Verwahrung um einen der Sicherstellung nachfolgenden, bloßen Realakt handelt. Die Sicherstellung dagegen ist, soweit sie nicht unmittelbar ausgeführt wird, Verwaltungsakt (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. - 2008, § 40 Rn. 32). Da aber die Herausgabe nicht die Aufhebung der Sicherstellungsanordnung voraussetzt, sondern lediglich den Wegfall deren Voraussetzungen (Hornmann, a.a.O., § 43 Rn. 17), der nach § 43 Abs. 2 HVwVfG auch "auf andere Weise" als durch Aufhebung oder Zeitablauf eintreten kann, ist in Hauptsache sowohl für die Herausgabe als auch die Verurteilung zu deren Unterlassung gegenüber einem Dritten die in § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO angeführte allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Entscheidung, an wen eine sichergestellte Sache herauszugeben sei, erlangt nicht allein dadurch die Qualität eines Verwaltungsakts, dass hier eine Willensbetätigung stattfindet.
Da es hier materiell darum geht, eine Herausgabe an die Beigeladene zu verhindern, ist nicht nur der Antragsteller zu 1) als Adressat des Schreibens vom 8. Juni 2016 antragsberechtigt, sondern auch die Antragstellerin zu 2) als Vertragspartnerin eines möglicherweise noch fortbestehenden Leasingverhältnisses aktiv legitimiert.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 1) durch Schreiben vom 8. Juni 2016 mitgeteilt, den sichergestellten Pkw an die Beigeladene herauszugeben. Diese Herausgabe würde auch die Antragstellerin zu 2) betreffen, die sich Rechte aus einem fortbestehenden Leasingverhältnis berühmt.
Ein Anordnungsanspruch besteht in dem in der Entscheidungsformel bestimmten Umfang. Ein weitergehender Anspruch auf Unterlassung einer Herausgabe an die Beigeladene als bis zur Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines zur Vollstreckung geeigneten Titels besteht dagegen nicht:
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist eine Herausgabe an sie nicht möglich, können sichergestellte Sachen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 HSOG an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Dabei ist die Polizei intern gehalten, dann, wenn mehrere Personen ihre Berechtigung im Sinne von Satz 2 glaubhaft machen, die Sache an diejenige Person herauszugeben, deren Besitzrecht am stärksten erscheint (vgl. Nr. 43.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 10. November 2015, StAnz. 49/2015 S. 1226). Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 HSOG ist die Herausgabe dagegen ausgeschlossen, wenn durch sie erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Ausweislich des Vermerks der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 20. April 2016 (Bl. 119 BA) wurde der streitgegenständliche Pkw nach § 40 Nr. 2 HSOG sichergestellt. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Aufgrund des Geschehens vom 16. September 2015 war nicht auszuschließen, dass der Antragsteller zu 1) durch sein Verhalten das Eigentum Dritter beschädigen könnte, so dass die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des streitgegenständlichen Pkws nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen ist. Gegenwärtig ist jedoch nicht sicher zu sagen, dass die Beigeladene bessere Rechte an diesem Pkw habe als die Antragsteller. Die Beantwortung hängt von zivilrechtlichen Vorfragen ab, wobei die definitive Klärung privater Rechte, wie sich aus § 1 Abs. 3 HSOG ergibt, nicht Aufgabe der Polizei ist. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten zum Stand der Rechtsstreitigkeiten in Italien lässt sich kein wirklich klares Bild gewinnen, zumal das hierbei angewendete Recht dem Verwaltungsgericht auch nicht bekannt ist. Daher gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass einstweilen die glaubhaft gemachte Rechtsposition der Beigeladenen als Eigentümerin und Leasinggeberin die der Antragsteller als - in ihren Rechten bestrittenen - Leasingnehmer nicht derart überwiegt, dass eine Herausgabe an sie nach § 43 Abs. 1 Satz 2 HSOG gerechtfertigt erscheint. Vielmehr bedarf es zu einer hinreichenden Klärung eines - zumindest vorläufig - vollstreckbaren Titels. Ob diese durch einen deutschen oder in Deutschland anerkannten vollstreckbaren ausländischen Titel erfolgt, bleibt der Beigeladenen überlassen.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass - sollte nunmehr umgekehrt die Herausgabe an die Antragsteller nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG in Betracht gezogen werden - das Geschehen am 16. September 2015 nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, der Antragsteller zu 1) werde den streitgegenständlichen Pkw wieder beschädigen, weshalb die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach§ 40 Nr. 1 oder Nr. 4 HSOG vorlägen und eine Herausgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 3 HSOG ausscheide. Die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne der Nr. 1 verlangt Tatsachen. Indes ist nicht ersichtlich und bleibt deshalb spekulativ, dass der Antragsteller zu 1) unverändert eine vergleichbare spektakuläre Aktion wie am 16. September 2015 an dem Pkw ... oder, wie bei seiner Beschuldigten-Vernehmung am 16. September 2015 eingeräumt, "vor zwei Jahren" (im September 2013) an dem streitgegenständlichen Pkw (Bl. 51 BA), beabsichtigt und daher - möglicherweise auch diesem - Pkw erneut eine Beschädigung drohe. Immerhin benutzte der Antragsteller zu 1) nach dem September 2013 den streitgegenständlichen Pkw längere Zeit, ohne ihn erneut spektakulär zu beschädigen. Ebenso wenig sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der Nr. 4, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser Pkw für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden solle, ersichtlich. Bloße Vermutungen genügen hierfür nicht (vgl. Hornmann, a.a.O., § 40 Rn. 26).
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO verhältnismäßig zu teilen, weil auf der Antragsteller- wie Antragsgegnerseite ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Dabei erscheint dem Gericht eine Gewichtung von zwei Dritteln zu Lasten des Antragsgegners und ein Drittel zu Lasten der Antragsteller angemessen. Nach § 159 Satz 2 VwGO wird der Kostenanteil der Antragsteller ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, denn die Beigeladene hat selbst keinen Antrag gestellt und ist so nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht von dem vom Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung am 16. September 2015 genannten Kaufpreis des streitgegenständlichen Pkws in Höhe von 120 000 Euro aus, zieht hiervor die vorbringlich gezahlten 86 000 Euro ab und beziffert so das Interesse des Antragstellers mit der danach noch offenen Forderung der Beigeladenen auf 34 000 Euro, wobei dieser Betrag im Hinblick darauf, dass es hier um eine nur vorläufige Regelung geht, nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 17 000 Euro zu halbieren ist.