Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.02.2017 – 5 N 738/17.F
ECLI:DE:VGFFM:2017:0216.5N738.17.F.0A
Tenor
Der Antrag, wegen eine Betrages von 68 Euro zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2016, der Kosten der Vollstreckungsmahnung in Höhe von 2,76 Euro, der Kosten für den Antrag in Höhe von 0,70 Euro und der Kosten der Vollstreckung, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. April 2016 - 5 K 5423/15.F - durchzuführen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Vollstreckungsgläubiger zu tragen.
Gründe
I.
Durch Kostengrundentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2016 - 5 K 5423/15.F - sind dem Kläger und Vollstreckungsschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. April 2016 die dem Beklagten zu erstattenden Kosten des Verfahrens auf 68 Euro, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2016, festgesetzt. Beklagter war der A-Kreis, der in diesem Verwaltungsstreitverfahren wegen amtlicher Tierseuchenbekämpfung, amtlicher Lebensmittelüberwachung, amtlicher Tierschutzüberwachung und amtlicher Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte durch seinen Landrat vertreten worden ist.
Mit Mahnung vom 4. Oktober 2016 forderte der A-Kreis den Vollstreckungsschuldner auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Mahnung seiner Zahlungspflicht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nachzukommen. Zur erlassenden Stelle enthält die Mahnung die Angabe "Rechtsamt", die Zustellungsurkunde benennt als Absender den Kreisausschuss. Nachdem der Vollstreckungsschuldner nicht zahlte, ordnete der A-Kreis unter dem 24. Januar 2017 die Vollstreckung an und hat am selben Tag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, aus dem Kostenfestsetzungsbescheid die Vollstreckung durchzuführen. Zu seiner Vertretung benennt der A-Kreis seinen Kreisausschuss.
II.
Der Antrag ist abzulehnen, denn der Kostenerstattungsanspruch steht zwar materiell dem A-Kreis zu, dieser wird bei dessen Geltendmachung jedoch durch seinen Landrat als Ordnungsbehörde und nicht seinen Kreisausschuss als Verwaltungsbehörde vertreten. Daher ist für die Vollstreckungsanordnung - in der hier bloß das "Rechtsamt" als eine Stelle auftritt, derer sich beide Behörden bedienen - der Landrat die im Sinne von § 3 Abs. 4 VwVG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständige Anordnungsbehörde (vgl. Troidl, in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 3 VwVG Rn. 9). Im streng formalisierten Verwaltungsvollstreckungsverfahren dürfen auch dann hinsichtlich des Erlasses einer Vollstreckungsanordnung keine Unklarheiten verbleiben, wenn man sie bei Mitteilung an einen Vollstreckungsschuldner nicht als anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern bloß als eine innere Angelegenheit der Verwaltung betrachtet (vgl. Möller/Pietzner, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO 31. EL Juni 2016 § 169 Rn. 35 f.). Als anordnende Behörde tritt der Landrat hier indes nicht zweifelsfrei in Erscheinung. Der Antrag an das Verwaltungsgericht auf Durchführung der Vollstreckung, der ausdrücklich den Kreisausschuss benennt, hätte dementsprechend vom Landrat, nicht vom Kreisausschuss, gestellt werden müssen. Eine Vollstreckungsverfügung durch den Vorsitzenden als Vollstreckungsbehörde (vgl. Möller/Pietzner, a.a.O., Rn. 51, 53) ist daher abzulehnen.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Vollstreckungsschuldner ordnungsgemäß gemahnt worden ist. Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Aus der Mahnung, die nach § 3 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO hatte ergehen sollen und nur ausnahmsweise entbehrlich ist (Troidl, a.a.O., Rn. 8, Möller/Pietzner, a.a.O., Rn. 50), wird zwar der Kostengläubiger als Rechtsträger ersichtlich, nicht aber, welche seiner zwei Behörden hier nun handelt; die Bezeichnung "Rechtsamt" vermag auch hier diese Zuordnung weder vorzunehmen noch zu ersetzen. Selbst wenn es sich bei der Mahnung um keinen Verwaltungsakt handelt, erscheint doch im streng formalisierten Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine Ausrichtung an § 37 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG geboten, muss also entweder der Kreisausschuss oder der Landrat ausdrücklich ersichtlich sein. Auf eine mögliche Identität des handelnden Personals beider Behörden kommt es nicht an.
Die Kosten dieses Verfahrens hat der A-Kreis nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist.