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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2016 – 1 K 2903/15.F

ECLI:DE:VGFFM:2016:1031.1K2903.15.F.0A

Tenor

Im Umfang der teilweisen Erledigung der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in der A-Straße, A-Stadt. Er wird seit 1990 als Teilnehmer im Datenbestand des Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio, Köln, unter der Beitragsnummer ...geführt.

Am 15.02.2015 versuchte der Beklagte Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro im Lastschriftverfahren von dem Girokonto des Klägers einzuziehen. Dies verhinderte der Kläger durch Rücklastschrift.

Unter dem 06.03.2015 forderte der Beklagte den Kläger hierauf zur Zahlung des am 15.03.2015 fälligen Rundfunkbeitrages für den Zeitraum Januar 2015 bis März 2015 i.H.v. 57,44 Euro auf.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 bat der Kläger den Beitragsservice der beklagten Rundfunkanstalt unter Bezugnahme auf § 14 Bundesbankgesetz (BBankG) um Mitteilung, wo er den angemahnten fälligen Rundfunkbeitrag in bar bezahlen könne.

Mit Schreiben vom 26.05.2015 wies der Kläger den Beitragsservice des Beklagten, unter Hinweis auf sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 16.03.2015, darauf hin, dass der Beklagte sich bezüglich des Rundfunkbeitrages für den Zeitraum Januar 2015 bis März 2015 im Annahmeverzug befinde.

Mit Bescheid vom 12.06.2015 stellte der Beklagte die Verpflichtung des Klägers zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrags sowie die Nichtverpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt oder ihres Beitragsservice zur Annahme von Barzahlungen zur Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht fest.

Zur Begründung verwies der Beklagte auf die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertag (RBStV) enthaltene Satzungsermächtigung, von der der beklagte Hessische Rundfunk Gebrauch gemacht habe, indem er am 24.08.2012 die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge erlassen habe. Die Satzungsermächtigung umfasse auch die Kompetenz zur Regelung der Zahlungsweise. Die entsprechende Regelung enthalte § 10 Abs. 2 der Satzung. § 14 Abs.1 S. 2 BBankG stehe der in § 10 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung nicht entgegen. Eine Barzahlung des Rundfunkbeitrages könne im Übrigen bei jedem Bankinstitut erfolgen. § 10 Abs. 3 der Rundfunkbeitragssatzung normiere die Pflicht des Beitragsschuldners die Kosten der Zahlungsübermittlung zu tragen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 23.06.2015 sowie - wiederholend - vom 11.07.2015 mit der Begründung, die Satzung der beklagten Rundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge kollidiere mit der höherrangigen Regelung in § 14 BBankG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 23.06.2015 gegen den Bescheid vom 12.06.2015 zurück. Mit der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge seien eindeutige Regelungen zur Zahlungsweise des Rundfunkbeitrages getroffen worden, deren Regelungsgehalt nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stehe. Der bereits mehrfach aufgezeigten Möglichkeit, bei einem Bankinstitut - auf eigene Kosten - eine Barzahlung zur Begleichung des Rundfunkbeitrags zu tätigen, könne der Kläger, wie sich aus § 10 Abs. 1 der Beitragssatzung ergebe, auch nicht fehlende Satzungskonformität entgegenhalten. Das Verhalten des Klägers stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, die dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufe.

Der Kläger hat am 20.08.2015 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 12.06.2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 begehrte, sowie die Feststellung seiner Berechtigung Rundfunkbeiträge in bar an den Beitragsservice des Beklagten zu zahlen. Der Kläger vertieft und wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist der Ansicht, dass er nicht in Zahlungsverzug hinsichtlich der Rundfunkbeiträge geraten sei. Vielmehr befinde sich die beklagte Rundfunkanstalt mit der Verweigerung der Annahme einer Barzahlung in Annahmeverzug. Das in § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG gesetzlich vorgesehene Mittel zur unbeschränkten Zahlung von Geldschulden in bar, könne nicht durch untergesetzliche Regelungen des Satzungsrechts abbedungen werden. Sowohl gesetzessystematische als auch historisch-genetische Gesichtspunkte sprächen für die Annahme, dass eine Barzahlung ermöglicht sein müsse. Ebenso entspreche dies dem gesetzgeberischen Ziel, Noten- und Buchgeld sich nicht unabhängig voneinander entwickeln zu lassen. Auch europarechtlich seien Gläubiger verpflichtet, eine Zahlung in Euro-Banknoten anzunehmen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, den Rundfunkbeitrag durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten zu leisten. Eine solche bare Zahlungsmöglichkeit sei bereits nicht satzungskonform. Außerdem sei er durch eine Barzahlung bei einem Kreditinstitut auf eigenes Risiko gegenüber einer Barzahlung beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Bevollmächtigten ungerechtfertigt benachteiligt, da er dort jeweils seine Schuld ohne Abzug und ohne Risiko gegen Quittung begleichen könne. Die Unmöglichkeit einer Schuldtilgung durch Barzahlung verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit Festsetzungsbescheid vom 29.12.2015, dem Kläger zugestellt am 31.12.2015, setzte der Beklagte für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 sowie 01.04.2015 bis 31.12.2015 rückständigen Rundfunkbeitrag - einschließlich Rücklastschriftkosten - in Höhe von insgesamt 214,94 Euro gegen den Kläger fest.

