Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.04.2017 – 4 K 415/17.F
ECLI:DE:VGFFM:2017:0410.4k415.17.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich von Baustoffen. Im Zusammenhang mit der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den D wurden der Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.3.2015 Kosten in Höhe von 15.180,70 € auferlegt. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 31.3.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz unter dem Datum vom 12.1.2017 - Eingang bei Gericht am 13.1.2017 - trägt die Klägerin nun vor, sie habe am 22.4.2015 gegen den Bescheid Klage erhoben. Hierzu wird ein Sendeausdruck (mit der Überschrift "Eingangsbestätigung") aus dem elektronischen Rechtsverkehr vorgelegt. Die Klägerin hatte seinerzeit aber keine schriftliche Eingangsbestätigung des Gerichts mit der Mitteilung eines Aktenzeichens erhalten und beim Verwaltungsgericht Frankfurt lässt sich ein entsprechender Klageeingang seit April 2014 auch nicht feststellen.
Mit dem Schriftsatz unter dem Datum vom 12.1.2017 wird von der Klägerin nun eine Klageschrift mit Datum vom 22.4.2015 an das Gericht übersandt. Darin wird im Einzelnen dargelegt, inwieweit die seinerzeitige Gebührenbemessung rechtswidrig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26.3.2015 insoweit aufzuheben, als er einen höheren Kostenbetrag als 2.450,55 € festsetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 27.2.2017 dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
Die Klage ist nicht zulässig. Da die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, handelt es sich um eine Anfechtungsklage und die hierfür geltende Klagefrist des § 74 VwGO wurde nicht eingehalten.
Der angefochtene Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der vorliegenden Empfangsbestätigung am 31.3.2015 zugestellt. Die Klagefrist ist damit am 4. Mai 2015 abgelaufen.
Die Klage ist erst am 13.1.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Klageeingang im April 2015 nicht erfolgt.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vorgetragen, eine Klage sei im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 22.4.2015 erhoben worden. Allerdings ist beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in diesem Zeitraum eine Klage nicht eingegangen und auch in elektronischer Form nicht festzustellen. Der vorgelegte Ausdruck mit der Überschrift "Eingangsbestätigung" ist nicht geeignet, einen Klageeingang beim Verwaltungsgericht zu bestätigen. Zum einen ergibt sich daraus nicht, dass ein Klageschriftsatz beim Gericht eingegangen ist und zum anderen enthält der Ausdruck auch nicht eine qualifizierte Signatur im Sinne des § 130a ZPO. Entsprechende Daten über Klageeingänge im elektronischen Rechtsverkehr werden im Übrigen in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht länger als sechs Monate aufgezeichnet.
Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ablehnen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob eine im April 2015 von dem Zeugen Rechtsanwalt E gefertigte zip-Datei mit den im Schriftsatz vom 21.2.2017 angesprochenen Datei-Unterlagen übereinstimmt. Ein ordnungsgemäßer Klageeingang beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist vor dem 13.1.2017 gar nicht erfolgt.
Im Übrigen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass zwar im April 2015 eine Klage erhoben worden sein soll, nachdem aber keinerlei Eingangsbestätigung, Aktenzeichenmitteilung oder sonstige Reaktion des Gerichts erfolgt ist, gleichwohl keine Nachfragen an das Gericht gerichtet worden sind, und zwar für einen Zeitraum von rund 1 3/4 Jahren. Nach der Hinnahme des Ablaufs eines derart langen Zeitraums kann nicht von der erforderlichen Sorgfalt beim Betreiben eines Klageverfahrens ausgegangen werden.
Es bleibt im Ergebnis dabei, dass die Klagefrist versäumt wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus den genannten Gründen nicht gegeben.
Damit hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage keinen Erfolg und sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Bedeutung der Eingangsbestätigung im elektronischen Rechtsverkehr grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs 2 Nr 3 VwGO).