Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.05.2017 – 5 K 1621/16.F

ECLI:DE:VGFFM:2017:0503.5K1621.16.F.0A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 19. April 2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 zur besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016.

2

Die Klägerin produziert an ihrer Abnahmestelle Werk G-Ort sowie an ihrer Abnahmestelle Werk C-Stadt, die Gegenstand des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1622/16.F ist, Paniermehle und ordnet sich selbst der Wirtschaftszweignummer 10.72 "Herstellung von Dauerbackwaren" zu. Damit unterfiele sie Liste 2 der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) EEG 2014. Durch den hier angegriffenen Begrenzungsbescheid vom 17. Dezember 2015 (Bl. 557 bis 560 der beigezogenen Behördenakten - BA -, Bl. 5 bis 8 = Bl. 12 bis 15 = Bl. 62 bis 65 = Bl. 112 bis 115 d. A.) verneinte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") eine Zuordnung der Klägerin zu einer der Branchen nach Liste 2 oder einer anderen Branche der Listen der Anlage 4 EEG 2014 und bewilligte für das Jahr 2016 eine Begrenzung der EEG-Umlage lediglich nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 Abs. 4 EEG 2014 im Hinblick darauf, dass die Klägerin für diese Abnahmestelle einen Begrenzungsbescheid nach den §§ 40 bis 44 EEG 2012 für das Begrenzungsjahr 2014 hatte. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 (Bl. 593 BA = Bl. 116 d. A.) erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich darauf berief, sie sei der Wirtschaftszweignummer 10.72 "Herstellung von Dauerbackware" zuzuordnen, wie ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Anlage 1 zu ihrer Bescheinigung vom 25. Juni 2015 (Bl. 82, 83 BA = Bl. 117, 118 d. A.) ausführlich begründet habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. April 2016 (Bl. 119 bis 123 d. A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Nach den Angaben im Internet-Auftritt der Klägerin www. ... .de würde aus den Ausgangsstoffen Mehl, Hefe, Wasser, Salz und Gewürzen Brotteig hergestellt, der dann gebacken und anschließend vermahlen würde. Entsprechend produzierten die beantragten Abnahmestellen Brot und stellten erst daraus schließlich das fertige Produkt Paniermehl her. Ausschlaggebend sei, was produziert bzw. hergestellt werde. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige sei die Herstellung von Backwaren wie Brot und Brötchen eindeutig dem Wirtschaftszweig 10.71 "Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)" zuzuordnen; eine andere Zuordnung sei hier nicht möglich. Damit scheide die Zuordnung in dem Wirtschaftszweig 10.72 aus und könne eine Begrenzung nur nach § 103 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 erfolgen.

