Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.09.2016 – 3 K 2282/16.F
ECLI:DE:VGFFM:2016:0907.3K2282.16.F.0A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. aus F-Stadt wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 rechtlich nichts zu erinnern. Denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Bescheinigung gem. § 48 BAföG zu einem entsprechend - 2 Semester - späteren Zeitpunkt und für die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum April 2016 bis März 2017 liegen nicht vor.
Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordneten Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat.
Eine solche Bescheinigung hat die Klägerin nach dem Abschluss des 4. Fachsemesters nicht vorzulegen vermocht.
Zwar kann das Amt für Ausbildungsförderung gem. § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage von Bescheinigungen nach § 48 Abs. 1 BAföG auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, jedoch nur, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder - hier nicht einschlägig - eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen.
Derartige Tatsachen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 erste Alternative BAföG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie in Folge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Behinderung ist im BAföG nicht definiert, sodass auf die Definition im § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX zurückgegriffen werden kann. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes, der einen entsprechenden Grad der Behinderung bei der Klägerin aufgrund einer seelischen Krankheit ausweist, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Aber auch ohne entsprechenden Bescheid war eine regelwidrige, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigende Abweichung der seelischen Gesundheit der Klägerin im Lichte der Bescheinigungen des Diplom - Psychologen G. vom 28.05.2015 (Bl. 215 BA) und der psychologischen Psychotherapeutin H. vom 15.02.2016 (Bl. 216 BA) - für das beschließende Gericht nicht zweifelhaft.
§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG setzt weiter voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesetzlich normierten Verlängerungsgrund und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2000 - BVerwGE 111, 101(104)).
Die Prüfungsordnung der Fachhochschule I. - für den Bachelor - Studiengang Geoinformation und Kommunaltechnik vom 03.06.2009 sieht vor, dass in der Regelstudienzeit von 6 Semestern insgesamt 180 ECTS Punkte erworben werden mit einer studentischen Arbeitsbelastung von maximal 5400 Stunden (§ 1 Abs.1, 3 PrüfungsO). Der Musterstudienplan (Anlage 1 zur PrüfungsO) sieht den Erwerb von 30 ECTS pro Semester vor.
Die Klägerin erwarb im 1. Fachsemester (Sommersemester 2014) 15 ECTS, im 2. Fachsemester 15 ECTS, im 3. Fachsemester 20 ECTS und im 4. Fachsemester, dem Wintersemester 2015/2016, 10 ECTS.
Allerding hat auch ein (schwer -) behinderter Auszubildender die förderungsrechtliche Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und - im Rahmen der behinderungsbedingten Einschränkungen - zielstrebig durchzuführen. Soweit ein Auszubildender im Rahmen seiner durch die Behinderung eingeschränkten Möglichkeiten Studienleistungen erbringt, auch wenn diese hinter den durch Studien- oder Prüfungsordnung normierten Vorgaben zurückbleiben, entzieht sich dies dem Einfluss des Auszubildenden und ist durch die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG aufzufangen.
Dieser Grundsatz findet jedoch dort keine Anwendung, wo die Behinderung beziehungsweise Erkrankung die Studierfähigkeit des Auszubildenden aufhebt. Dies ist im vorliegenden Fall für das Wintersemester 2015/2016 bei der Klägerin anzunehmen. Ausgehend von den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor - und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010 (Anlage 1.3 "Vergabe von Leistungspunkten")) wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 - maximal 30 Stunden angenommen, hier ausweislich § 1 Abs. 3 der PrüfungsO maximal 30 Stunden (5400 Stunden geteilt durch 180 ETCS - Punkte). Damit beträgt die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 900 Stunden, was - bei 23 Wochen pro Semester - 39,13 Stunden pro Woche beziehungsweise 7,8 Stunden pro Tag entspricht.
Die 10 ECTS -Punkte, die die Klägerin im Wintersemester 2015/2016 erworben hat, entsprechenden einer Arbeitsbelastung von 300 Stunden pro Semester, was eine arbeitstäglichen Belastung von 2,61 Stunden entspricht. Die fehlende Studierfähigkeit der Klägerin für diesen Zeitraum ergibt sich nach Auffassung des beschließenden Gerichts aus dieser unter 3 Stunden pro Tag gesunkenen Leistungsfähigkeit der Klägerin und aus einem vergleichenden Blick auf § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wonach diejenigen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, voll erwerbsgemindert sind.
Aus der förderungsrechtlichen Obliegenheit der Klägerin, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, ergibt sich unter anderem die Verpflichtung der Klägerin, bei einer die Studierfähigkeit ausschließenden Leistungsfähigkeit - auch wenn im geringfügigem Umfang Studienleistungen erbracht wurden - die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwGE 66,261 (264)).
Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass in Fällen fehlender Studierfähigkeit § 15 Abs. 2a BaföG auch dem (schwer-) behinderten Auszubildenden eine auch rückwirkende Beurlaubung zumutet. Der Klägerin war schließlich aufgrund ihrer eigenen Krankengeschichte bekannt, dass die zur Studierunfähigkeit führenden Beeinträchtigungen nicht dauerhaft und unabwendbar waren, sondern - wie im Jahre 2010 erlebt - einer therapeutischen Behandlung zugänglich waren mit der Folge, dass die Klägerin mit einer Wiederherstellung ihrer Studierfähigkeit in einem absehbaren Zeitraum rechnen durfte. Da die Klägerin den ihr obliegenden Schluss, sich für das Wintersemester 2015/2016 beurlauben zu lassen, nicht gezogen hat, rechtfertigt dieser Zeitraum nicht die spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer, sodass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BaföG zu einem 2 Semester späteren Zeitpunkt zuzulassen.
Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall die Behinderung der Klägerin für die entstandene Verzögerung nicht allein ursächlich. Aus der förderungsrechtlichen Obliegenheit, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, war die Klägerin gehalten, gerade vor dem Hintergrund ihrer krankheitsbedingten Minderleistungsfähigkeit davon abzusehen, ihre Kapazitäten in eine Erwerbstätigkeit zu investieren. Die Klägerin hat - beginnend mit dem Wintersemester 2014/2015 - in den einzelnen Fachsemestern in nicht unerheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausgeübt. So hat die Klägerin im Oktober 2014, im Zeitraum April 2015 bis Juli 2015 an der Hochschule in nicht unerheblichem Umfang Tutorentätigkeiten ausgeübt (Bl. 136, 178 BA) und zuletzt im November 2015, also während der Vorlesungszeit - als Verhinderungspflegekraft gearbeitet.
Wer - wie die Klägerin - krankheits- oder behinderungsbedingt an der Grenze zur Studierunfähigkeit agiert, verstößt gegen die Obliegenheit zur umsichtigen Planung seiner Ausbildung, wenn er eine Erwerbstätigkeit nachgeht, die einen nicht unerheblichen Teil der vorhandenen Kapazitäten in Anspruch nimmt (vgl. VG München, Urteil vom 09.07.2015 - juris Rdnr. 31).
Auch deshalb ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Vorlage der Bescheinigung zu einem zwei Semester späteren Zeitpunkt zuzulassen.