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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.03.2017 – 4 K 5179/16.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2017:0309.4K5179.16.F.A.0A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist 29jähriger pakistanischer Staatsangehöriger. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kam er im März #### nach Deutschland und stellte einen Asylantrag.

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In der Behördenakte des Bundesamtes befindet sich ein an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtetes Schreiben mit Datum vom #.#.####, mit dem der Kläger zur Anhörung vor dem Bundesamt in der Dienststelle in Büdingen am ##.#.#### geladen wurde.

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Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht. Es wurden auch nicht unverzüglich Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben genannt.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom ##.##.#### wurde festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist, weil der Kläger ohne Entschuldigung zum Anhörungstermin nicht erschienen war. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am #.##.#### vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und einen gerichtlichen Eilantrag gestellt. Es werde bestritten, dass eine Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Bevollmächtigte habe keine Ladung erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Gerichts hat der Kläger seine Klageanträge zum Teil zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom ##.##.#### aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom ##.#.#### dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.

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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen ist die Klage nicht zulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Wenn ein Asylbewerber nicht zur Anhörung erscheint, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 33 Abs 1 AsylG) und das Bundesamt stellt fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist (§ 32 AsylG).

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Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt mit Bescheid vom ##.##.#### festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist, weil der Kläger nicht zum Anhörungstermin erschienen war und Entschuldigungsgründe nicht unverzüglich genannt worden sind.

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Gemäß § 33 Abs 5 Satz 2 AsylG kann der Kläger in einem solchen Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens durch persönliche Vorsprache bei der Außenstelle des Bundesamtes beantragen. Das Verfahren wird dann in dem Verfahrensabschnitt wieder aufgenommen, in dem es eingestellt wurde. Dem Kläger steht mit einem solchen Antrag auf Wiederaufnahme eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesamt zur Verfügung als die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (siehe auch: VG Ansbach, Beschluss vom 29.4.2016, Az AN 4 S 16.30410; VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2016 - M 17 K 16.31260, juris).

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Die Klage ist insoweit mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs 2 VwGO.