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Am 18. Mai 2016 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere mit Schriftsatz vom 19. September 2016 (Bl. 46 ff. = Bl. 96 ff. d. A.) an, entgegen der Ansicht des Bundesamtes dem Wirtschaftszweig 10.72 "Herstellung von Dauerbackwaren" zuzugehören. Nach den Erläuterungen zum Abschnitt C: Verarbeitendes Gewerbe umfasse die Unterklasse 10.71.0 Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) "Brot und Brötchen" sowie "Feine Backwaren wie Kuchen, Torten, Pfannkuchen, Waffeln usw." Zur Unterklasse 10.72.0 "Herstellung von Dauerbackwaren" würden exemplarisch die Erzeugnisse "Herstellung von Knäckebrot, Zwieback, Keksen und anderen trockenen Backwaren" sowie die "Herstellung von süßen oder salzigen Snacks (Spritzgebäck, Kräcker, Brezel usw.), süß oder salzig", aufgeführt. Keiner der beiden Unterklassen benenne explizit das Paniermehl. In diesen Fällen sehe die klassifikatorische Methodik vor, dass zur Einordnung die internationalen Grundlagen der WZ 2008 heranzuzuziehen seien, die für die WZ 2008 selbst rechtsverbindlich seien. Die WZ 2008 baue systematisch und rechtsverbindlich auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft »Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne« (NACE Rev. 2) auf, die mit der Verordnung (EG) 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 veröffentlicht wurde; NACE Rev. 2 basiere wiederum auf der International Standard Industrial Classification of All Economic Activities, Rev.4 (ISIC Rev. 4) der Vereinten Nationen, die zusammen mit der Central Product Classification, Ver.2.1 (CPC Ver.2.1) als dem zentralen Instrument zur Klassifizierung von Gütern und Dienstleistungen ein integriertes System bildeten. In der zur ISIC Rev. 4 gehörigen CPC Ver.2.1 werde Paniermehl ('breadcrumbs') im Gegensatz zur WZ 2008 explizit aufgeführt und als 'Breadcrumbs, obtained by grinding toasted bread' zur Unterkategorie 23410 zusammen mit 'Crispbread; rusks, toasted bread and similar toasted products' genannt (vgl. Ausdruck als Bl. 124 d. A.). Diese Position korrespondiere in der europäischen Classification of products by activities (CPA) 2.1 mit der namens- und inhaltsgleichen Unterkategorie 10.72.11 'Crispbread, rusks, toasted bread and similar toasted products' (vgl. Ausdruck als Bl. 125 d. A.). Insofern gehe aus der für die WZ 2008 verbindlichen europäischen NACE Rev. 2 und CPA Ver.2.1 eindeutig hervor, dass Paniermehl zur Klasse 10.72 "Herstellung von Dauerbackwaren" zu zählen sei. Weiter könne ein Vergleich zwischen den explizit in der WZ 2008 genannten Erzeugnisse und den einzuordnenden Erzeugnissen der Klägerin angestellt werden. Die Produktionsprozesse und charakteristische Eigenschaften des Paniermehls wiesen große Ähnlichkeiten zu den unter "Dauerbackwaren" ausgeführten typischen Erzeugnissen aus. Nach den Kriterien für die Ausarbeitung der WZ 2008, S. 19, würden Tätigkeiten einer Klasse zugeordnet, wenn sie durch den gleichen Prozess zur Herstellung von Waren und Dienstleistungen unter Einsatz ähnlicher Technologien gekennzeichnet seien. Da die Klägerin große Energiemengen aufwende, um ihren Produkten in einem Röstvorgang die Feuchtigkeit zu entziehen und die von den Kunden gewünschte farbliche Veränderung zu erzielen, es sich bei dem in den Produktionsprozess eingeflossenen Energie indes zumindest um ein Hilfskriterium handele, könne ein Vergleich mit den zur Unterklasse 10.72.0 genannten Produkten Knäckebrot und Zwieback gezogen werden.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Begrenzungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 19. April 2016 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt und macht geltend, dass die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage nur nach der Übergangsvorschrift begrenzt werden könne, da die Klägerin keiner der Branchenklassen der Anlage 4 EEG 2014 zuzuordnen sei. Aus der Zuordnung in der CPC Ver.2.1 könne die Klägerin nichts für sich herleiten, da der Gesetzgeber nicht diese, sondern die WZ 2008 zur Grundlage der Zuordnung bestimmt habe. Mit dem Statistischen Bundesamt (Verweis auf den Ausdruck als Bl. 167 bis 168 d. A. einschließlich ergänzender Begründung aus dem "Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, Ausgabe 2009" , Meldenummer 1071 11 000) sei danach zu unterscheiden, ob das Paniermehl aus getoastetem oder ungetoastetem Brot hergestellt werde, denn die CPC nenne als Ausgangsprodukt der 'breadcrumbs' 'toasted bread'. Die Klägerin stelle ihr Paniermehl jedoch aus ungetoastetem Brot her.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen aus dem Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Gerichtsakten des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 1622/16.F und der beigezogenen Behördenakten des Bundesamts (Bl. 1 bis 605), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I.

8

Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist im beantragten Umfang begründet, so dass die Beklagte zu verurteilen ist, den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dieser Erkenntnis zugrunde liegt für den Begrenzungszeitraum 2016 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden: "EEG 2014"). Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht - wie vom Bundesamt angenommen - den Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 unterfällt, sondern einen Anspruch auf abnahmestellenbezogene Begrenzung nach § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64, Anlage 4 lfd. Nr. 23 EEG 2014 hat, da sie unter den WZ 2008 Code 1072 "Herstellung von Dauerbackwaren" fällt:

9

Nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und über www.destatis.de abrufbaren "Klassifikation der Wirtschaftszweige", Ausgabe 2008 mit Erläuterungen (im Folgenden: "WZ 2008"), sind im Abschnitt C "Verarbeitendes Gewerbe" zur Herstellung von Back- und Teigwaren (S. 195) zu unterscheiden:

10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren

Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Backwaren und Teigwaren

10.71 Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

10.71.0 Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

Diese Unterklasse umfasst:

- Herstellung von Backwaren:

- Brot und Brötchen

- feine Backwaren wie Kuchen, Torten, Pfannkuchen, Waffeln usw.

