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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2016 – 1 K 1259/16.F

ECLI:DE:VGFFM:2016:1031.1K1259.16.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch Bescheid des Beklagten vom 01.09.2015 und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass er berechtigt ist, Rundfunkbeitragszahlungen an den Beklagten in bar zu erbringen.

Der Kläger meldete seine Wohnung am 20.01.2014 zum Februar 2014 zur Einrichtung eines Rundfunkbeitragskontos bei dem Beklagten an. Da der Kläger laut Mitteilung des Einwohnermeldeamts bereits im Juli 2013 unter der im Antrag genannten Adresse gemeldet war, meldete der Beklagte am 17.02.2014 den Kläger mit der gemeldeten Wohnung zum 01.07.2013 unter der Beitragsnummer als privaten Teilnehmer an.

Bis einschließlich März 2015 zahlte der Kläger die Rundfunkbeiträge durch Überweisung. Hinsichtlich der Beiträge für das 2. Quartal 2015 wandte sich der Kläger nach einer diesbezüglichen Zahlungserinnerung des Beklagten vom 02.07.2015 mit undatiertem Schreiben an den Beklagten und bat um Mitteilung, wo er an seinem Wohnort den Rundfunkbeitrag bar bezahlen könne. Seines Erachtens dürfe der Beklagte die Bezahlung der Rundfunkbeitragsschuld in bar nach § 14 BBankG nicht ablehnen.

Mit Schreiben vom 13.08.2015 wies der Beklagte darauf hin, dass der Rundfunkbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung bargeldlos zu zahlen sei. § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG schließe nicht aus, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt werde. Der Kläger könne den Beitrag auch bar auf eines der Abwicklungskonten von ARD, ZDF und Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen einzahlen.

Nachdem der Kläger den Beitrag für das 2. Quartal 2015 nicht gezahlt hatte, setzte der Beklagte für diesen Zeitraum mit angegriffenem Bescheid vom 01.09.2015, am 08.09.2015 zur Post gegeben, einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,- Euro fest.

Mit Schreiben vom 03.09.2015 antwortete der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 13.08.2015. Es sei zu vermuten, dass die Gebührensatzung des Hessischen Rundfunks nicht ordentlich genehmigt worden sei. Der Beklagte sei aufgrund von § 14 BBankG verpflichtet, Bargeldzahlungen anzunehmen, da dieser den Zweck verfolge, eine Verpflichtung zur Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels zu begründen. Das Gleiche gelte nach Europarecht.

Mit am 22.09.2015 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 21.09.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2015. Der Beklagte biete ihm rechtsfehlerhaft keine Möglichkeit zur Barzahlung an. Daher befinde er sich im Annahmeverzug und dürfe keinen Säumniszuschlag festsetzen.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, von der weiteren Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abzusehen, da eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 30.11.2015 bat der Kläger um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Mit Schreiben vom 16.02.2016 vertiefte der Kläger seinen Vortrag und ergänzte, dass es ihm auch nicht zumutbar sei, den Rundfunkbeitrag durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten zu leisten. Eine solche bare Zahlungsmöglichkeit sei ja schon nicht satzungskonform. Außerdem sei er durch eine Barzahlung bei einem Kreditinstitut auf eigenes Risiko gegenüber einer Barzahlung beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Bevollmächtigten ungerechtfertigt benachteiligt, da er dort jeweils seine Schuld ohne Abzug und weiteres Risiko gegen Quittung begleichen könne. Zudem trage er das Risiko, dass die Bank das Geld nicht korrekt auf das Konto des Beklagten überweise. Eine weitere Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass die Servicestelle des RBB und des WDR Barzahlungen trotz angeblich entgegen stehenden Rechts annehmen würde.

Mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Die Festsetzung des Beitrags sei ebenso rechtmäßig erfolgt wie diejenige des Säumniszuschlags. Eine von Art. 31 GG vorausgesetzte Normenkollision zwischen höherrangigem Bundesrecht und niederrangigem Landesrecht liege nicht vor. § 14 Abs. 1 BBankG treffe keine Regelung über die Art der Zahlung, sondern regele lediglich "feststellend", dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Barzahlung bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten sei satzungskonform. Schließlich stelle es eine im Widerspruch zu Treu und Glauben stehende unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kläger auf einer Bargeldzahlung bestehe, obwohl er seine Rundfunkgebühren und auch den Rundfunkbeitrag bislang per Überweisung gezahlt habe und daher eine unbedingte Notwendigkeit der Bargeldzahlung nicht bestehe. Ein Bankkonto sei beim Kläger schließlich vorhanden.

Am 19.04.2016 hat der Kläger anwaltlich vertreten Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist der Ansicht, dass er nicht in Zahlungsverzug hinsichtlich der Rundfunkbeiträge geraten sei, da sich der Beklagte mit der Verweigerung der Annahme einer Barzahlung durch den Kläger in Annahmeverzug befinde. Das in § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG gesetzlich vorgesehene Mittel zur unbeschränkbaren Zahlung von Geldschulden in bar könne nicht durch untergesetzliche Regelungen des Satzungsrechts abbedungen werden. Sowohl gesetzessystematische als auch historisch-genetische Gesichtspunkte sprächen für die Annahme, dass eine Barzahlung ermöglicht sein müsse. Ebenso entspreche dies dem gesetzgeberischen Ziel, Noten- und Buchgeld sich nicht unabhängig voneinander entwickeln zu lassen. Auch europarechtlich seien Gläubiger verpflichtet, eine Zahlung in Euro-Banknoten anzunehmen. Eine europarechtliche Ermächtigung des nationalstaatlichen Gesetzgebers, das Tilgungsrecht eines Zahlungsschuldners mit gesetzlichen Zahlungsmitteln einzuschränken, bestehe für das Rundfunkrecht nicht.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

unter Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2016 - festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte oder noch einzufordernde Rundfunkbeiträge zu der Beitrags-Servicenummer des Beklagten jedenfalls solange verzugsfrei nicht an den Beklagten zu leisten, wie dieser ihm keine von sonstigen Transaktionskosten freie Möglichkeit eröffnet und benennt, Beitragszahlungen in bar an ihn zu zahlen.

Nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Anträge geändert. Er beantragt nunmehr,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2016 aufzuheben,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte oder noch einzufordernde Rundfunkbeiträge zu der Beitrags-Servicenummer des Beklagten jedenfalls solange verzugsfrei nicht an den Beklagten zu leisten, wie dieser ihm keine von sonstigen Transaktionskosten freie Möglichkeit eröffnet und benennt, Beitragszahlungen in bar an ihn zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage einschließlich des Hilfsantrags abzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Behördenakte des Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags als solchen hat der Kläger nichts vorgebracht. Die Kammer hat diesbezüglich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Insoweit wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 und später (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 -, NVwZ 2016, 1081; ebenso HessVGH, Beschluss vom 13.06.2016 - 10 A 701/16.Z) verwiesen.

Danach ist der Rundfunkbeitrag die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst. Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe zu ersetzen. Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags. Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit. Die Einführung der Rundfunkbeitragspflicht bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union, und es ist auch nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Festsetzung des Beitrags und des Säumniszuschlags im angegriffenen Bescheid vom 01.09.2015 keine Bedenken. Nach § 10 Abs. 5 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) setzt die zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids in Verzug mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge für das 2. Quartal 2015.

Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dadurch, dass der Kläger die Beitragsschuld nach Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit beglichen hat, befand er sich mit der Zahlung in Verzug. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (StAnz 2012, S. 1434) - Beitragssatzung - war der Beklagte daher berechtigt, im Festsetzungsbescheid sowohl die Rundfunkbeiträge als auch einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,- Euro festzusetzen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger dem Beklagten angeboten hat, den Beitrag in bar zu entrichten, und den Beklagten aufgefordert hat, ihm eine Stelle an seinem Wohnort zu benennen, an der er die Barzahlung vornehmen könne, und der Beklagte die Annahme der Barzahlung verweigert hat. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Barzahlungen des Klägers zur Tilgung seiner Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen. Er befindet sich daher nicht in Annahmeverzug.

