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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.01.2017 – 3 L 2916/16.FX.W16
ECLI:DE:VGFFM:2017:0117.3L2916.16.FX.W16.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil die für den Erlass der begehrten Anordnung auf Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Master) im Wintersemester 2016/ 2017 bei der Antragsgegnerin erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweiligen Anordnungen in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes ist im Blick auf Artikel 12 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den erforderlichen Anordnungsanspruch lassen sich zu Gunsten des Antragstellers aber nicht feststellen. Es ist nicht mit dem für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen Maß an Erkenntnisgewissheit davon auszugehen, dass für den in Frage stehenden Studiengang unter Verletzung des Teilhaberechts des Antragstellers aus Artikel 12 Abs. 1 GG eine Zulassung rechtswidrig unterblieben ist.
Innerkapazitär kann der Antrag keinen Erfolg haben. Die Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin enthält für das 1. Fachsemester im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Master) für das Wintersemester 2016/ 2017 die Festsetzung 50. Diese Studienplätze sind alle besetzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik 63 Studienplätze belegt (65 Studierende - 2 Beurlaubte).
Es ist auch keine unausgeschöpfte Aufnahmekapazität in Form unbesetzter Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im 1. Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftspädagogik (Master) vorhanden. Zur maßgebenden Aufnahmekapazität im streitigen Studiengang für Erstsemester sind folgende Feststellungen zu treffen:
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I Seite 1 ff) in der geltenden Fassung. Diese ist auch - mit Ausnahme gewisser, dem eingeräumten Selbstverwaltungsrecht geschuldeter Modifikationen - maßgebend für die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität.
Nach dem Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung ist die Kapazität eines Studienganges in der Weise zu ermitteln, dass der personellen Ausstattung der Lehreinheit die Lehrnachfrage gegenübergestellt und das dabei gewonnene Ergebnis sodann nach den Kriterien des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung überprüft wird.
Für die Berechnung des Lehrangebots in der Lehreinheit sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO).
Auf der Lehrangebotsseite ist festzustellen, dass unter Zugrundelegung der Stellenübersicht der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. I Seite 551ff) - LVVO - ein unbereinigtes Lehrangebot von zunächst 728,6664 SWS zugrunde zu legen ist.
Aus dem Stellenplan des Fachbereichs 02, erhoben am 01.02.2016 (Anlage 03 der Antragserwiderung) ergibt sich, dass insgesamt 140,3333 Planstellen existieren, und zwar aufgegliedert in der Weise, wie sie die Berechnung der Antragsgegnerin in Anlage 01 enthält. Eine Berichtigung war lediglich insoweit anzubringen, als bei den W2-Stellen die Stelle von Prof. Dr. K. nicht mit 0,3, sondern mit 0,3333 in Ansatz zu bringen war. Damit erhöht sich das Lehrangebot für diese Stellenart auf insgesamt 30,6664 SWS.
Die Deputatsermäßigungen für den Dekan Prof. Dr. G. sowie den Dekansbeauftragten für Forschung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, Prof. Dr. H., in Höhe von insgesamt 8 SWS findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 LVVO und wird von der Kammer nicht beanstandet.
Auch die Deputatsermäßigungen für Prof. Dr. I. in Höhe von 2 SWS für die Betreuung der Studierenden im Frankfurter Labor für experimentelle Wirtschaftsforschung (FLEX) ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2017 die Tätigkeiten dargelegt, die eine Reduzierung des Lehrdeputats rechtfertigen.
Schließlich rechtfertigt der Grad der Behinderung von 100% bei Prof. Dr. J. die Reduzierung der Lehrverpflichtung um 2 SWS (§ 6 Satz 1 Nr. 6 LVVO).
Neben dem sich daraus ergebenden Lehrangebot von 716, 6664 SWS (728,6664 - 12 SWS) steht der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften Lehrangebot aus Lehraufträgen in Höhe von 175,1 SWS zur Verfügung. Dies hat die Antragsgegnerin in Anlage 05 im Einzelnen aufgelistet, so dass darauf Bezug genommen werden kann.