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Herstellung von Dauerbackwaren (s. 10.72.0)

- Herstellung von Nudeln (s. 10.73.0)

- Erwärmen von Backwaren für den sofortigen Verzehr (s. Abteilung 56)

10.72 Herstellung von Dauerbackwaren

10.72.0 Herstellung von Dauerbackwaren

Diese Unterklasse umfasst:

- Herstellung von Knäckebrot, Zwieback, Keksen und anderen trockenen Backwaren

- Herstellung von süßen oder salzigen Snacks (Spritzgebäck, Kräcker, Bretzel usw.), süß oder salzig

Diese Unterklasse umfasst nicht:

- Herstellung von Kartoffelsnacks (s. 10.31.0)

10.73 Herstellung von Teigwaren

...

10

Die Klasse 10.72 "Herstellung von Dauerbackwaren" gehört in der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) EEG 2014 zur Liste 2, also den Unternehmen, bei denen die Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014 mindestens 20 Prozent betragen haben muss, um in den Genuss der Umlagebegrenzung zu gelangen, während die Klasse 10.71 nicht gelistet ist. In ständiger Rechtsprechung erhebt das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber auf Regelwerke Bezug nimmt, die nicht er beschlossen, sondern vorgefunden hat, denn insoweit ist der Gesetzgeber frei.

11

Besteht Streit über die Auslegung und Anwendung dieser Regelwerke, so ist ihre Rechtswirkung - wegen der ausdrücklichen Bezugnahme des Gesetzgebers auf dieses Regelwerk - anhand der Kriterien juristischer Methodik und Auslegung zu beurteilen und ist die judikative Überprüfung der Rechtsanwendung - anders als bei Richtlinien zur Bewilligung von durch den Gesetzgeber allein haushaltsmäßig bereitgestellter Mittel, also eigentlicher Subventionen - nicht auf eine Bewilligungspraxis anhand des Maßstabs der Gleichbehandlung beschränkt. Danach handelt es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Paniermehl um die "Herstellung von Dauerbackwaren" im Sinne von WZ 2008 Code 1072 und nicht die "Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)" im Sinne von WZ 2008 Code 1071. Das Paniermehl zählt zu den "anderen trockenen Backwaren":

12

Begrifflich kann Paniermehl im Hinblick auf seine Haltbarkeitsdauer als Dauerbackware verstanden werden. Systematisch betrachtet ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass Paniermehl auch dadurch hergestellt werden kann, dass man Brot oder Brötchen einfach austrocknen lässt und anschließend reibt oder mahlt, um so ein Mittel zum Panieren von Fleisch, Fisch und anderem Gebratenem, zur Bindung von Füllungen und ähnlichem zu erlangen, doch handelt es sich dabei schon wegen der Dauer des Austrocknens eher um eine Herstellung im häuslichen als im industriellen Bereich. Das Austrocknen ist freilich unabdingbare Voraussetzung für die Herstellung von Paniermehl. Wegen dieses energieverbrauchenden Trocknungserfordernisses ist das Verständnis als "andere trockene Backwaren" mit Zuordnung zu "Knäckebrot, Zwieback, Keksen" näherliegender als die zu "Brot und Brötchen" oder "feinen Backwaren wie Kuchen, Torten, Pfannkuchen, Waffeln usw." Bestätigung findet diese Sichtweise durch den Produktionsvorgang, den der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Danach wird zunächst ein Teig hergestellt, der in gleichgroße Portionen geteilt wird. Diese werden dann auf einem Band gegart, geröstet und gebacken. So kommen sie aus dem Ofen und werden einem weiteren Veredelungsprozess zugeführt, in dessen Verlauf sie in Bruchstücke verkleinert werden, die in einem Röstautomaten großflächig abgeröstet und gemahlen werden. Als "rösten" versteht das Gericht das trockene, fettlose Erhitzen von pflanzlichen Lebensmitteln, um ihnen Feuchtigkeit zu entziehen, ihren Geschmack zu verändern oder sie dunkler zu färben. Ein solcher Prozess findet nach dem Vorbringen des Zeugen I. statt, denn in dem geschilderten Veredelungsprozess wird die Restfeuchte reduziert, die Farbe verändert und tritt ein röstiges Aroma ein. Hieran ändert das aus der außergerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten vorgelegte Schreiben der Klägerin an das Bundesamt vom 26. Oktober 2016 nichts, wenn es darin heißt: "Eine Röstung wie z.B. bei der Zwiebackherstellung findet bei der Herstellung von Paniermehl nicht statt, da eine Röstung eine Veränderung der Farbe und des Geschmacks bewirkt, was bei einer Paniermehlherstellung nicht erwünscht ist." Der Einwand der Klägerin, diese Erklärung stamme aus dem Bereich ihres Controlling und beruhe auf fehlender näherer Kenntnis des Produktionsprozesses, greift durch. Ausweislich des bereits angeführten Internetauftritts bietet die Klägerin gerade eine Individualisierung ihrer Paniermehle an, die, wie das Zeugnis I. belegt, durch Röstung erreicht wird:

