Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.06.2017 – 3 L 2988/17.FW.S17
ECLI:DE:VGFFM:2017:0606.3L2988.17.FW.S17.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 833,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 31. März 2017 gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin im Studiengang Wirtschaftswissenschaften in das 2. Fachsemester zum Sommersemester 2017 höherzustufen,
hat keinen Erfolg.
Das Begehren der Antragstellerin, das sich mangels eines außerkapazitären Antrages ausdrücklich auf einer innerkapazitäre Höherstufung beschränkt, scheitert schon daran, dass im Sommersemester 2017 im 2. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften keine (weitere) Kapazität vorhanden ist.
Die Antragsgegnerin hatte mit ihrer Satzung für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Sommersemester 2017 vom 21.12.2016 (UniReport vom 21.12.2016) im Studiengang Wirtschaftswissenschaften Bachelor die Zulassungszahl für das 2. Fachsemester auf 493 festgesetzt.
Tatsächlich waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Studierendenstatistik am 12.05.2017 im 2. Fachsemestern 619 Studierende (630 - 11 Beurlaubte) bei der Antragsgegnerin immatrikuliert.
Deshalb muss der Antrag erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 GKG. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraumes der entsprechende Anteil der Regelstudienzeit des für die Zulassung zum Vollstudium geltenden Streitwerts vom 5.000,- Euro entfällt. Bei der begehrten Höherstufung um ein Fachsemester ist deshalb bei einer Regelstudienzeit von 6 Semestern 1/6 des Betrages vom 5.000,- Euro anzusetzen.