Hiervon in Abzug zu bringen sind gemäß § 11 Abs. 1 KapVO die Dienstleistungen, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind nach § 11 Abs. 2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nichtzugeordneten Studiengänge anzusetzen, die unter Bezugnahme auf den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 14.03.2016 - V 3.2 - 333/100 - 0008 - anhand der sogenannten "mittleren Jahrgangsbreite" ermittelt wird. Auch insoweit kann auf die Berechnung der Antragsgegnerin in Anlage 01 (dort I 2) verwiesen werden, zumal von Antragstellerseite durchgreifende Einwendungen nicht erhoben wurden.
Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 859, 4664 SWS (716,6664 - 32,3 + 175,1 SWS).
Die Antragsgegnerin hat Mittel des Hochschulpaktes 1 sowie des Hochschulpaktes 2 von insgesamt 25,1 SWS bei der Berechnung zunächst unberücksichtigt gelassen, weil diese weiterhin nur den grundständigen Hauptfächern zu Gute kommen sollen. Darin könnte eine ungerechtfertigte, weil doppelte Bevorzugung dieser grundständigen Hauptfächer zu sehen seien. Da - wie noch auszuführen sein wird - die Anteilquoten der einzelnen Studiengänge sich in der Regel aus dem Verhältnis der Studienanfängerzahlen zueinander ergeben, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass diese grundständigen Hauptfächer schon aufgrund ihrer in der Vergangenheit erhöhten Studienanfängerzahlen eine größere Anteilquote beanspruchen, und dieser Effekt gewissermaßen in einem zweiten Schritt durch die isolierte Widmung der HSP-Mittel noch eine Verstärkung erfährt.
Dies mag indessen auf sich beruhen, denn auch wenn das Gericht das aus Mitteln des Hochschulpaktes 1 und des Hochschulpaktes 2 finanzierte Lehrangebot von 25,4 SWS dem Lehrangebot hinzufügt, welche sich auf dann insgesamt 884,8664 SWS erhöht, steht bei der Antragsgegnerin keine der dem Antragsteller zu Gute kommende Kapazität zur Verfügung.
Im Hinblick auf die weiteren zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge bedarf es im Rahmen der Ermittlung der Jahresaufnahmekapazität der Festsetzung des mittleren gewichteten Curricularanteils für die Lehreinheit. Der gewichtete Curricularanteil ist die Summe sämtlicher Curricularanteile aus allen zugeordneten Studiengängen, multipliziert mit den entsprechenden Anteilquoten für diese Studiengänge (vgl. Ziffer II Formel (4) der Anlage 1 zur KapVO). Dabei ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO). Nach Ziffer 2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 14. März 2016 sind dazu in der Regel die Studienanfängerzahlen aus dem dem Berechnungszeitraum vorausgehenden Studienjahr (Wintersemester und nachfolgendes Sommersemester) heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2017 in Anlage 38 mitgeteilten Studienanfänger im Wintersemester 2015/ 2016 sowie im Sommersemester 2016 - ohne Beurlaubte - ergibt sich folgendes Bild:
Studiengang
Studienanfänger WS 15/ 16 + SS 16 o. Beurl.
Quote
CAp
gewichteter CA
BWL Nebenfach
0,0527
0,5167
0,0272
IEEP
0,0205
1,5980
0,0328
MEAS
0,0172
0,2221
0,0038
Money & Finance Master
0,0238
1,5681
0,0373
BWL Master
0,0788
1,4977
0,1180
GSEFM Master
0,0349
1,5534
0,0542
Management Master
0,0277
1,6084
0,0446
VWL Nebenfach
0,0543
0,5808
0,0315
WiPäd Bachelor
0,0460
1,3936
0,0641
WiPäd Master
0,0316
1,4598
0,0461
Wirtschaftswissenschaften Bachelor
0,6125
1,3313
0,8154
1,2750
Zur Ermittlung der jährlichen personellen Aufnahmekapazität eines Studiengangs wird zunächst das bereinigte Lehrangebot je Studienjahr durch den gewichteten Curricularanteil geteilt. Daraus ergibt sich folgende Aufnahmekapazität der Lehreinheit:
884,8664 x 2 : 1,2750 = 1388,0257.