Nach § 10 Abs. 2 der aufgrund von § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV erlassenen Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels im Einzelnen aufgezählter Zahlungsformen entrichten. Die Beitragsschuld ist hierbei gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 RBStV, § 10 Abs. 1 der Beitragssatzung als Schickschuld ausgestaltet.

Der Pflicht, seine Rundfunkbeitragsschuld nur bargeldlos zu entrichten, steht auch nicht der wegen Art. 31 GG vorrangige § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG entgegen. Auch der höherrangige Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.05.1993, S. 1; Euro-Einführungsverordnung), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 827/2014 des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 228 vom 31.07.2014, S. 3), steht dem nicht entgegen.

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Es kann offen bleiben, ob daraus - wie der Kläger meint - einfachgesetzlich bzw. unionssekundärrechtlich als geldpolitische Regelung eine grundsätzlich jedermann - und auch öffentliche Stellen - treffende Obliegenheit folgt, auf Euro lautende Banknoten zur Begleichung einer Schuld in bar anzunehmen mit der Folge, dass andernfalls Gläubigerverzug eintritt. Alternativ kommt - wozu die Kammer neigt - in Betracht, dass § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG bzw. Art. 10 Abs. 2 Euro-Einführungsverordnung lediglich die währungspolitische Aussage des § 14 Abs. 1 S. 1 BBankG verdeutlicht, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat.

Denn der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist jedenfalls dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Massenverfahren im Abgabenrecht eine unbedingte Verpflichtung zur Annahme von Bargeld seitens des Abgabengläubigers nicht besteht. Eine Kollision mit höherrangigem Bundesrecht bzw. vorrangigem Unionsrecht liegt daher im Fall des § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung nicht vor.

Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist - die weitergehende Inhaltsbestimmung einer grundsätzlichen unbeschränkten Annahmepflicht für Eurobargeldnoten unterstellt -, dass jedenfalls auf Euro lautende Banknoten zur Begleichung von Geldschulden grundsätzlich nicht abgelehnt werden dürfen. Dies dient zum einen dem Schutz des Schuldners, der sich jedenfalls - ohne Vorliegen einer anderweitigen privatrechtlichen Abrede - durch Zahlung von Euro-Banknoten von seiner Schuld befreien kann. Zugleich dient diese Regelung dem Schutz des Gläubigers, der - sofern keine anderweitige Abrede getroffen wurde - zur Befriedigung seines Anspruchs keine anderen Währungseinheiten anzunehmen verpflichtet ist.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist grundsätzlich disponibel. Im Privatrechtsverkehr können die Parteien anderweitige Abreden treffen, die ihren Interessen besser entsprechen. Auch im öffentlichen Abgabenrecht finden sich Abweichungen vom - hier insoweit unterstellten - Inhalt des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG. So sind nach § 224 Abs. 3 S. 1 AO oder § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG bestimmte Abgaben nur unbar zu leisten. Diese Öffnung für Abweichungen von dem Grundsatz, wie ihn der Kläger in § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG niedergelegt sieht, belegt, dass es in bestimmten Sachzusammenhängen aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete zulässig sein kann, von einer unbedingten Bargeldannahmepflicht durch öffentliche Stellen Ausnahmen vorzusehen.

So liegt der Fall nach Auffassung der Kammer jedenfalls auch hier. Bei Massenverfahren im Abgabenrecht - und hierzu ist das Recht der Rundfunkbeiträge zu zählen - ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität angezeigt, einen rein unbaren Zahlungsverkehr zuzulassen. Auch der Vergleich zu den - zugestandenermaßen auf derselben Normebene eines Bundesgesetzes stehenden - steuerrechtlichen Vorschriften der § 224 Abs. 3 S. 1 AO oder § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG zeigt, dass in solchen abgabenrechtlichen Massenverfahren Ausnahmen von der auch baren Zahlungsmöglichkeit möglich sind und auch erforderlich sein können.

