Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.03.2017 – 5 N 340/17.F
ECLI:DE:VGFFM:2017:0309.5N340.17.F.0A
Tenor
Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung der mit den Bescheiden des Vollstreckungsgläubigers vom 28. Oktober 2016 und vom 16. November 2016 zur Durchsetzung des mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes festgesetzten Zwangsgelder die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.
Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.
Die Ersatzzwangshaft wird durch die Justizverwaltung mit der Maßgabe vollstreckt, dass der Vollstreckungsschuldner auch durch Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte verhaftet werden kann.
Gründe
I.
Gegen den Vollstreckungsschuldner wurde durch schriftliche Verfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 24. Oktober 2016 am 24. Oktober 2016 ein Aufenthaltsverbot zur Unterbindung von Straftaten im Frankfurter Bahnhofsgebiet nach § 31 Abs. 3 HSOG mit einer Geltungsdauer bis zum 24. Februar 2017, 24.00 Uhr, erlassen und hierfür der Sofortvollzug angeordnet (Bl. 5 bis 19 d.A.). Zur Begründung des Aufenthaltsverbotes führte der Vollstreckungsgläubiger aus, der Vollstreckungsschuldner sei in der Zeit vom 30. Mai 2016 bis 28. September 2016 sechsmal im Besitz von oder beim Handel mit Betäubungsmitteln in der Verbotszone auffällig geworden. Die Aufenthaltsverbotszone bilde nach langjähriger kriminalistisch-kriminologischer Erfahrung einen deliktsspezifischen Kriminalitätsbrennpunkt im Bereich der Betäubungsmitteldelikte sowie Taschen- und Trickdiebstähle. Die bisherige polizeiliche Auffälligkeit deute auf eine gesteigerte kriminelle Energie und verfestigte Verstrickung des Vollstreckungsschuldners in die örtliche Betäubungsmittelszene.
Mit Erlass des Aufenthaltsverbotes wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 1 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft für eine Dauer von einem Tag bis zu zwei Wochen angedroht.
Der Vollstreckungsschuldner wurde über die Möglichkeit eines Widerspruchs hiergegen belehrt, legte aber keine Rechtsbehelfe ein.
Am 28. Oktober 2016 wurde der Vollstreckungsschuldner erstmals nach Erlass des Aufenthaltsverbotes von Kräften des Vollstreckungsgläubigers innerhalb der Aufenthaltsverbotszone angetroffen. Der Vollstreckungsgläubiger setzte deshalb mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 gegen den Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest und räumte zur Zahlung eine Frist von zwei Wochen ein; zugleich wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht für den Fall der Uneinbringlichkeit auf seinen Antrag Ersatzzwangshaft von mindestens einem Tag bis zu zwei Wochen anordnen könne (Bl. 11 bis 13 d.A.). Ausweislich des Einsatzberichts wurde dem Vollstreckungsschuldner der entsprechende Ausdruck ausgehändigt (vgl. Bl. 15 d.A.). Am 16. November 2016 wurde der Vollstreckungsschuldner erneut in der Aufenthaltsverbotszone angetroffen. Mit Bescheid vom 16. November 2016 setzte der Vollstreckungsgläubiger deshalb ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1 000 Euro fest und räumte abermals eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ein, wobei sich darin gleichfalls der Hinweis findet, das Verwaltungsgericht könne für den Fall der Uneinbringlichkeit auf seinen Antrag Ersatzzwangshaft von mindestens einem Tag bis zu zwei Wochen anordnen (Bl. 30 bis 32 d.A.). Diese Verfügung wurde dem Vollstreckungsschuldner am 16. November 2016 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt (Bl. 29 d.A.).
Zahlungen leistete der Vollstreckungsschuldner nicht, Vollstreckungsersuchen an die Finanzämter D-Stadt ... und C-Stadt führten zu keiner Erfüllung der Forderungen.
Am 12. Januar 2017 hat der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Antrag auf Festsetzung der Ersatzzwangshaft nach § 51 HSOG gestellt und zu Begründung im Wesentlichen angeführt, der Vollstreckungsschuldner habe gegen das vollziehbare Aufenthaltsverbot wiederholt verstoßen, indem er sich bei Polizeikontrollen in der Verbotszone aufgehalten und keinen triftigen Dispensgrund habe vorbringen können, weshalb gegen ihn am 28. Oktober 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und am 16. November 2016 in Höhe von 1 000 Euro festgesetzt worden sei. Die Vollstreckungsersuchen über die Oberfinanzdirektion D-Stadt hätten zu keinen Ergebnissen geführt, bei den Polizeikontrollen am 28. Oktober 2016 und 16. November 2016 habe er keine Gelder oder sonstige Vermögensgegenstände mit sich geführt, so dass von einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes auszugehen sei. Die Dauer der Ersatzzwangshaft werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, solle aber keinesfalls eine Woche unterschreiten. Die Erledigung des Aufenthaltsverbots durch Zeitablauf stehe der Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht entgegen.
Dem Vollstreckungsschuldner wurde der Vollstreckungsantrag durch die Post mit Zustellungsurkunde am 20. Januar 2017 zugestellt (Bl. 53a d.A.).
Ein von dem Verwaltungsgericht anheimgestellter Vollstreckungsversuch unter der Zustellungsanschrift hat ausweislich des Rechenschaftsvermerks des Vollziehungsbeamten des Finanzamts C-Stadt vom 16. Februar 2017 zu keiner Erfüllung der Forderungen geführt.
II.
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung von Ersatzzwangshaft ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 HSOG begründet. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Ordnungs- oder Polizeibehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden und das Zwangsgeld uneinbringlich ist.
Der Vollstreckungsschuldner ist bei Erlass des Aufenthaltsverbotes durch Verfügung vom 24. Oktober 2016 mit der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes hingewiesen worden und konnte so seine Willensbildung zur Frage weiteren Verhaltens daran ausrichten. Dieser Hinweis ist bei den Festsetzungen eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro am 28. Oktober 2016 und in Höhe von 1 000 Euro am 16. November 2016 nochmals wiederholt worden. Die Verfügung vom 24. Oktober 2016 war auch - wie von § 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG für eine Zwangsgeldandrohung als Verwaltungsakt, der auf eine Geldleistung zielt, verlangt - vollstreckbar. Zwar handelte es sich bei ihr um keine unaufschiebbare Anordnung und Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, denn dem steht die Schriftlichkeit entgegen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 80 Rn. 148), doch ist die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet angeordnet worden. Die Androhung war als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 16 Satz 1 HessAGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 VwGO vollstreckbar. Unschädlich bleibt, dass in der Verfügung vom 24. Oktober 2016 ein Zwangsgeld von 1 000 Euro angedroht, durch Bescheid vom 28. Oktober 2016 dann aber lediglich in Höhe von 500 Euro festgesetzt worden ist, denn durch diese Differenz wird der Vollstreckungsschuldner nicht beschwert.
Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1 500 Euro ist auch uneinbringlich. Die dem Vollstreckungsschuldner gesetzten Zahlungsfristen sind abgelaufen, ohne dass die geforderten Geldleistungen erfüllt worden wäre. Den mit der gerichtlichen Eingangsverfügung dem Vollstreckungsschuldner anheimgestellten Nachweis, das festgesetzte Zwangsgeld gezahlt zu haben, hat er nicht geführt. Vollstreckungsersuchen an die nach § 15 Abs. 1 HessVwVG zur Vollstreckung der Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers berufenen Finanzämter sind ergebnislos geblieben. Insbesondere konnte unter der Anschrift, unter der der Vollstreckungsschuldner wohnhaft sein soll, nichts bewirkt werden. Da der Vollstreckungsschuldner anscheinend seinen Lebensunterhalt überwiegend durch illegalen Drogenhandel verdient, durfte der Vollstreckungsgläubiger auch auf die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners nach § 284 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 HessVwVG verzichten.
Die Anordnung von Ersatzzwangshaft ist auch verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass das bis zum 24. Februar 2017, 24.00 Uhr, befristete Aufenthaltsverbot zwischenzeitlich nach § 43 Abs. 2 Var. 4 HVwVfG unwirksam geworden ist. Da die Zwangsgeldfestsetzungen auch dazu bestimmt sind, der Androhung Nachdruck zu verleihen, kann die Beitreibungsmöglichkeit nicht davon abhängig gemacht werden, dass weitere Zuwiderhandlung noch möglich sind (so auch Troidl, in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 14). Durch die Festsetzung verselbständigt sich das Zwangsmittel zur Zahllast. Deshalb kann jedenfalls dann, wenn die Zwangsgeldfestsetzungen, wie hier, unanfechtbar geworden sind, einer Beitreibung nicht entgegengehalten werden, dass die zu erzwingende Handlung oder Unterlassung auf einem befristeten Gebot beruhte und die Frist inzwischen abgelaufen ist. Jedenfalls dann, wenn der Verstoß nach der Androhung des Zwangsmittels und während der Zeit, in der die vollziehbare Grundverfügung noch galt, erfolgt ist, muss die Beitreibung noch möglich sein, gerade um Wiederholungstäter wie den Vollstreckungsschuldner zur Einhaltung des Verbotes zu zwingen. Andernfalls liefe das Zwangsmittel Zwangsgeld in Konstellationen der vorliegenden Art leer. Verbleibt es bei der Beitreibbarkeit des Zwangsgeldes, so verbleibt ebenso die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist auf der Rechtsfolgenseite die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 für die Dauer von längstens einer Wochen angemessen. Der Vollzug des Haftbefehls erledigt sich im Fall einer dem Vollstreckungsschuldner zurechenbaren Zahlung.
Zur Vollstreckung der Haftanordnung ist weiterhin nach § 51 Abs. 2 HSOG Haftbefehl zu erlassen. Nach § 51 Abs. 2 HSOG ist die Ersatzzwangshaft durch die Justizverwaltung zu vollstrecken. Dabei ist vorliegend entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes zu tenorieren, dass der Vollstreckungsschuldner auch durch Vollziehungsbeamte verhaftet werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) als Bundesrecht aufgehobenen §§ 901, 904 bis 906 und 910 ZPO, die § 51 Abs. 2 HSOG unverändert anführt, auf der Ebene des Landesgesetzes noch fortgelten - wofür spricht, dass § 51 Abs. 2 HSOG auch dann nicht als dynamische Verweisung verstanden werden dürfte, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesrechts dort nicht unter Angabe einer Fundstelle bezeichnet worden sind - oder funktional durch § 802g ZPO ersetzt worden sind, denn sachliche Abweichungen folgen hieraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.