Aufgrund der Anteilquote von 0,0316 errechnen sich für den Studiengang Wirtschaftspädagogik (Master) damit 43,8616 Studienplätze. Dies führt unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,8373 zu insgesamt 52,3846 Studienplätzen, gerundet also 52 Studienplätzen. Diese sind - bei isolierter Betrachtung des Studienganges Wirtschaftspädagogik (Master) - vollständig besetzt, wie die Antragsgegnerin bereits in ihrer Antragserwiderung mitgeteilt hat, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt waren 63 Studienplätze (65 - 2 Beurlaubte) besetzt.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 - NVwZ-RR 1990, 349) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Bildung von Lehreinheiten aus stark und weniger stark nachgefragten Studiengängen ausgeführt, das ungenutzte Kapazitätsreste der weniger nachgefragten Studiengänge bei dem stärker nachgefragten Studiengang und hinsichtlich dortiger Bewerber auszukehren sind, wenn dies der Vermeidung eines mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbaren Ergebnisses - nämlich des Freibleibens von Studienplätzen - dient.
Von den der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften zugeordneten Studiengängen nehmen nur die Studiengänge BWL Nebenfach, VWL Nebenfach und Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) in jedem Semester Studierende auf, in den übrigen Studiengängen findet eine jährliche Aufnahme im Wintersemester statt. Für die Beurteilung, ob in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften noch Lehrkapazitäten zur Verfügung stehen, hat das beschließende Gericht in den Studiengängen BWL Nebenfach, VWL Nebenfach und Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) zu den im Wintersemester 2016/ 2017 tatsächlich aufgenommenen Studierenden - wie aus Anlage 38 ersichtlich (ohne Beurlaubte) - die in der Satzung der Antragsgegnerin vom 21.12.2016 für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Sommersemester 2017 (UNI-Report vom 21.12.2016) festgesetzten Zulassungszahlen für BWL Nebenfach (80 Studienplätze), VWL Nebenfach (79 Studienplätze) und Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) (560 Studienplätze) hinzugerechnet.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich folgendes Bild:
Studiengang
Anteil-Quote
Schwund
Plätze gerundet
besetze Studienplätze WS 16/17 + Zul. SS 17
BWL Nebenfach
0,0527
73,1490
0,7403
13+80 93
- 6
IEEP
0,0205
28,4545
0,9256
+ 6
MEAS
0,0172
23,8740
0,9480
- 3
Money & Finance Master
0,0238
33,0350
0,9692
+ 10
BWL Master
0,0788
109,3764
0,9471
+ 17
GSEFM Master
0,0349
48,4421
0,9471
- 9
Management Master
0,0277
38,4483
0,9168
+ 14
VWL Nebenfach
0,0543
75,3698
0,6980
8+79 87
- 21
WiPäd Bachelor
0,0460
63,8492
0,6993
+ 1
WiPäd Master
0,0316
43,8616
0,8373
+ 11
Wirtschaftswissenschaften Bachelor
0,6125
850,1657
0,7909
661+560 1221
+ 146
Angesichts dieser Gegebenheiten liegt auf der Hand, dass die Kapazität der unbesetzt gebliebenen Studienplätze in den Studiengängen BWL Nebenfach, MEAS, GSFEM Master sowie VWL Nebenfach - die sich durch Vervielfältigung der freigebliebenen Studienplätze mit den jeweiligen Curriculareigenanteil ergibt - von den überbuchten Studiengängen - insbesondere Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) - und den dort nachgefragten Curriculareigenanteilen aufgezehrt wird.
In der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften ist deshalb im Wintersemester 2016/ 2017 keine freie Kapazität mehr vorhanden, so dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, den Antragsteller zu dem von ihm begehrten Studiengang zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung kam nicht in Betracht, weil durch sie die Hauptsache regelmäßig vorweggenommen wird.