"Für unsere Produkte aus der Lebensmittelindustrie und dem Handel können wir unsere Paniermehle an jeder Stelle des Produktionsprozesses individualisieren - beginnend beim Grundstoff: der jeweils richtigen Mehl- und Gewürzmischung. Individuelle Vorgaben erfüllen wir zudem bei der Herstellung des entsprechenden Brotteigs, beim punktgenauen Backen und auch bei der Vermahlung der Brote. Die Färbung und Würze des Paniermehls können A-Kunden ebenfalls bestimmen."

13

Anderes folgt auch nicht aus dem Unterschied im Produktionsprozess von Zwieback-Anlagen und Paniermehl-Anlagen, wie ihn die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ablaufdarstellung im Produktangebot von H-Bäckerei-Technologie anführt. Abgesehen davon, dass das Angebot zwar "Industrie-Anlagen für die Herstellung von Dauerbackwaren" anpreist, aber schon dafür im optischen Hintergrund mit abgebildeten Endprodukten wirbt, die teilweise unzweifelhaft zur Klasse 10.71 gehören, und unter dieser Bezeichnung auch Kuchen-Anlagen angeboten werden - mithin Klassifizierungen nach den WZ 2008 diese Angebotpalette nicht prägen -, ist der daraus ersichtlich Produktionsprozess bei Knäckebrot-Anlagen auch nicht dergestalt, dass, wie bei Zwieback-Anlagen, nach einem Durchlaufofen noch ein besonderer Röstofen durchlaufen wird. Allein das Fehlen eines zweiten Backprozesses kann mithin die Klassifizierung nicht entscheiden. Schließlich fügt sich die Privilegierung eines intensiven Energieverbrauchs in die Intension des Gesetzgebers, Abnehmer mit stromintensiven Produktionsbedingungen, deren Produkte in einem besonderen Maße dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, nicht in eine ungünstige internationale Wettbewerbssituation gelangen zu lassen, die sie zu einer Abwanderung aus Deutschland aufgrund zu hoher Strompreise bewegen könnte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1449 S. 25 f.). Im Falle der Abwanderung ist nämlich davon auszugehen, dass diese in Länder erfolgen würde, die deutlich weniger ambitionierte Klimaschutzziele haben. Dies würde zu einer Erhöhung des globalen Ausstoßes von Treibhausgasen führen. Eine solche Erhöhung der globalen Treibhausgasemissionen liefe den Zielen sowohl der nationalen als auch der europäischen Klimaschutzpolitik zuwider.

14

Die Zuordnung des Paniermehls zur Unterklasse 10.72.0 im WZ 2008 wird nicht dadurch infrage gestellt, dass nach dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, Ausgabe 2009 (GP 2009, Vers. 2012) "Paniermehl aus gewöhnlichen Backwaren" als eines der Stichwörter der Untergliederung "1071 11 000 Frisches Brot, Brötchen u.ä., ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten" klassifiziert ist. Güterklassifikationen dienen der Einordnung von Gütern (Waren und Dienstleistungen) mit einheitlichen Merkmalen. Sie sind die Grundlage für die Erstellung von Statistiken über Produktion, Binnenhandel, Verbrauch, Außenhandel und Transport dieser Güter (WZ 2008 S. 7). Wirtschaftszweigklassifikationen dagegen dienen der Einordnung von Daten, die sich auf statistische Einheiten beziehen, das heißt z.B. auf einen einzelnen Betrieb oder eine Gruppe von Betrieben, die eine wirtschaftliche Gesamtheit, z.B. ein Unternehmen, bilden oder auf deren Teile (fachliche Betriebs- oder Unternehmensteile). Sie sind die Grundlage für die Erstellung von Statistiken über Produktionswerte, in den Produktionsprozess eingeflossene Produktionsfaktoren (Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe, Energie usw.), Kapitalbildung und Finanztransaktionen dieser Einheiten (WZ 2008 S. 7). Hier führt der Vergleich des GP 2009 mit dem WZ 2008 trotz deren paralleler Struktur nicht weiter. Denn zum einen hat sich der Gesetzgeber für die Geltung der WZ 2008 entschieden und zum anderen sind beide Klassifizierungen nicht immer wirklich deckungsgleich. So werden im GP 2009 unter 1072 12 "Leb- und Honigkuchen u.ä.; Kekse u.ä. Kleingebäck, gesüßt; Waffeln" - im Einzelnen unter 1072 12 57 und 59 näher untergliederte - Waffeln den Dauerbackwaren zugeordnet, während die Waffeln im WZ 2008 ausdrücklich und ohne weitere Unterscheidungsmerkmale unter 10.71.0 "Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)" genannt werden.