Die Einführung des Rundfunkbeitrages anstelle der Rundfunkgebühr bezweckte gerade auch die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrechts stünde es in diesem Zusammenhang außer Verhältnis, den Rundfunkanstalten aufzugeben, eigens für einzelne Beitragspflichtige derzeit nicht bestehende Barzahlungskassen einzuführen. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beabsichtigte Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahren würde dadurch konterkariert (vgl. hierzu im Ergebnis ebenso: VG München, Urteil vom 01.06.2016, M 6 K 15.6538; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 14.01.2016, RO 3 K 15.1824; VG Augsburg, Urteil vom 17.02.2016, 7 K 15.954).

Die Regelung in § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung, dass der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos entrichten kann, ist auch verhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 2 Abs. 2 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit.

So hat das OVG Rheinland-Pfalz zur Entrichtung der KFZ-Steuer die ausschließlich per Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich ist, bereits in seinem Beschluss vom 29.08.2005 (Az. 7 A 10872/05 - Juris -) festgestellt, dass der hierdurch gegebene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nur marginal belastend sei, soweit der betroffene Abgabenschuldner über ein Girokonto verfüge. Dieser Rechtsansicht hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.03.2015 (Az. 11 ZB 14.2601 - Juris -) angeschlossen und hierzu u.a. ausgeführt, dass es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Abs. 1 S. 2 b KraftStG um einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit handelt.

Nichts anderes kann für das "Massenverfahren" der Entrichtung der Rundfunkbeiträge gelten, wobei dem Rundfunkbeitragsschuldner gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Rundfunkbeitragssatzung zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Rundfunkbeitrag auch durch Einzel- oder durch Dauerüberweisung zu entrichten.

Verwaltungsvereinfachung darf ein berechtigtes Ziel des Normgebers besonders im Bereich der Massenverwaltung sein, um den Verwaltungsaufwand nicht zuletzt auch im Interesse des Bürgers gering zu halten und Verwaltungskosten einzusparen. Dies gilt umso mehr, wenn der damit einhergehende Eingriff für den Bürger im Ergebnis gering ist.

Die grundsätzliche Möglichkeit der baren Bezahlung des Rundfunkbeitrages ist - nach Auffassung des Gerichts - zudem durch die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio zu leisten, gewährleistet. Auf diese Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut hat der Beklagte den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach hingewiesen.

Dieser Möglichkeit kann der Kläger auch nicht fehlende Satzungskonformität entgegenhalten. Zu Recht verweist der Beklagte insoweit auf § 10 Abs. 1 seiner Rundfunkbeitragssatzung.

Da der Rundfunkbeitrag gem. § 10 Abs. 2 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten ist, hat der Kläger als Beitragsschuldner den Beitrag auf seine Kosten und Gefahr zu übermitteln. Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Der Kläger kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er zur Kostentragung für die Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto des Beitragsservice des Beklagten nicht verpflichtet werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen finden sich vielmehr im § 10 Abs. 2 RBStV sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Beitragssatzung. Die Kosten für eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto des Beitragsservice sind auch nicht prohibitiv.

Bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei den Kreditinstituten erscheint auch eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Rechtes des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als nicht gegeben, da hierdurch jedenfalls hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sind, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

Danach erweist sich der streitgegenständliche Beitragsbescheid als rechtmäßig, sodass die Klage in ihrem Hauptantrag als unbegründet abzuweisen ist.

Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig, da das Interesse des Klägers, seinen Rundfunkbeitrag in Zukunft bar leisten zu können, hinreichend im Rahmen des Gestaltungsantrages in Bezug auf den angegriffenen Festsetzungsbescheid verfolgt werden kann. Der Feststellungsantrag ist daher gem. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gegenüber dem zulässigen, wenn auch nach dem Vorstehenden unbegründeten Anfechtungsbegehren des Klägers subsidiär.

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Bezug auf die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, ob die in einer Satzung einer Rundfunkanstalt vorgesehene unbare Beitragszahlungspflicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.