Hierauf stellte der Kläger unter dem 12.01.2016 bei dem Amtsgericht A-Stadt - Hinterlegungsstelle - einen Antrag auf Annahme von Geldhinterlegung bezüglich eines zu hinterlegenden Betrages in Höhe von 214,94 Euro für den Beklagten als Empfangsberechtigten unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme.

Mit Annahmeanordnung vom 12.01.2016 ordnete das Amtsgericht A-Stadt - Hinterlegungsstelle - unter dem Aktenzeichen 2 HL 59/16 die Annahme der beantragten Hinterlegung an und stellte dem Kläger hierüber eine Hinterlegungsbescheinigung aus.

Mit Schreiben vom 12.01.2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Festsetzungsbescheid vom 29.12.2015 den festgesetzten Rundfunkbeitrag in Höhe von 214,94 Euro hinterlegt habe.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben des Klägers als Widerspruch sowie als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016, dem Kläger zugestellt am 03.02.2016, wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, dass dem sinngemäß gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Die Festsetzung des Beitrags sei rechtmäßig erfolgt. Einen Anspruch auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags gebe es nicht, insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen in der Begründung des Feststellungsbescheides vom 12.06.2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015. Die vom Kläger vorgenommene Hinterlegung habe keine rechtliche Relevanz. Rundfunkbeiträge seien öffentliche Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Mit Festsetzungsbescheid vom 21.04.2016 setzte der Beklagte weitere rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 i.H.v. 52,50 Euro gegen den Kläger fest. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 30.04.2016. Er sei seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages für das erste Quartal 2016 nachgekommen, da er bereits wiederholt angeboten habe, den geschuldeten Rundfunkbeitrag in bar zu begleichen. Den bis Ende 2015 zu entrichtenden Rundfunkbeitrag habe er bei dem Amtsgericht A-Stadt zur Abholung durch den Beklagten hinterlegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 30.04.2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 21.04.2016 zurück und setzte gleichzeitig die Vollziehung des Rundfunkbeitrages bis zu einer abschließenden Endscheidung im vorliegenden Klageverfahren aus. Rechtsgrundlage für die Festsetzung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser sei verfassungsgemäß. Ein Anspruch des Klägers auf Barzahlung seines Rundfunkbeitrags bestehe nicht. Es werde Bezug genommen auf die Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 12.06.2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 sowie auf die Ausführung in dem Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016.

Der Kläger hat den Festsetzungsbescheid vom 21.04.2016 i.d.F. des Widerspruchbescheides vom 24.05.2016 mit Schriftsatz vom 06.06.2016 zum Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits gemacht und begehrt dessen Aufhebung. Weiter begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Rundfunkbeitragsschuld für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von 214,94 Euro durch die Hinterlegung dieses Betrages zugunsten des Beklagten bei dem Amtsgericht A-Stadt erloschen ist.

Nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 12.06.2015 i.d.F. des Widerspruchbescheids vom 14.07.2015 aufgehoben und Kostenübernahme insoweit erklärt.

Der Kläger hat hierauf die Hauptsache insoweit für teilweise erledigt erklärt.

Der Beklagte hat sich der teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung angeschlossen.

Nach weiterem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Anträge geändert.