15

Gewichtiger erscheint die Bezugnahme auf die ISIC Rev. 4, deren Umsetzung die WZ 2008 erklärtermaßen dienen und deren Synopse unter www.destatis.de abgerufen werden kann. Wird eine vom Gesetzgeber in Bezug genommene Klassifizierung im Internationalen System von Wirtschaftsklassifikationen erklärtermaßen auf eine andere Klassifizierung gestützt (vgl. WZ 2008 S. 17 ff.), so ist diese ergänzend heranzuziehen. Dabei ist sich um ein möglichst übereinstimmendes Verständnis zu bemühen, um die Vergleichbarkeit von Daten aus verschiedenen Statistikbereichen zu gewährleisten. In Zeile 186 wird "10.72 Herstellung von Dauerbackwaren" der ISIC Rev. 4 1071 'Manufacture of bakery products' zugeordnet. Zu diesen heißt es dort:

This class includes:

- manufacture of bread and rolls

- manufacture of fresh pastry, cakes, pies, tarts etc.

- manufacture of rusks, biscuits and other "dry" bakery products

- manufacture of preserved pastry goods and cakes

- manufacture of snack products (cookies, crackers, pretzels etc.), whether sweet or salted

- manufacture of tortillas

- manufacture of frozen bakery products: pancakes, waffles, rolls etc.

This class excludes:

- manufacture of farinaceous products (pastas), see 1074

- manufacture of potato snacks, see 1030

- heating up of bakery items for immediate consumption, see division 56

16

Als 'Correspondences for ISIC Rev.4 code 1071' führt CPC Ver.2 code 23410 sodann ausdrücklich an:

Subclass: 23410 - Crispbread; rusks, toasted bread and similar toasted products

17

Im 'Alphabetical index for CPC Ver.2', 'B' p. 60, hierzu wird die Produktbeschreibung 'Breadcrumbs' dem Code 23410 'Breadcrumbs, obtained by grinding toasted bread' zugeordnet. Zu "Paniermehl" führt Langenscheidts Handwörterbuch Englisch als Übersetzung 'breadcrumbs' pl. an, während es umgekehrt zu "'bread ~ crumb' I s . 1. Brotkrume f ; 2. das Weiche des Brotes (ohne Rinde) ; II v/t. 3. Küche : panieren;" heißt. An der Identität dieser 'Breadcrumbs' mit dem hier streitgegenständlichen Paniermehl bestehen deshalb keine Zweifel. Das Gericht ordnet 'Breadcrumbs' dabei den 'similar toasted products' zu, was in der Übersetzung als "ähnliche geröstete Waren" den "anderen trockenen Backwaren" im WZ 2008 entspricht. Somit lässt sich eine durchgängige Interpretation finden, ohne dass sich die Frage nach dem Vorliegen einer Fehlerkorrektur stellt. Den Einsatz von Energie zum industriellen Austrocknen eines brotartigen Zwischenprodukts versteht das Gericht dabei als das in der internationalen Vorgabe verlangte 'obtained by grinding toasted bread', so dass ein Widerspruch zu der seitens der Beklagten angeführten Differenzierung des Statistischen Bundesamts, nach der es darauf ankomme, ob das Paniermehl aus getoastetem oder ungetoastetem Brot gefertigt werde, nicht entstehen muss. Bei dem von der Klägerin aufgezeigten Produktionsvorgang handelt es sich um ein Toasten in diesem Sinne. Auf einen bestimmten Trockenheitsgrad stellt die Unterklasse 10.72.0 nicht erkennbar ab. Aus Sicht des Gerichts ist der entscheidende Unterschied zwischen den Klassen 10.71 und 10.72 damit die Dauer der Haltbarkeit der Endprodukte für ihre bestimmungsgemäße Verwendung, die durch zusätzlichen Energieeinsatz erzielt worden ist. Eine Mindesthaltbarkeitsdauer ist indes nicht vorgegeben, so dass insoweit ein Wertungsraum verbleibt, der im Fall der Klägerin jedoch keine ausschlaggebende Rolle spielt.

II.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

19

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO.

IV.

20

Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.