Er beantragt nunmehr,

den Festsetzungsbescheid vom 21.04.2016 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2016 aufzuheben,

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte und noch einzufordernde Rundfunkbeiträge zu der Beitragsnummer des Beklagten in bar an den Beitragsservice zu zahlen,

weiter hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beitragsschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten i.H.v. 214,94 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 durch Hinterlegung dieses Betrages zugunsten des Beklagten bei dem Amtsgericht A-Stadt erloschen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage einschließlich der Hilfsanträge abzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Er ist der Auffassung die Rundfunkbeitragssatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Festsetzung des Beitrags sei rechtmäßig erfolgt. Eine von Art. 31 GG vorausgesetzte Normkollision zwischen höherrangigem Bundesrecht und niederrangigem Landesrecht liege nicht vor. § 14 Abs. 1 BBankG treffe keine Regelung über die Art der Zahlung, sondern regele lediglich "feststellend", dass auf Euro lautende Banknoten das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Barzahlung bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten sei satzungskonform. Es stelle eine im Widerspruch zu Treu und Glauben stehende unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kläger auf einer Barzahlung bestehe, obwohl er seine Rundfunkgebühren und auch den Rundfunkbeitrag bislang mittels Lastschrift gezahlt habe und eine Notwendigkeit der Bargeldzahlung nicht bestehe. Ein Bankkonto sei bei dem Kläger vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die Behördenakten des Beklagten (2 Heftstreifen), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Im Umfang der übereinstimmenden teilweisen Hauptsacheerledigung ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage - im Hauptantrag - zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 21.04.2016 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags als solchen hat der Kläger nichts vorgebracht. Die Kammer hat diesbezüglich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Insoweit wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 und später (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 -, NVwZ 2016, 1081; ebenso HessVGH, Beschluss vom 13.06.2016 - 10 A 701/16.Z) verwiesen.

Danach ist der Rundfunkbeitrag die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst. Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe zu ersetzen. Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags. Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit. Die Einführung der Rundfunkbeitragspflicht bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union, und es ist auch nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Festsetzungen des Beitrags im angegriffenen Bescheid vom 21.04.2016 keine Bedenken. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV setzt die zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Verzug mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge für das 1. Quartal 2016.

Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines 3-Monats-Zeitraums für jeweils 3 Monate zu leisten. Dadurch, dass der Kläger die Beitragsschuld nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit beglichen hat, befand er sich mit der Zahlung in Verzug. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (StAnz 2012, S. 1434) (Beitragssatzung) war der Beklagte daher berechtigt, im Festsetzungsbescheid die Rundfunkbeiträge festzusetzen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger dem Beklagten - mehrfach - angeboten hat, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten, und den Beklagten aufgefordert hat, ihm eine Stelle zu benennen, an der er die Barzahlung vornehmen könne, und der Beklagte die Annahme der Barzahlung verweigert hat. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Barzahlungen des Klägers zur Tilgung seiner Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen. Er befindet sich daher nicht in Annahmeverzug.

Nach § 10 Abs. 2 der aufgrund von § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV erlassenen Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels im Einzelnen aufgezählter Zahlungsformen entrichten.

Die Beitragsschuld ist hierbei gem. § 10 Abs. 2 S. 1 RBStV, § 10 Abs. 1 der Beitragssatzung als Schickschuld ausgestaltet.

Der Pflicht, die Rundfunkbeitragsschuld nur bargeldlos zu entrichten, steht auch nicht der wegen Art. 31 GG vorrangige § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG entgegen. Auch der höherrangige Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.05.1993, Seite 1; Euro-Einführungsverordnung) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 827/2014 des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 228 vom 31.07.2014, S. 3) steht dem nicht entgegen.

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Es kann offen bleiben, ob daraus - wie der Kläger meint - einfachgesetzlich bzw. unionssekundärrechtlich als geldpolitische Regelung eine grundsätzlich jedermann - und auch öffentliche Stellen - treffende Obliegenheit folgt, auf Euro lautende Banknoten zur Begleichung einer Schuld in bar anzunehmen mit der Folge, dass andernfalls Gläubigerverzug eintritt. Alternativ kommt - wozu die Kammer neigt - in Betracht, dass § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG bzw. Art. 10 Abs. 2 Euro-Einführungsverordnung lediglich die währungspolitische Aussage des § 14 Abs. 1 S. 1 BBankG verdeutlicht, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten hat.

Denn der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist jedenfalls dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Massenverfahren im Abgabenrecht eine unbedingte Verpflichtung zur Annahme von Bargeld seitens des Abgabengläubigers nicht besteht. Eine Kollision mit höherrangigem Bundesrecht bzw. vorrangigem Unionsrecht liegt daher im Fall des § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung nicht vor.

Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist - die weitergehende Inhaltsbestimmung einer grundsätzlichen unbeschränkten Annahmepflicht für Eurobargeldnoten unterstellt -, dass jedenfalls auf Euro lautende Banknoten zur Begleichung von Geldschulden grundsätzlich nicht abgelehnt werden dürfen. Dies dient zum einen dem Schutz des Schuldners, der sich jedenfalls - ohne Vorliegen einer anderweitigen privatrechtlichen Abrede - durch Zahlung von Euro-Banknoten von seiner Schuld befreien kann. Zugleich dient diese Regelung dem Schutz des Gläubigers, der - sofern keine anderweitige Abrede getroffen wurde - zur Befriedigung seines Anspruchs keine anderen Währungseinheiten anzunehmen verpflichtet ist.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG ist grundsätzlich disponibel. Im Privatrechtsverkehr können die Parteien anderweitige Abreden treffen, die ihren Interessen besser entsprechen. Auch im öffentlichen Abgabenrecht finden sich Abweichungen vom - hier insoweit unterstellten - Inhalt des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG. So sind nach § 224 Abs. 3 S. 1 AO oder § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG bestimmte Abgaben nur unbar zu leisten. Diese Öffnung für Abweichungen von dem Grundsatz, wie ihn der Kläger in § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG niedergelegt sieht, belegt, dass es in bestimmten Sachzusammenhängen aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete zulässig sein kann, von einer unbedingten Bargeldannahmepflicht durch öffentliche Stellen Ausnahmen vorzusehen.

So liegt der Fall nach Auffassung der Kammer jedenfalls auch hier. Bei Massenverfahren im Abgabenrecht - und hierzu ist das Recht der Rundfunkbeiträge zu zählen - ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität angezeigt, einen rein unbaren Zahlungsverkehr zuzulassen. Auch der Vergleich zu den - zugestandenermaßen auf derselben Normebene eines Bundesgesetzes stehenden - steuerrechtlichen Vorschriften der § 224 Abs. 3 S. 1 AO oder § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG zeigt, dass in solchen abgabenrechtlichen Massenverfahren Ausnahmen von der auch baren Zahlungsmöglichkeit möglich sind und auch erforderlich sein können.

Die Einführung des Rundfunkbeitrages anstelle der Rundfunkgebühr bezweckte gerade auch die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrechts stünde es in diesem Zusammenhang außer Verhältnis, den Rundfunkanstalten aufzugeben, eigens für einzelne Beitragspflichtige derzeit nicht bestehende Barzahlungskassen einzuführen. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beabsichtigte Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens würde dadurch konterkariert (vgl. hierzu im Ergebnis ebenso: VG München, Urteil vom 01.06.2016, M 6 K 15.6538; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 14.01.2016, RO 3 K 15.1824; VG Augsburg, Urteil vom 17.02.2016, 7 K 15.954).

Die Regelung in § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung, dass der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos entrichten kann, ist auch verhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 2 Abs. 2 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit.

So hat das OVG Rheinland-Pfalz zur Entrichtung der KFZ-Steuer, die ausschließlich per Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich ist, bereits in seinem Beschluss vom 29.08.2005 (Az. 7 A 10872/05 - Juris -) festgestellt, dass der hierdurch gegebene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nur marginal belastend sei, soweit der betroffene Abgabenschuldner über ein Girokonto verfüge. Dieser Rechtsansicht hat sich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.03.2015 (Az. 11 ZB 14.2601 - Juris -) angeschlossen und hierzu u.a. ausgeführt, dass es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Abs. 1 S. 2 b KraftStG um einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit handelt.

Nichts anderes kann für das "Massenverfahren" der Entrichtung der Rundfunkbeiträge gelten, wobei dem Rundfunkbeitragsschuldner gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Rundfunkbeitragssatzung zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Rundfunkbeitrag auch durch Einzel- oder durch Dauerüberweisung zu entrichten.

Verwaltungsvereinfachung darf ein berechtigtes Ziel des Normgebers besonders im Bereich der Massenverwaltung sein, um den Verwaltungsaufwand nicht zuletzt auch im Interesse des Bürgers gering zu halten und Verwaltungskosten einzusparen. Dies gilt umso mehr, wenn der damit einhergehende Eingriff für den Bürger im Ergebnis gering ist.

Die grundsätzliche Möglichkeit der baren Bezahlung des Rundfunkbeitrages ist - nach Auffassung des Gerichts - zudem durch die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio zu leisten, gewährleistet. Auf diese Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut hat der Beklagte den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach hingewiesen. Dieser Möglichkeit kann der Kläger auch nicht fehlende Satzungskonformität entgegenhalten. Zu Recht verweist der Beklagte insoweit auf § 10 Abs. 1 seiner Rundfunkbeitragssatzung.

Da der Rundfunkbeitrag gem. § 10 Abs. 2 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten ist, hat der Kläger als Beitragsschuldner den Beitrag auf seine Kosten und Gefahr zu übermitteln. Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Der Kläger kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er zur Kostentragung für die Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto des Beitragsservice des Beklagten nicht verpflichtet werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen finden sich vielmehr im § 10 Abs. 2 RBStV sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Beitragssatzung. Die Kosten für eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto des Beitragsservice sind auch nicht prohibitiv.

Bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei den Kreditinstituten erscheint auch eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Rechtes des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als nicht gegeben, da hierdurch jedenfalls hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sind, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

Danach erweist sich der streitgegenständliche Beitragsbescheid als rechtmäßig, sodass die Klage in ihrem Hauptantrag als unbegründet abzuweisen ist.

Die Klage hat auch mit dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg.

Der hilfsweise gestellte erste Feststellungsantrag ist unzulässig, da das Interesse des Klägers, seinen Rundfunkbeitrag in Zukunft bar leisten zu können, hinreichend im Rahmen des Gestaltungsantrages in Bezug auf den angegriffenen Festsetzungsbescheid verfolgt werden kann. Der Feststellungsantrag ist daher gem. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gegenüber dem zulässigen, wenn auch nach dem Vorstehenden unbegründeten Anfechtungsbegehren des Klägers subsidiär.

Der ebenfalls hilfsweise gestellte zweite Feststellungsantrag ist ebenso bereits unzulässig, da der Kläger die Frage der Erfüllung durch Hinterlegung hinreichend im Rahmen des Gestaltungsantrages einer Vollstreckungsgegenklage im Falle einer Vollstreckung durch den Beklagten aus dem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 29.12.2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 verfolgen kann. Der Feststellungsantrag ist daher gem. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gegenüber einer möglichen Vollstreckungsgegenklage subsidiär.

Es sei aber noch darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts durch die vorgenommene Hinterlegung seine Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum Januar 2015-Dezember 2015 nicht erfüllt hat.

Die mit Festsetzungsbescheid vom 29.12.2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge einschließlich Rücklastschriftkosten, waren bei Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides fällig und noch nicht bezahlt. Der Kläger ist auch nicht durch Hinterlegung des festgesetzten Betrages in Höhe von insgesamt 214,94 Euro bei dem Amtsgericht A-Stadt - Hinterlegungsstelle - unter dem Aktenzeichen 2 HL 59/16 von seiner Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 frei geworden. Da der Beklagte - wie oben ausgeführt - nicht verpflichtet ist, Barzahlungen des Klägers zur Tilgung seiner Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen, befindet der Beklagte sich nicht in Annahmeverzug. Der Kläger hat dem Beklagten die Leistung nicht i.S.v. § 294 BGB tatsächlich so angeboten, wie sie zu bewirken ist. War der Beklagte nicht in Verzug mit der Annahme i.S.v. § 372 S. 1 BGB, ist die Hinterlegung unrechtmäßig. Eine unrechtmäßige Hinterlegung, insbesondere eine Hinterlegung, bei der - wie hier - die Voraussetzungen des § 372 BGB fehlen, führt nur dann zur Schuldtilgung, wenn der Gläubiger die Hinterlegung annimmt (vgl. Palandt, BGB § 378 Rdnr. 2 m.w.N.). Der Beklagte hat unverzüglich die Nichtannahme der Hinterlegung erklärt. Die Hinterlegung als Erfüllungssurrogat für die Rundfunkbeitragsschuld des Klägers ist folglich ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für öffentliche Abgaben und Kosten getroffene Regelung nicht bereits grundsätzlich einer Erfüllung einer Abgabenschuld durch Hinterlegung entgegensteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 1, 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Bezug auf die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, ob die in einer Satzung einer Rundfunkanstalt vorgesehene unbare Beitragszahlungspflicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.